Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Finanzen: Wie viel Bürgergeld bekommt man alleinerziehend mit einem Kind?

Finanzen
12.01.2024

Wie viel Bürgergeld bekommt man alleinerziehend mit einem Kind?

Wie hoch fällt das Bürgergeld für Alleinerziehende mit einem Kind aus?
Foto: Marcel Kusch, dpa (Symbolbild)

Alleinerziehende können unter gewissen Umständen das neue Bürgergeld beziehen. Wie viel bekommt man alleinerziehend, wenn man ein Kind hat?

Das Bürgergeld soll Menschen mit wenig Einkommen den Lebensunterhalt und damit ein menschenwürdigen Existenzminimum sichern. Die Sozialleistung hat das frühere Hartz IV abgelöst und unterstützt seit dem 1. Januar 2023 diejenigen in Deutschland, die arbeitslos, aber erwerbsfähig und dabei hilfebedürftig sind. Alleinerziehende sind dabei ebenfalls bedacht, da sie besonderen Herausforderungen gegenüberstehen. Nach der letzten offiziellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Jahr 2021 rund 161.000 alleinerziehende erwerbsfähige Personen, die entsprechende Sozialleistungen beziehen konnten - 10,7 Prozent aller SGB II-Bezieher. Aber wie hoch fällt das Bürgergeld für eine Person aus, die ein Kind allein erzieht?

Bürgergeld für Alleinerziehende: Wie setzt es sich zusammen?

Nicht jede Person, die Bürgergeld bezieht, bekommt den gleichen Betrag. Wie viel Geld den Berechtigten zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) umfasst das Bürgergeld einen sogenannten Regelbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie sogenannte Mehrbedarfe. Die Leistungen und Berechtigungen für den Bezug von Bürgergeld sind im Sozialgesetzbuch SGB II (Bürgergeld-Gesetz) zusammengefasst. 

Bürgergeld: Wer gilt als alleinerziehend?

Wer ist eigentlich "alleinerziehend" im gesetzlichen Sinn? Der § 21 Absatz 3 SGB II spricht hier von „Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen“.

Die Bedingungen sind also:

  • das Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind
  • die alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
  • die alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes

Erreicht das Kind die Volljährigkeit, erlischt der Status "Alleinerziehend" laut dem Bürgergeld-Gesetz, selbst wenn das Kind weiterhin im Haushalt des Elternteils lebt. Übrigens: Auch nach einer Trennung werden Bürgergeldberechtigte als Einzelpersonen betrachtet.

Bürgergeld: Wie hoch ist der Regelbedarf für Alleinerziehende?

Der Regelbedarf orientiert sich nach der Regelbedarfsstufe, seine Höhe richtet sich nach den persönlichen Umständen. Alleinerziehende mit Anspruch auf Bürgergeld gelten per Gesetz erst einmal als alleinstehende Person und als solche bekommen sie selbst einen Regelbedarf von 502 Euro angerechnet. Dies ist in § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II geregelt. Dieser Regelbedarf ist übrigens der höchstmögliche. Hinzu kommt dann der Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie das Bürgergeld des berechtigten Kindes: 318 Euro bis zum Alter von sechs Jahren, 348 Euro von sechs Jahren bis zum Abschluss des 14. Lebensjahres. 420 Euro Für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren.

Bürgergeld: Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?

"Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird", erklärt das BMAS. Dazu gehört auch das alleinige Erziehen eines Kindes. Zusätzlich zum Regelbedarf erhalten Alleinstehende deshalb einen sogenannten Mehrbedarf. 

Dieser richtet sich nach dem Alter des Kindes und bezieht sich laut BMAS prozentual auf den Regelbedarf:

  • ein Kind jünger als sieben Jahre: 36 Prozent des Regelbedarfs (180,72 Euro)
  • ein Kind älter als sieben Jahre: 12 Prozent des Regelbedarfs (60,24 Euro)

Bei mehr als einem Kind, setzt sich die Mehrbedarf anders zusammen.

Bürgergeld-Rechnung: Wie hoch ist der Gesamtbetrag?

Wie hoch fällt dann konkret das Bürgergeld aus, das einer alleinerziehenden Person mit einem Kind zusteht? Hierfür zwei Beispielrechnungen:

  • Mit einem vierjährigen Kind gilt: 502 Euro (Regelbedarf Alleinerziehende) + 180,72 Euro (Mehrbedarf) + 318 Euro (Regelbedarf Kind von null bis fünf Jahren) = 1000,72 Euro
  • Mit einem 12-jährigen Kind gilt: 502 Euro (Regelbedarf Alleinerziehende) + 60,24 Euro (Mehrbedarf) + 348 Euro (Regelbedarf Kind von sechs bis 13 Jahren) = 910,24 Euro

Zusätzlich werden Kosten der Unterkunft, wie Miete und Heizung übernommen. Auch Anspruch auf Kindergeld gilt weiterhin. Und das BMAS weist darauf hin: "Neben diesen Mehrbedarfen können auch einmalige Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte in Betracht kommen."

Bürgergeld und Schwangerschaft: Ab wann bekommen Alleinerziehende mehr Bürgergeld?

Das Bürgergeld für Alleinerziehende gilt ab Geburt des Kindes. Doch was ist, wenn das Kind noch nicht auf der Welt ist? Wer alleinstehend und Schwanger ist, bekommt hierfür einen gesonderten Mehrbedarf. Das BMAS erklärt hierzu: "Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. 

Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt." Schwangere, die alleinstehend sind, erhalten also 2023 zusätzlich zum Regelsatz in Höhe von 502 Euro einen Mehrbedarf von 85,34 Euro angerechnet.