Karte weg, Geld weg, der Kunde hat einen Fehler gemacht! So sieht es zumindest die Bank meist, wenn ein Kunde Opfer eines Bankkartenmissbrauchs geworden ist. Das ist weder automatisch richtig noch kundenfreundlich. Denn letztlich will sich die Bank damit aus der Haftung stehlen. Der Schaden ist nicht unerheblich. Angefangen bei kontaktlosen Kartenzahlungen, die an der Ladenkasse bis 50 Euro ohne PIN möglich sind, über Lastschriften mit SEPA-Lastschriftmandat und Unterschrift bis hin zum Leerräumen des Girokontos durch Überweisungen mit PIN (Persönliche Identifikationsnummer) ist vieles denkbar.
Wann haftet der Kunde tatsächlich?
Im Jahr 2023 wurden fast 50.000 Kartenmissbräuche polizeilich registriert. Der entstandene Schaden belief sich auf über 41 Millionen Euro. Kein Wunder, dass die Frage der Haftung für unberechtigte Abhebungen oder Zahlungen vor Sperrung der Karte juristisch umstritten ist.
Rechtlich steht der Kunde nicht schlecht da. Wenn er den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte nicht erkennen konnte, ist er von der Haftung befreit. Gleiches gilt, wenn die Bank auf eine starke Kundenauthentifizierung verzichtet hat. In allen anderen Fällen haftet der Kunde bis maximal 50 Euro, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Wollen sich die Banken aus der Veranwortung ziehen?
Schon hier wird deutlich, warum die Banken ein großes Interesse daran haben könnten, dem Kunden zumindest ein Mitverschulden anzulasten und ihm eine grob fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten vorzuwerfen. In diesen Fällen bleibt der Karteninhaber nämlich auf dem gesamten Schaden sitzen.
Wurde an einem Geldautomaten unter Verwendung von Karte und PIN unberechtigt Geld abgehoben, so vertreten die Banken in der Regel die Auffassung, dass der so genannten Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Karteninhaber zumindest grob fahrlässig einem Dritten die Abhebung ermöglicht habe. Dabei wird aber gerne unterschlagen, dass die Eingabe der richtigen PIN für einen solchen Vorwurf keineswegs ausreicht. Die PIN hätte auch heimlich ausgespäht oder ausgelesen werden können. Die Frage, wie sicher die PIN eigentlich ist, wird in diesem Zusammenhang kaum gestellt. Dabei sollte man meinen, dass diese aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Dekodierungsmöglichkeiten regelmäßig neu gestellt werden müsste.
Wann man am besten einen Anwalt hinzuzieht
Wenn es um viel Geld geht, sollte sich der Geschädigte unbedingt anwaltlich beraten lassen, um die richtige Strategie im Umgang mit der Bank zu finden.
Zuvor ist es immer wichtig, die Karte sofort sperren zu lassen, sobald man den Verlust bemerkt hat. Hierfür gibt es einen einheitlichen Sperrannahmedienst unter der Rufnummer: 116 116. Der Anruf bei der Sperrhotline sollte mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner sowie gegebenenfalls Zeugen dokumentiert werden. Auch eine Kartensperrung über das Online-Banking ist oft möglich.
In jedem Fall ist es aber ratsam, dass man bei der Polizei eine Strafanzeige wegen Diebstahls einer Bankkarte erstattet. Hierbei sollte auch eine Meldung bei KUNO gemacht werden. KUNO ist ein Kartensperrdienst für SEPA-Lastschriften. Der Dieb kann dann im Geschäft nicht mehr mit der Karte und seiner Unterschrift bezahlen.
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