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Sozialleistung: Bürgergeld für Kinder: In diesen Fällen gibt es mehr Geld

Sozialleistung

Bürgergeld für Kinder: In diesen Fällen gibt es mehr Geld

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    Je nach Alter gibt es für Kinder ein Bürgergeld in unterschiedlicher Höhe.
    Je nach Alter gibt es für Kinder ein Bürgergeld in unterschiedlicher Höhe. Foto: Annette Riedl, dpa (Symbolbild)

    Bürgergeld statt Hartz IV: Wer in Deutschland bedürftig ist, erhält vom Staat die Sozialleistung, die vormals auch als Arbeitslosengeld ALG II bekannt war. Damit wurde eine der größten Sozialreformen angestoßen, die es in den letzten Jahrzehnten in Deutschland gab. Die große Umstellung betrifft natürlich nicht nur von Armut bedrohte Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche. Wir erklären, wie sich die finanzielle Hilfe des zuständigen Jobcenters im Hinblick auf den Nachwuchs auswirkt.

    Wie viel Bürgergeld gibt es für Kinder?

    Laut Gesetzgebung beinhaltet das Bürgergeld einen , der die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleisten soll. Konkret regle die seit 2023 in Deutschland gültige Regelung den "Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft". Wer Bürgergeld bezieht und eines oder mehrere Kinder hat, erhält einen weiteren Zuschuss.

    Selbst einen Antrag stellen müssen Heranwachsende nicht. Zusammen mit den Eltern beziehungsweise der erziehungsberechtigten Person bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft. Dabei gibt es drei Regelstufen des Bürgergeldes, welche für Kinder gelten und je nach Altersstufe unterteilt sind:

    • Regelbedarfsstufe 4: Kinder zwischen 14 und 18 Jahren sowie Minderjährige mit volljährigen Partnern erhalten 420 Euro
    • Regelbedarfsstufe 5: Kinder zwischen 6 und 13 Jahren erhalten 348 Euro
    • Regelbedarfsstufe 6: Kinder zwischen 0 und 5 Jahren erhalten 318 Euro

    Im Haushalt der Eltern lebende Menschen unter 15 sind laut Sozialgesetzbuch grundsätzlich nicht erwerbsfähig. Auch junge Erwachsene haben noch Anspruch auf Bürgergeld - sofern sie zwischen 18 und 24 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des Jobcenters ausgezogen sind. Dabei erhalten sie 402 Euro pro Monat.

    Ab 2024 steigen jedoch die Bedarfssätze für Kinder und Jugendliche. So viel Geld gibt es dann:

    • Kinder bis fünf Jahre erhalten statt derzeit 318 Euro künftig 357, also 39 Euro mehr.
    • Kinder von sechs bis 13 Jahren erhalten 42 Euro mehr, also statt bisher 348 Euro künftig insgesamt 390 Euro im Monat.
    • Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren steigen die Regelsätze um 51 Euro von 420 auf 471 Euro.

    Mehrbedarf beim Bürgergeld: In bestimmten Fällen gibt es mehr Geld

    Mit einem Bürgergeld-Regelsatz von 502 Euro monatlich müssen Alleinstehende und Alleinerziehende im Jahr der Einführung auskommen. Jedoch kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden, der bei bestimmten Voraussetzungen eintritt. Im Wortlaut des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales lautet das: "Im Einzelfall haben Bürgergeld-Berechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird."

    Auch alleinerziehende Mütter oder Väter von minderjährigen Kindern erhalten einen höheren Bürgergeld-Regelsatz. Dabei ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig von der Anzahl und dem jeweiligen Alter der Kinder. Die Höhe des jeweiligen Mehrbedarfs hängt von fünf verschiedenen Stufen ab, die in Prozent unterteilt sind: 12, 24, 36, 48 oder (maximal) 60 Prozent werden so auf den Regelbedarf für Alleinstehende draufgeschlagen. Dazu benennt das Arbeitsministerium Beispiele: Dazu benennt das Arbeitsministerium Beispiele:

    • Für ein Kind bis zu 6 Jahre gibt es einen Mehrbedarf von 36 Prozent.
    • Für ein Kind ab 7 Jahre gibt es einen Mehrbedarf von 12 Prozent.
    • Für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren gibt es einen Mehrbedarf von 36 Prozent.
    • Für zwei Kinder über 16 Jahren gibt es einen Mehrbedarf von 24 Prozent.
    • Für vier Kinder gibt es einen Mehrbedarf von 48 Prozent.
    • Ab fünf Kindern gibt es einen Mehrbedarf von 60 Prozent.

    Bürgergeld und Kindergeld gemeinsam? Der Staat sagt "Nein"

    Viele Menschen stellen sich die Frage, ob es bei dem Erhalt von Bürgergeld auch Kindergeld gibt, oder ob folglich bei eine der beiden Sozialleistungen Abzüge drohen. Dieser Punkt wurde im Zuge der Bürgergeldreform nicht geändert: Nach wie vor wird das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet, demzufolge kommt es zu Minderungen bei der Überweisung. Dabei handelt es sich bereits seit Hartz-IV-Zeiten um einen Streitpunkt zwischen Politik und Sozial- sowie Familienverbänden. Sie fordern, dass das Bürgergeld nicht an den Erhalt von Kindergeld gekoppelt wird und stattdessen getrennt ausgezahlt wird. Die Realität sieht jedoch anders aus, bemängelt auch Buerger-geld.org. Denn jeder Kindergeldbetrag mindert den entsprechenden Bürgergeldsatz. In absehbarer Zeit dürfte sich diese Thematik jedoch erledigen: Für 2024 oder 2025 ist die Einführung der Kindergrundsicherung geplant, wo die Sozialleistungen für den Nachwuchs miteinander verschmelzen. Daher wird auch das Thema Anrechnung hinfällig. Was es bis dahin zu beachten gilt, erklären wir hier.

    Bürgergeld und Kinder: Inwiefern wird Vermögen angerechnet?

    Schon im Kindesalter können Rücklagen gebildet werden und Vermögen angehäuft. Wie bei Erwachsenen gibt es auch bei Kindern laut SGB II eine Obergrenze, bis zu der keine Anrechnung beim Bürgergeld erfolgt. Die gesetzliche Regelung besagt im Hinblick auf die Grundsicherung, dass bei Personen einer Bedarfsgemeinschaft der Freibetrag bis zu einer Grenze von 15.000 Euro gilt. Oberhalb dieser Grenze entfällt demnach Hilfsbedürftigkeit und somit der Anspruch auf staatliche Unterstützung beim Sichern des Lebensunterhalts.

    Bürgergeld: Leistungen für Bildung und Teilhabe als Zuschüsse

    Bürgergeld beziehende Personen mit schulpflichtigen Kindern haben die Möglichkeit, beim deutschen Staat Zuschüsse geltend zu machen. Dabei handelt es sich um Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT).

    Wie die Seite Buerger-geld.org erläutert, handelt es sich um ein Schulstarterpaket, bei dem in zwei unterschiedlich hohen Raten ein Betrag von 174 Euro überwiesen wird: Demnach gibt es zum Start des neuen Schuljahres 116 Euro und vor Beginn des zweiten Schulhalbjahres nochmal 58 Euro. Die Leistung muss beim Jobcenter beantragt werden, das ist bis zu einem Alter von 24 Jahren möglich. Für folgende Erzeugnisse sind die Zuschüsse für Kinder angedacht:

    • Schultasche, Rucksack oder Schulranzen
    • Sporttasche, -beutel und -bekleidung
    • Schulbücher und Buchhüllen sowie Schreibutensilien
    • Arbeitsmaterialien für die Schule (z. B. Geodreieck, Zirkel, Lineal)

    Eltern wird geraten, Kaufbelege der Utensilien aufzubewahren, um später eine sachgerechte Verwendung der Mittel nachweisen zu können. Außerdem werden offenbar weitere Zuschüsse bewilligt, für folgende Aufwendungen:

    • Beiträge für die Klassenkasse,
    • Kopierkosten
    • Kosten für Schulbücher oder Taschenrechner
    • Geld für Klassenausflüge und Nachhilfestunden bzw. Lernförderung
    • Pauschalen für außerschulische Aktivitäten im Hinblick auf Sport, Kunst und Kultur

    Derweil treten einige Änderungen der Arbeitslosengeld-Reform erst im Juli in Kraft. Wir sagen, was demnächst gilt.

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