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Fitnessstudio: So reichen Sie die Kündigung für den Vertrag ein

Recht

So kündigen Sie Ihren Vertrag mit dem Fitnessstudio

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    Nach der Mindestlaufzeit können alle Verträge monatlich gekündigt werden.
    Nach der Mindestlaufzeit können alle Verträge monatlich gekündigt werden. Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

    Mehr Sport treiben, sich gesünder ernähren, Gewicht reduzieren: Diese Dinge sind klassische gute Vorsätze, die sich so mancher zum Jahresstart selbst auferlegt hat. Mitunter wurden dann gleich Nägel mit Köpfen gemacht – und die Anmeldung im Fitnessstudio um die Ecke ausgefüllt. Doch mit den guten Vorsätzen ist das so eine Sache: Meist werden sie schnell wieder über Bord geworfen, sobald das neue Jahr einige Wochen alt ist. Dumm nur, wenn man dann längerfristige Tatsachen geschaffen hat – und etwa gleich einen Zwei-Jahres-Vertrag bei seiner Muckibude unterschrieben hat.

    11,3 Millionen Menschen sind hierzulande laut Angaben des Arbeitgeberverbands deutscher Fitness- und Gesundheitsanlagen (DSSV) Mitglied eines Fitnessstudios. Damit habe die Branche das Vor-Corona-Niveau aus dem Jahr 2019 erreicht, freut sich Verbandspräsident Thomas Wessinghage. „Die Gesundheit rückt immer mehr in das Bewusstsein der Bevölkerung und das bedingt, dass sie etwas dafür tun.“ Doch erfahrungsgemäß trainiert nur rund die Hälfte regelmäßig. Die andere Hälfte der Mitglieder ist passiv, zahlt brav den monatlichen Beitrag, lässt sich aber nur selten bis gar nicht im Fitnessstudio blicken. 

    Fitnessstudio: Maximal zweijährige Laufzeit von Verträgen erlaubt

    Die schlechte Nachricht für alle Sportmuffel: Wenn der Vertrag eine festgeschriebene Laufzeit hat, kommt man nicht so einfach wieder heraus. Eine ordentliche Kündigung ist dann nicht möglich. So hat auch schon der Bundesgerichtshof eine zweijährige Laufzeit von Fitnessstudioverträgen für zulässig erklärt (Aktenzeichen: XII ZR 42/10). Das betrifft allerdings nur Verträge, die auf die reine Nutzung des Fitnessstudios ausgerichtet sind – nicht auf ein begleitendes Kursprogramm. Hier wären Zwei-Jahres-Verträge unzulässig.

    Sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessstudio-Betreibers eine unzulässige Kündigungsklausel enthalten – also beispielsweise eine dreijährige Mindestvertragslaufzeit vorschreiben –, ist dieser Vertragsbestandteil komplett unwirksam. „Es gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist und der Vertrag ist in der Regel mit einer Frist von einem Monat kündbar“, sagt Thomas Hollweck, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verbraucherrecht aus Berlin. „Das bedeutet, man kann in einem solchen Fall den Vertrag mit dem Fitnessstudio zum Ende des nächsten Monats kündigen.“

    Keine automatische Verlängerung mehr

    Bei neueren Fitnessstudio-Verträgen, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, greift zudem eine gesetzliche Neuregelung: Bis dahin galt, dass nicht rechtzeitig gekündigte Verträge sich automatisch verlängern konnten – wer nach Ablauf der zwei Jahre die Kündigungsfrist verpasst hatte, musste also ein weiteres Jahr seine Beiträge berappen. Das ist nun nicht mehr möglich: „Verlängert sich ein Vertrag nach abgelaufener Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit, kann dieser jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden“, erklärt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Größere Anbieter haben ihre AGB längst angepasst, bei kleineren Studios kann es aber durchaus vorkommen, dass diese sich weiterhin auf die alte Regelung berufen. „Gerade bei Kündigungsfristen lohnt sich ein Blick in die AGB“, so Halm. „Bei unzulässigen Klauseln sollten sich Verbraucher auf das geltende Recht berufen und versuchen, ihre Verträge im Fitnessstudio entsprechend anpassen zu lassen.“

    Eine weitere Möglichkeit, vorzeitig aus seinem Vertrag zu kommen, ist die Kündigung aus wichtigem Grund – also wenn einem das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde die Leistung des Fitnessstudios aufgrund einer Erkrankung nicht mehr nutzen kann. Dafür muss eine vom Hausarzt attestierte dauerhafte Sportunfähigkeit bestehen. „Eine nur vorübergehende Erkrankung rechtfertigt keine Kündigung“, sagt Rechtsanwalt Hollweck. Dies gilt auch für eine Schwangerschaft – der Vertrag kann dann unterbrochen werden, läuft aber anschließend weiter.

    Umzug kann Sonderkündigungsrecht auslösen

    Auch ein Umzug kann unter Umständen eine Sonderkündigung möglich machen. „Grundsätzlich gilt, dass man dann kündigen kann, wenn durch den Umzug keine Möglichkeit mehr besteht, das Angebot zu nutzen“, erklärt Hollweck. „Hier ist der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen.“ Handelt es sich jedoch um eine Fitnesskette, die auch am neuen Wohnort ein Studio betreibt, darf der Anbieter auf die Nutzung in der neuen Stadt verweisen – eine Sonderkündigung ist in dem Fall nicht möglich. Vielfach würden gerade die größeren Fitnessstudios dann jedoch kulant handeln und die Kündigung erlauben. Ein Grund dafür: Sie wollen sich keinen schlechten Ruf einhandeln. Denn der wäre im Kampf um neue Kunden kontraproduktiv.

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