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Bürgergeld
21.06.2024

Bürgergeld: Wie hoch ist die Bagatellgrenze bei Rückforderungen?

Rückforderungen beim Bürgergeld müssen nur bis zur Bagatellgrenze gezahlt werden.
Foto: Christin Klose, dpa-tmn, dpa (Symbolbild)

Erhalten Bürgergeld-Empfänger eine Rückforderung vom Jobcenter, müssen sie tätig werden - außer die Forderung übersteigt die Bagatellgrenze nicht.

Das Bürgergeld hat 2023 Hartz IV als Sozialleistung abgelöst und soll laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Menschen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, den Lebensunterhalt sichern. Wer die Sozialleistung empfängt, hat in aller Regel nicht viel Geld und muss gut wirtschaften, um über die Runden zu kommen. Trotzdem kann es sein, dass das Jobcenter Rückforderungen an Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger stellt. Dann muss ein Teil der Leistung zurückgezahlt werden - allerdings nur, wenn die Rückforderung die Bagatellgrenze übersteigt. 

Bürgergeld: Wie kann es zu einer Rückforderung kommen?

Wenn Bürgergeld-Empfängerinnen oder Empfänger zu viel Geld vom Jobcenter bekommen haben, kann es laut dem BMAS sein, dass Betroffene eine Rückforderung erhalten. Gründe können etwa ein schwankendes Einkommen bei Aufstockern oder veränderte Ansprüche sein, die nicht rechtzeitig beim zuständigen Jobcenter eingegangen sind. 

Der Bundesagentur für Arbeit zufolge musste früher jede Rückforderung geltend gemacht werden. Das ist nun nicht mehr der Fall. Mit Einführung des Bürgergeldes wurde nämlich auch die Bagatellgrenze eingeführt. Liegen Forderungen darunter, werden sie nicht mehr geltend gemacht. Hintergrund ist, dass bei geringen Rückforderungen "der Verwaltungsaufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen" kann. 

Bürgergeld: Wie hoch ist die Bagatellgrenze bei Rückforderungen?

Die Bagatellgrenze liegt der Bundesagentur für Arbeit zufolge bei 50 Euro. Rückforderungen, die unter diesem Betrag liegen, werden demnach nicht mehr geltend gemacht. Für die Prüfung ist das Jobcenter zuständig und bewertet Fall für Fall. 

Das bedeutet, dass schon einmal geprüfte Rückforderungs-Fälle und neue Fälle nicht addiert werden. Sobald laut der Bundesagentur für Arbeit ein Fall beim Jobcenter eingeht, der darauf schließen lässt, dass eine Empfängerin oder ein Empfänger von Bürgergeld zu viel Geld bekommen hat, muss geprüft werden, ob eine Rückforderung die Bagatellgrenze von insgesamt 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unterschreiten würde. Bei der Beurteilung geht es rein um die Zahlen, es "besteht kein Ermessen". Jobcenter-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben also keinen Einfluss darauf, ob überzahlte Beträge zurückgefordert werden oder nicht. 

Liegen zum Prüfungszeitpunkt jedoch mehrere Fälle für einen Bewilligungszeitraum vor, werden diese zusammen als ein Fall bearbeitet. Entsteht aus einem Fall also zum Beispiel eine Rückforderung in Höhe von 25 Euro und aus einem zweiten im gleichen Bewilligungszeitraum, der zeitgleich geprüft wird, eine Rückforderung in Höhe von 35 Euro, übersteigt die Rückforderung in Summe mit 60 Euro die Bagatellgrenze und muss zurückgezahlt werden. Maßgeblich für die Anwendung der Bagatellgrenze ist laut der Bundesagentur für Arbeit nämlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung. Dieser darf zudem nicht bewusst verschoben und somit die Anwendung der Bagatellgrenze beeinflusst werden.

Die Bagatellgrenze im Beispiel erklärt:

  • In einer Bedarfsgemeinschaft ist es in zwei Monaten zu einer Überzahlung gekommen. Nach Eingang der Lohnabrechnungen hat das Jobcenter rückblickend betrachtet zu viel Geld überwiesen. Im ersten Monat wurden 25 Euro und im zweiten 35 Euro zu viel überwiesen.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Möglichkeit 1: Wenn die Lohnabrechnungen für beide Monate vollständig vorliegen und sie zeitgleich geprüft werden, handelt es sich sozusagen um nur einen Fall mit einer Überzahlung in Höhe von 60 Euro (25 Euro + 35 Euro). Damit wird die Bagatellgrenze überschritten und die Rückforderung über 60 Euro wird geltend gemacht.
  • Möglichkeit 2: Wenn die Lohnabrechnungen für den ersten Monat eingereicht und geprüft werden, bevor die Unterlagen für den zweiten Monat unmittelbar nach Monatsende vorliegen, werden die Fälle getrennt betrachtet. Hintergrund ist, dass bereits geprüfte Fälle nicht erneut geprüft werden, auch wenn neue Fälle im gleichen Bewilligungszeitraum entstehen. In diesem Fall wird die Bagatellgrenze sowohl im ersten Monat mit 25 Euro als auch im zweiten Monat mit 35 Euro nicht überschritten. Es kommt also nicht zur Rückforderung.