Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Fahrtkosten: Transportschein bei Pflegegrad 2: So bekommen Sie ihn

Fahrtkosten
26.06.2024

Transportschein bei Pflegegrad 2: So bekommen Sie ihn

Behandlungszimmer einer Arztpraxis: Pflegebedürftige haben unter Umständen Anspruch auf einen Transportschein und die Erstattung auf Fahrtkosten.
Foto: Sebastian Kahnert, dpa (Archivbild)

Personen mit Pflegegrad 2 haben in der Regel keinen Anspruch auf einen Transportschein. Doch gibt es bei dieser Fahrtkosten-Regelung Ausnahmen? Wir klären auf.

Wenn eine pflegebedürftige Person eingeschränkt mobil ist und diesbezüglich Hilfe benötigt, können Ärztinnen und Ärzte in Deutschland eine Krankenbeförderung verordnen. Das bedeutet den Transport beziehungsweise die Fahrt zur nächstgelegenen ambulanten Behandlungseinrichtung. Die Krankenkasse übernimmt dann die Transportkosten, in Ausnahmefällen auch ohne Genehmigung. Lässt sich das entgegen der geltenden Richtlinien bereits mit Pflegegrad 2 anwenden? Wir erläutern die Sachlage.

Transportschein und worum es sich dabei handelt

Die Krankenbeförderung wird hierzulande in zwei Bereiche gegliedert: Krankentransport, wenn Pflegebedürftige eine medizinische Betreuung während der Fahrt oder eine besondere Einrichtung des Fahrzeugs benötigen. Die zweite Möglichkeit sind Krankenfahrten, schildert pflegebox.de: Durchgeführt werden können diese per Privat-Pkw, Taxi, öffentlichem Verkehrsanbieter oder auch einem Mietwagen mitsamt Fahrer, worauf sich bestimmte Unternehmen spezialisiert haben. 

Die Ende 2023 überarbeitete Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses erklärt diesbezüglich: "Für die Auswahlentscheidung sind insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und ihre oder seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen." Die entsprechende Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes wird als Transportschein bezeichnet und berechtigt laut pflege.de zur Kostenübernahme von medizinisch notwendigen Krankenfahrten durch die Krankenkasse. 

In der Regel muss ein Transportschein bereits vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden, damit die Fahrtkosten übernommen werden. Medizio.de lässt derweil wissen, dass der Transportschein offiziell auch als "Verordnung einer Krankenbeförderung" oder "Muster 4" bezeichnet wird. 

Welche Voraussetzungen gelten für einen Transportschein?

Je nach Notwendigkeit übernehmen die Krankenkassen die entstehenden Transportkosten, ausgestellt wird die Verordnung zur Krankenbeförderung von den behandelnden Ärzten, erklärt das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ). Die Fahrten sind zuzahlungspflichtig, laut Gesetzgeber sind mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt selbst zu tragen. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person von der Zuzahlung befreit ist, erläutert uns der Verband der Ersatzkassen (VDEK) auf Nachfrage.

Die Verbraucherzentrale führt aus, dass in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort eines Patienten oder einer Patientin und der nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsmöglichkeit von der Krankenkasse übernommen werden. Für Pflegegrad 2 ist die Leistung normalerweise nicht vorgesehen. 

Pflegegrad 1 und 2: Ist der Erhalt eines Transportscheins möglich?

In der Regel gibt es einen Transportschein ohne Genehmigung erst ab Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5, auch für Pflegegrad 3 ist die Bewilligung im Falle einer nachweisbaren Beeinträchtigung der Mobilität vorgesehen. Bedürftige dieser Pflegegrade müssen vorher keine Erlaubnis der gesetzlichen Krankenkasse einholen, um beispielsweise ein Taxi zu nehmen, für das dann die Kosten übernommen werden.

Ist der Erhalt eines Transportscheins ohne vorherige Genehmigung auch bei Pflegegrad 1 oder 2 möglich? Unter Umständen, erläutert uns der VDEK weiter: So haben auch Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen, Anspruch auf die genehmigungsfreie Erstattung der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung haben. Der Regelung nach trifft dies jedoch nicht auf Krankentransportwagen (KTW) zu, hier sei vorher eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse einzuholen.

Transportschein für Fahrtkosten: Ärzte sollen Notwendigkeit prüfen

Nicht übernommen werden Fahrten zu einem Arzt, um lediglich Befunde oder Rezepte abzuholen, schildert die Verbraucherzentrale. Das gelte auch für Fahrten, um auf eigenen Wunsch ein Krankenhaus zu wechseln. Patienten, die ohne Einschränkungen agieren können, sollten ebenfalls keinen Transportschein erwarten. Ärzte sind diesbezüglich angehalten, bei der Verordnung das Wirtschaftlichkeitsgebot im Blick zu behalten: Laut DMRZ soll immer wieder gefragt werden, ob eine Beförderung aus medizinischen Gründen wirklich notwendig ist und welches Transportmittel dafür erforderlich ist. Worauf das Fachportal noch hinweist: Bei Notfällen mit Lebensgefahr oder der Befürchtung schwerer gesundheitlicher Schäden darf ein Transportschein im Nachhinein erteilt werden.