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Ernährungskolumne: Zu wenig drin? Dürfen Lebensmittelpackungen weniger enthalten, als draufsteht?

Ernährungskolumne

Zu wenig drin? Dürfen Lebensmittelpackungen weniger enthalten, als draufsteht?

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    Wie viel ist denn nun drin in der Nudelpackung?
    Wie viel ist denn nun drin in der Nudelpackung? Foto: Annette Riedl, dpa

    Wer kennt das nicht: Man kocht oder backt nach Rezept und freut sich, weil 250 g Quark oder Butter benötigt werden. Da kann man praktischerweise gleich ein ganzes Päckchen verwenden. Die Verärgerung ist groß, wenn die heimische Waage eine geringere Menge anzeigt, als auf der Packung angegeben ist. Das darf doch eigentlich nicht sein, oder? Schließlich erwartet man, dass die Packung mindestens die aufgedruckte Menge enthält und nicht weniger.

    Was sagt die Nennfüllmenge aus?

    Aber: Ob Mehl, Nudeln, Butter, Joghurt oder abgepackter Fisch – die sogenannte Nennfüllmenge (das, was auf der Verpackung steht) kann von der tatsächlich enthaltenen Füllmenge abweichen. Welche Abweichungen erlaubt sind, regelt die Fertigpackungsverordnung.

    Doch ganz von vorn: Bei Verpackungen, die nicht in Gegenwart des Kunden befüllt werden, muss der Hersteller angeben, welche Menge enthalten sein soll. Diese Nennfüllmenge muss leicht und deutlich ablesbar sein. Bei flüssigen Lebensmitteln wird sie meist in Liter oder Milliliter (nach Volumen), bei allen anderen Lebensmitteln in Gramm oder Milligramm (nach Gewicht) angegeben. Die Angabe des Verpackungsinhaltes in Stück ist nur bei wenigen Lebensmitteln erlaubt.

    Ärgerlich für alle, die sich auf die Mengenangaben verlassen: Die Nennfüllmenge ist kein Garant dafür, dass diese Menge auch wirklich enthalten ist!

    Wie viel ist denn nun in einer Packung drin? Und wie viel darf fehlen?

    Verantwortlich dafür ist unter anderem das sogenannte „Mittelwertprinzip“, das Herstellern gewisse Minusmengen und Toleranzen bei der Füllmenge zugesteht. Es bedeutet, die Füllmenge einer Charge darf im Durchschnitt nicht unterschritten werden. Abweichungen bei einzelnen Verpackungen sind aber zulässig, wenn andere derselben Charge dies durch eine höhere Füllmenge ausgleichen.

    Welche Mengen fehlen dürfen, ist nach Packungsinhalt gestaffelt: Sind beispielsweise im Mittel 250 Gramm Butter in den Packungen einer Charge enthalten, dürfen einzelne Päckchen bis zu neun Gramm weniger wiegen als angegeben.

    Bis zu 15 Gramm beziehungsweise Milliliter dürfen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1000 Gramm oder Milliliter fehlen. Bei bis zu zwei Prozent der Verpackungen wird sogar eine doppelt so hohe Abweichung toleriert. Das wäre beim Beispiel der Butter dann eine Füllmenge von nur 232 Gramm. Bei einem Paket Mehl mit 1000 Gramm Füllmenge dürften auch Packungen mit nur 970 Gramm Inhalt angeboten werden.

    Bei frischen Lebensmitteln ist es noch einmal anders

    Einige Lebensmittel wie Brot, Mehl oder Frisches wie Obst und Gemüse neigen außerdem bei der Lagerung zum Austrocknen. So kommt es natürlicherweise zu Gewichtsverlusten, die Unterschiede zur aufgedruckten Nennfüllmenge bedingen. Das Schälchen abgepackter Trauben kann also einige Tage nach der Befüllung etliche Gramm leichter sein als angegeben. Daher prüfen die für die amtliche Füllmengenkontrolle verantwortlichen Eichämter in der Regel direkt beim Hersteller oder Abpacker.

    Selbst kontrollieren, kann man mit einer haushaltsüblichen Waage leider nicht. Sie ist nicht geeicht, die Messung zu ungenau. Das Ergebnis gleicht eher einer groben Schätzung. Bemerkt man aber eine Unterfüllung, kann man dies entweder beim Händler oder direkt beim Hersteller reklamieren. Eine weitere Möglichkeit ist, sich an das Eichamt zu wenden. Die Behörde kann zum Beispiel die Nennfüllmengen direkt beim Hersteller überprüfen. Bei Verstößen gegen mess- und eichrechtliche Vorschriften können Bußgelder verhängt und Rückrufe veranlasst werden.

    Zur Person: Anja Schwengel-Exner ist Fachberaterin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Bayern.

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