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  4. Fragen aus dem Arbeitsrecht: Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen?

Fragen aus dem Arbeitsrecht
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Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen?

Endet ein Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitgeber zeitnah nach Ende der Kündigungsfrist ein Arbeitszeugnis ausstellen.
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Endet ein Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitgeber zeitnah nach Ende der Kündigungsfrist ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Foto: Monique Wüstenhagen/dpa-tmn

Arbeitszeugnisse sind wichtig für Bewerbungen, sowohl bei neuen Unternehmen als auch intern etwa für eine neue Stelle. Aber was tun, wenn der Arbeitgeber die Ausstellung verweigert? Ist das erlaubt?

Welche Aufgaben hatte man während der Anstellung? Wie war das Verhältnis zu den Kollegen? Wie war die Arbeitsleistung? Solche Fragen klärt ein Arbeitszeugnis. Es ist besonders wichtig für Bewerbungen auf neue Stellen. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verweigert?

"Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis", so Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dies gilt hauptsächlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis zeitnah nach Ablauf der Kündigungsfrist ausstellen. 

Aber auch bei bestimmten Anlässen während des Arbeitsverhältnisses, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, besteht Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

Das sollte in jedem Arbeitszeugnis stehen

Laut Schipp gibt es zwei Arten von Arbeitszeugnissen: Das einfache, das mehr oder weniger nur als Tätigkeitsnachweis dient, und das qualifizierte, welches der Regelfall ist. Auf diese detailliertere Form haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte dabei neben dem Eintritts- und Austrittsdatum und einer Beschreibung der Tätigkeiten auch Ausführungen zum Verhalten und den Leistungen enthalten. Dem Fachanwalt zufolge muss es darüber hinaus Bewertungen über das Arbeitsverhalten eines Beschäftigten enthalten, etwa ob er sich angestrengt, seine Kenntnisse gut eingebracht hat, oder ob er sich weiterentwickelt hat.

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Auch die Erwähnung branchenspezifischer Eigenschaften kann wichtig sein. Das Zeugnis sollte auch den Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden beleuchten. Dankes- und Bedauernsformeln zum Schluss sind allgemein üblich. Darauf besteht aber kein Rechtsanspruch.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

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