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Änderungen & neue Gesetze 2023 für Unternehmen: ein Überblick

Gesetzesänderungen 2023

Lieferkettengesetz, Mehrwegpflicht: Was ändert sich 2023 für Unternehmen?

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    Ab 2023 müssen Unternehmen dafür sorgen, dass ihre Lieferketten humanitären und ökologischen Standards entsprechen.
    Ab 2023 müssen Unternehmen dafür sorgen, dass ihre Lieferketten humanitären und ökologischen Standards entsprechen. Foto: Stock Adobe (Symbolbild)

    Wie jedes neue Jahr bringt auch 2023 einige Änderungen mit sich. Das gilt nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Unternehmen. Neue Gesetze und Regelungen treten in Kraft, bestehende ändern sich. Was sich für Firmen mit dem Jahreswechsel tut, ist in diesem Überblick zusammengefasst. 

    Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LKSG)

    Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, kurz Lieferkettengesetz, verpflichtet Unternehmen in Deutschland von nun an dafür zu sorgen, dass Menschenrechte und Umweltschutz in ihren Lieferketten beachtet werden. Das gilt ab dem 1. Januar 2023 für Firmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern, ab 2024 für Firmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern. Die Unternehmen müssen dokumentieren und nachweisen, dass sie dieser Sorgfaltspflicht nachgehen. Dazu gehört, dass Präventionsmaßnahmen festgelegt werden und eine Grundsatzerklärung verabschiedet wird. Zuständig für die Kontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAu)

    Den gelben Schein, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Krankheit an ihren Arbeitgeber bisher schicken mussten, gibt es seit dem 1. Januar 2023 so nicht mehr. Er wird abgelöst von einer digitalen Variante: der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAu. Das bedeutet: Arztpraxen übermitteln die Krankendaten direkt an die Versicherung des Mitarbeiters. Diese kann das Unternehmen dann elektronisch aufrufen. Spätestens einen Tag, nachdem ein Arzt oder eine Ärztin die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, wird das Unternehmen benachrichtigt. Was die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber nicht bedeutet: Der Mitarbeiter muss das Unternehmen nach wie vor darüber informieren, dass er nicht zur Arbeit erscheint.

    Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBp)

    Ab dem 1. Januar ist die elektronisch unterstütze Betriebsprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Entgeltabrechnungen, die digital erfasst werden, können nun direkt elektronisch an die zuständige Stelle übermittelt werden. Damit das möglich ist, müssen Unternehmen ihr Abrechnungsprogramm dementsprechend anpassen, etwa durch Software-Zusätze.

    Mehrwegpflicht

    Neu ist ab dem 1. Januar 2023 auch die Mehrwegpflicht für Gastronomie-Unternehmen. Restaurants, Catering-Betriebe und Lieferdienste müssen nun eine Mehrweg-Alternative für Essen und Trinken zum Mitnehmen anbieten. Ausgenommen davon sind Betriebe, die weniger als fünf Mitarbeiter oder eine Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmeter haben. Für wiederum alle Gastro-Unternehmen gilt: Sie müssen Behälter und Gefäße annehmen, die Kundinnen und Kunden mitbringen, um sich darin Essen und Trinken abfüllen zu lassen. Ziel ist es, den Verpackungsmüll in Deutschland zu reduzieren.

    Preisbremsen: Energiepreisdeckel und Strompreisdeckel

    Nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Unternehmen gibt es ab Januar 2023 einen Energiepreisdeckel. Der sieht wie folgt aus: Verbraucht das Unternehmen weniger als 1500 Megawattstunden Gas, so ist der Preis bei zwölf Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bezieht das Unternehmen seine Energie durch Fernwärme, so liegt der Preisdeckel bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Das Ganze gilt für 80 Prozent des Verbrauchs vom Vorjahr. Was Strom angeht, profitieren kleine Unternehmen von einer Deckelung bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Große Industrieunternehmen, die über 30.000 Kilowattstunden verbrauchen, zahlen für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs 13 Cent pro Kilowattstunde.

    Whistleblowing: Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

    Hat ein Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter, so greift ab dem 1. Januar das Hinweisgeberschutzgesetz. Hat das Unternehmen nicht mehr als 249 Mitarbeitende, so hat es noch bis zum 17. Dezember 2023 Zeit für die Umsetzung. Mit dem neuen Gesetz sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden, die auf Missstände im Unternehmen hinweisen – sogenannte Whistleblower. Betriebe müssen eine interne Meldestelle schaffen und dem Hinweis nachgehen. Parallel gibt es jedoch auch eine externe Meldestelle vom Bundesamt für Justiz, an die sich Mitarbeitende wenden können. Es herrscht Wahlrecht zwischen diesen beiden Meldestellen.

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