Nicht wenige Verstöße im Straßenverkehr ziehen ein Bußgeld nach sich. Das gilt für Autofahrer ebenso wie für Fahrradfahrer. Das eigene Rad muss daher verkehrstauglich ausgestattet und ohne Mängel sein. Zudem sollte man sich an eine Reihe weiterer Regeln halten, um keine Gefahren im Straßenverkehr zu provozieren und nicht von der Polizei angehalten zu werden.
Von der Polizei angehalten: Diese Pflichten gelten für Fahrradfahrer
Laut ADAC gelten für Fahrradfahrer folgende Pflichten:
- Gibt es benutzungspflichtige Radwege, darf nicht auf Fahrbahn oder Gehweg gefahren werden. Ansonsten besteht die Wahl zwischen Radweg und Fahrbahn.
- Sich an andere Fahrzeuge anzuhängen, ist verboten.
- Die Geschwindigkeit sollte den äußeren Bedingungen und den eigenen Fähigkeiten angepasst werden.
- Ausreichend Abstand zum Vordermann einhalten.
- Nur bei klarer Verkehrslage überholen.
- Freihändiges Fahren ist nicht erlaubt.
- Nebeneinander Fahren ist erlaubt, solange der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
- Nicht in der Mitte der Fahrbahn fahren, sondern so weit wie möglich rechts.
Von der Polizei angehalten: Bei diesen Fahrrad-Mängeln erwarten mich Strafen
Doch nicht nur bei Verstößen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern drohen Strafen. Auch bei Mängeln am eigenen Fahrrad kann die Polizei empfindliche Bußgelder verhängen.
Generell gilt: Strafen für Verkehrsverstöße, bei denen Autofahrer mindestens 55 Euro zahlen müssen, werden für Fahrradfahrer halbiert. Sieht der Bußgeldkatalog für einen Verstoß kein konkretes Bußgeld vor, gilt ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Zum Bußgeld kommen Bearbeitungsgebühren hinzu. E-Bikes beziehungsweise Pedelecs sind mit dem Fahrrad gleichgesetzt.
Diese Mängel am Fahrrad führen laut ADFC zu Strafen:
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit
- 20 Euro Bußgeld
- Mit Gefährdung anderer: 25
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 35
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt
- 20 Euro Bußgeld
- Mit Gefährdung anderer: 25
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 35
Klingel entspricht nicht den Vorschriften, ist nicht vorhanden oder betriebsbereit
- 15 Euro Bußgeld
Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit
- 10 Euro Bußgeld
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
- 80 Euro Bußgeld
- in einigen Fällen: 1 Punkt
Das fehlerhafte Verhalten im Straßenverkehr kann folgende Strafen nach sich ziehen:
Radweg nicht benutzt
- 20 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 25
- Mit Gefährdung anderer: 30
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 35
Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden
- 20 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 25
- Mit Gefährdung anderer: 30
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 35
Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt
- 55 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 70
- Mit Gefährdung anderer: 80
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 100
Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren
- 20 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 25
- Mit Gefährdung anderer: 30
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 35
Vorschriftswidrig Gehweg benutzt
- 55 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 70
- Mit Gefährdung anderer: 80
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 100
Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs
- 25 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 30
- Mit Gefährdung anderer: 35
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 40
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone
- 25 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 30
- Mit Gefährdung anderer: 35
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 40
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit
- 15 Euro Bußgeld
- Mit Gefährdung anderer: 30
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst
- 15 Euro Bußgeld
Verkehrsverbot nicht beachtet
- 25 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 30
- Mit Gefährdung anderer: 35
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 40
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren
- 15 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 20
- Mit Gefährdung anderer: 25
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 30
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
- 15 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 25
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen
- 15 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 20
- Mit Gefährdung anderer: 25
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 30
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet
- Mit Gefährdung anderer: 70 Euro
- 1 Punkt
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert
- Mit Behinderung anderer: 20 Euro
- Mit Gefährdung anderer: 25
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 30 Euro
Freihändig fahren
- 5 Euro Bußgeld
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen
- 5 Euro Bußgeld
Beförderung einer Person ab sieben Jahren auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger
- 5 Euro Bußgeld
Haltegebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet
- 25 Euro Bußgeld
Missachtung des Rotlichts an der Ampel
- 60 Euro Bußgeld
- Mit Gefährdung anderer: 100
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 120
- 1 Punkt
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot
- 100 Euro Bußgeld
- Mit Gefährdung anderer: 160
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 180
- 1 Punkt
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Abbiegen nicht angehalten
- 35 Euro Bußgeld
- Mit Behinderung anderer: 50
- Mit Gefährdung anderer: 75
- in einigen Fällen: 1 Punkt
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
- 350 Euro Bußgeld
- 2 Punkte
Fußgängern am Fußgängerüberweg das Überqueren nicht ermöglicht
- 40 Euro Bußgeld
Strafen vermeiden, wenn man von der Polizei angehalten wird: So ist das Fahrrad verkehrssicher ausgestattet
Eine optimale Ausstattung wappnet das Fahrrad für den Straßenverkehr und verhindert Strafen durch Fahrrad-Mängel. Der ADAC beschreibt das verkehrssichere Rad. Es hat:
- rotes Rücklicht mit Rückstrahler
- Speichenreflektoren, -hülsen oder Reflektorstreifen
- eine Klingel
- Scheinwerfer
- einen weißen Frontreflektor
- Rückstrahler an den Pedalen
- eine Bremse hinten und vorne, wobei beide unabhängig voneinander funktionieren müssen
Von der Polizei angehalten: Diese Grenzen gelten für Alkohol und Drogen
Wer nach einer Party betrunken aufs Rad steigt, kann im schlimmsten Fall seinen Führerschein verlieren.
- Ab 0,3 Promille kann es nur zu einer Strafanzeige kommen, wenn Ausfallerscheinungen vorliegen. Solange also keine Fahrfehler oder Unfälle passieren, handelt es sich um eine relative Fahruntüchtigkeit.
- Bei über 1,6 Promille Alkohol im Blut ist die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Es handelt sich um eine Straftat, bei der zwei Punkte ins Fahreignungsregister eingetragen werden. Zudem wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, kurz MPU, angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert seine Fahrerlaubnis. Sogar ein Radfahrverbot kann verhängt werden.
- Fahrten unter Drogeneinfluss ziehen ebenfalls MPU und Strafanzeige nach sich.
Das gilt noch, wenn ich von der Polizei angehalten werde: Handy, Musik und Helmpflicht
Es gibt weitere Verhaltensweisen auf dem Fahrrad, die man vermeiden sollte, um keine Strafen zu riskieren.
Abstellen von Fahrrädern:
- Fahrräder dürfen auf dem Gehweg abgestellt werden.
- Dabei dürfen sie den Fußgängerverkehr sowie zum Beispiel Rollstuhlfahrer nicht behindern.
Handy:
- Die Nutzung von Handy, Tablet und Co. ist nur sehr eingeschränkt erlaubt.
- Müssen sie während der Fahrt in der Hand gehalten werden, ist die Nutzung gänzlich verboten.
- Muss man sein Handy nicht in die Hand nehmen, um es zu nutzen, weil es zum Beispiel in einer Handyhalterung klemmt, ist ein kurzer Blick darauf erlaubt – mehr aber auch nicht.
- Elektronische Geräte rechtswidrig zu benutzen, kostet 55 Euro.
Musik:
- Musik hören dürfen Radfahrer nur so laut, dass sie den umliegenden Fahrzeugverkehr noch wahrnehmen können.
- Dabei ist es egal, ob es sich um In-Ear-Kopfhörer oder On-Ear-Kopfhörer handelt.
- Ein Fahrzeug zu führen, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt ist, kostet 15 Euro Strafe.
- Am sichersten: Ganz auf Musik verzichten, um sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
Helm:
- Eine Helmpflicht auf dem Fahrrad besteht in Deutschland nicht.
- Bestimmten Personengruppen empfiehlt sich das Tragen aber besonders: Ältere Menschen, Kinder und Pedelec-Fahrer sind gefährdeter.
- Bei einem Unfall ohne Helm kann unter Umständen eine Mithaftung angenommen werden, warnt der ADAC.