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Finanzkolumne: So sicher ist das Ersparte, wenn die Bank pleite geht

Finanzkolumne

So sicher ist das Ersparte, wenn die Bank pleite geht

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    Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig, springt ein Notfallfonds der Branche ein. Das ist bereits mehrmals passiert.
    Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig, springt ein Notfallfonds der Branche ein. Das ist bereits mehrmals passiert. Foto: Fernando Gutierrez-Juarez, dpa

    Eine Rückbesinnung auf Werte, die schon überholt geglaubt waren. So oder ähnlich wird die durch einen Angriffskrieg in Europa eingeläutete Zeitenwende geprägt sein. Wenn die Aktienmärkte abstürzen und Banken in die Knie gehen, wird auch in der Finanzwelt der Konservatismus wieder wichtiger. Allen voran die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Sie versprechen Sicherheit in unsicheren Zeiten. Eine Sicherheit, die auf das Vertrauen in einen Staat, dessen Stabilität und Wirtschaftskraft setzt.

    Die staatliche Einlagensicherung soll absichern

    Hat eine Bank einen Sitz in Deutschland, ist sie nach dem Einlagensicherungsgesetz verpflichtet, Mitglied einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder eines amtlich anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zu sein. Letzterem gehören Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen sowie Genossenschaftsbanken an. Die staatliche Einlagensicherung soll Kundengelder bei Banken und Bausparkassen im Insolvenzfall schützen. Bis zu 100.000 Euro sind dann pro Kunde und Institut abgesichert.

    Daneben gibt es noch freiwillige Einlagensicherungen der Banken, die angeben, über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu entschädigen. Unter diese Schutzschirme fallen alle Spar- und Sichteinlagen, also was man beispielsweise auf Giro, Tages- und Festgeldkonten liegen hat. Geschützt wird das risikofreie Vermögen der Kunden.

    Aktuell sind auch russische Banken mit Sitz und Geschäft in der EU bei Insolvenz abgesichert

    Die Entschädigungseinrichtungen finanzieren sich durch die Beiträge aller Mitgliedsinstitute. Tritt bei einem dieser Institute ein Sicherungsfall ein, also die Insolvenz, werden die Erstattungen aus dem gemeinsamen Topf bezahlt – unabhängig davon, wie es zu der Bankpleite gekommen ist. Das hatte der Fall der Greensill Bank 2021 gezeigt. Damals wurden alle geschuldeten Privatkundengelder nebst Zinsen erstattet, obwohl die Bank ihre Schieflage selbst zu verantworten hatte. Diese Gleichbehandlung führt dazu, dass aktuell auch Kundeneinlagen russischer Banken mit Sitz und Geschäft in der EU bei

    Etwas anders als beim risikofreien Vermögen sieht es bei Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Investmentfonds aus. Wertpapiere sind keine Einlagen und werden daher über die gesetzliche Anlegerentschädigung geschützt. Diese greift aber nicht bei Insolvenz, sondern nur, wenn ein Institut Wertpapiere oder Anlegergelder nicht mehr herausgeben kann, weil diese unterschlagen oder veruntreut worden sind. Dieser Schutz ist auf maximal 20.000 Euro pro Anleger begrenzt und somit deutlich schwächer.

    Die EU-Staaten haben sich auf einen einheitlichen Entschädigungsrahmen geeinigt

    Man spricht oft von europäischer Einlagensicherung. Damit meint man, dass die EU-Staaten sich auf einen einheitlichen Entschädigungsrahmen geeinigt haben. Es soll egal sein, ob man sein Geld in Portugal, Deutschland oder Litauen angelegt hat. Überall gelten die gleichen Entschädigungsregeln. Auf den zweiten Blick ist dies aber fraglich. Denn letztlich ist die Einlagensicherung nur so stark wie der Staat, der dafür einsteht. Auch wenn die Kreditinstitute die Einlagensicherung selbst finanzieren, gehört sie zum staatlichen Sondervermögen. Wenn also alle Stricke reißen, muss am Ende die Staatskasse zahlen. Dass dies in Europa nicht überall gleich zuverlässig zu erwarten ist, braucht nicht erläutert werden.

    Zur Person: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.

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