Wer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt und arbeitslos wird, hat in den meisten Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein. Und oft gibt es da auch noch eine weitere Sache: die Sperrzeit. Denn in dieser Zeit bekommen Arbeitslose dann kein Arbeitslosengeld vom Amt.
Ob das auch der Fall ist, wenn man fristlos gekündigt wird, lesen Sie in diesem Artikel.
Arbeitslosengeld I: Wann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Wenn der Arbeitgeber seinem Angestellten fristlos kündigen will, braucht er dafür einen "wichtigen Grund". Außerdem braucht es dafür laut dem Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die "Nichtzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung", die Kündigung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall und es steht kein "milderes Mittel" zur Verfügung, schreibt Lexware hierzu. Zudem muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
Sogenannte "wichtige Gründe" für eine fristlose Kündigung können Lexware zufolge unter anderem folgende Fälle sein:
- Rassistische beziehungsweise ausländerfeindliche Äußerungen innerhalb des Betriebs
- Arbeitsverweigerung
- Sexuelle Belästigung beziehungsweise Gewalt an Kollegen
Hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung durch Arbeitgeber?
Wer vom Arbeitgeber fristlos gekündigt wurde, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend melden. Doch wer fristlos gekündigt wurde und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, muss in den meisten Fällen mit einer Sperrzeit rechnen, die auch dann greift, wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt. Diese beträgt zwölf Wochen und kann nur in Ausnahmefällen verkürzt oder ganz ausgesetzt werden. Grund dafür ist, dass bei einer fristlosen Kündigung ein "vertragswidriges Verhalten" als Grundlage angegeben wird, heißt es auf der Website der Rechtsanwälte Kupka und Stillfried.
In diesen zwölf Wochen steht Personen, die eine fristlose Kündigung erhalten haben, kein Arbeitslosengeld I zu. Es gibt dennoch verschiedene Wege und Möglichkeiten, um den Lebensunterhalt trotz Sperrzeit zu bestreiten.
Im Fall einer fristlosen Kündigung sollten sich Betroffene unverzüglich beim für sie zuständigen Arbeitsamt melden. Dieses erklärt dann das weitere Vorgehen, ob überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wie hoch dieses ausfällt und wie lange die Sperrzeit dauert.