Laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) soll das Wohngeld Haushalte unterstützen, die wenig Einkommen haben. „Das Wohngeld leistet hier einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Wohnkostenbelastung“, schreibt das BMWSB auf seiner Website. Wenn man wohngeldberechtigt ist und es beantragt, wird es monatlich ausgezahlt. Viele Menschen fragen sich, worum es sich beim Wohngeld genau handelt. Ob es eine Sozialleistung ist und ob man auch Anspruch auf das Wohngeld hat, wenn man andere Leistungen bezieht, erfahren Sie in diesem Artikel.
Übrigens: Wohngeld soll Haushalte mit geringem Einkommen unterstützen. Um es zu erhalten, braucht es einen Antrag. Erhält man es, ist es monatlich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Konto.
Ist Wohngeld eine Sozialleistung?
Laut BMWSB ist das Wohngeld eine vorrangige Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II). Es handelt sich also um eine Sozialleistung. Zu unterscheiden ist es allerdings von den Grundsicherungsleistungen. Diese werden dann vom Staat erbracht, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft oder mit dem eigenen Einkommen bewältigen kann. Das Wohngeld ist dagegen ein Zuschuss auch für Haushalte oberhalb des Existenzminimums und kann dabei helfen, die Mietkosten zu bewältigen. Ist man sich nicht sicher, ob das eigene Haushaltseinkommen für Wohngeld infrage kommt, kann man etwa den Wohngeldrechner benutzen, um das herauszufinden.
Auch interessant: Wohngeld kann die Wohnkosten senken, aber es gibt klare Regeln, wer es erhält – und wer nicht. Viele Rentner beantragen die Leistung nicht, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten.
Kann man Wohngeld beziehen, wenn man schon andere Sozialleistungen erhält?
Das Wohngeld verhält sich laut BMWSB unterschiedlich zu verschiedenen anderen Sozialleistungen. Man sollte sich also informieren, welche davon mit dem Wohngeld kompatibel sind und welche nicht:
- Bezieht man Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, hat man keinen Anspruch auf Wohngeld.
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen werden nicht auf das Wohngeld angerechnet, können also parallel bezogen werden.
- Dank des Grundrentenfreibetrags erhalten Rentnerinnen und Rentner mit Wohngeldanspruch nicht weniger Wohngeld, wenn sie gleichzeitig Rente beziehen. Ein Teil der Rente wird nicht als Einkommen angerechnet – dadurch steigt das Wohngeld oder es entsteht überhaupt erst ein Anspruch darauf.
- Auch Menschen, die bereits in Sozialwohnungen wohnen und auch solche, die im eigenen Eigentum leben, können Anspruch auf Wohngeld haben.
Übrigens: Im Jahr 2025 wird das Wohngeld aufgrund der inflationären Entwicklung angehoben. Die Anpassung des Wohngeldes folgt auf eine längere Zeit ohne Erhöhung. Wer auf Wohngeld angewiesen ist, hat in der Regel kein Geld, das er aus dem Fenster werfen kann. Deshalb warnt die Verbraucherzentrale beim Wohngeld-Antrag vor einer Online-Abzocke.
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