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Arbeitslosengeld: ALG 1: Darf man einen Nebenjob bei Arbeitslosengeld haben?

Arbeitslosengeld

ALG 1: Darf man einen Nebenjob bei Arbeitslosengeld haben?

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    Können Menschen, die Arbeitslosengeld I bekommen, einem Nebenjob nachgehen?
    Können Menschen, die Arbeitslosengeld I bekommen, einem Nebenjob nachgehen? Foto: Marijan Murat, dpa (Symbolbild)

    Menschen, die ihren Job verlieren und arbeitslos werden, werden in Deutschland vom Staat unterstützt. Dabei erhält aber nicht jede und jeder automatisch Bürgergeld. Es kann auch sein, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG) besteht. Finanziell kann es für Betroffene dennoch eng werden. Immerhin erhalten Berechtigte beim

    Übrigens: Arbeitslosengeld und Bürgergeld unterscheiden sich unter anderem in Bezug auf die unterschiedlichen Regeln bei Nebenjobs.

    Arbeitslosengeld: Dürfen Empfänger einen Nebenjob haben?

    Grundsätzlich dürfen Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I einen Nebenjob haben. Laut der Bundesagentur für Arbeit müssen aber einige Regeln beachtet werden, um den Anspruch auf die Sozialleistung nicht zu verlieren. 

    Zum einen sollten Betroffene ihre Nebentätigkeit vor dem Antritt bei der zuständigen Agentur für Arbeit anmelden. Spätestens sollte das laut Finanztip am Tag der Arbeitsaufnahme geschehen. Wer seinen Nebenverdienst verschweigt, muss zu viel erhaltenes Arbeitslosengeld zurückzahlen und riskiert zudem ein Bußgeld. 

    Weiter dürfen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld nicht mehr als 14 Stunden beziehungsweise laut der Bundesagentur für Arbeit nur weniger als 15 Stunden arbeiten. Wird diese Grenze überschritten, gelten Betroffene nicht mehr als arbeitslos und müssen sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden.

    Übrigens: Arbeitslosengeld wird laut der Bundesagentur für Arbeit immer rückwirkend für den vergangenen Monat am ersten Tag des nächsten Monats ausgezahlt.

    Arbeitslosengeld I: Wie wird das Nebeneinkommen angerechnet?

    Wer Arbeitslosengeld I bezieht und einem Nebenjob nachgeht, muss laut der Bundesagentur für Arbeit bis zu einem Freibetrag in Höhe von 165 Euro nicht mit Abzügen rechnen. Übersteigt das Nebeneinkommen diese Grenze, wird der Betrag über dem Freibetrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 

    Verdient eine arbeitslose Person also zum Beispiel in einem Nebenjob 500 Euro, sind 165 Euro über den Freibetrag gedeckt. Die restlichen 335 Euro würden dann vom Arbeitslosengeld abgezogen werden.

    Es gibt aber auch Möglichkeiten, einen höheren Freibetrag zu erhalten. Laut der Bundesarbeitsagentur können etwa Werbungskosten - das sind Ausgaben, die aus dem Nebenjob entstehen - den Freibetrag erhöhen. Darunter fallen zum Beispiel Reinigungskosten für die Arbeitskleidung, Ausgaben für Arbeitsmittel oder Fahrtkosten zur Arbeit.

    Laut Finanztip können Menschen, die Arbeitslosengeld bekommen und als Übungsleiterin beziehungsweise Übungsleiter oder ehrenamtlich arbeiten von einem höheren Freibetrag profitieren, denn die steuerfreien Pauschalen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Als Übungsleiterin oder Übungsleiter sind das 250 Euro pro Monat und bei einem Ehrenamt bis zu 840 Euro im Jahr. 

    Übrigens: Machen Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld eine Weiterbildung und werden bezahlt, kann dafür laut Finanztip ein höherer Freibetrag von 400 Euro genutzt werden.

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