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Wohnen: Schimmelpilzgefahr allein ist noch kein Grund zur Mietminderung

Wohnen

Schimmelpilzgefahr allein ist noch kein Grund zur Mietminderung

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    Die Kläger, die in günstigen Wohnungen aus den 1970er Jahren wohnen, wollen weniger zahlen und begründen dies mit der nicht mehr zeitgemäßen Bausubstanz.
    Die Kläger, die in günstigen Wohnungen aus den 1970er Jahren wohnen, wollen weniger zahlen und begründen dies mit der nicht mehr zeitgemäßen Bausubstanz. Foto:  Daniel Reinhardt, dpa (Symbolbild)

    Allein die Gefahr von Schimmelbildung in einer Wohnung führt noch nicht dazu, dass ein Mieter weniger zahlen muss. Wärmebrücken an Außenwänden und das damit verbundene Schimmelrisiko seien nicht als Sachmangel anzusehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die zum Zeitpunkt des Baus bestehenden Vorschriften eingehalten wurden.

    Zwei Mieter aus dem schleswig-holsteinischen Glinde bei Hamburg hatten auf eine Mietminderung geklagt, weil die Wohnungen aus ihrer Sicht Mängel aufwiesen. Sie verlangten zudem einen Kostenvorschuss, um diese zu beheben. Vor dem Landgericht Lübeck hatten ihre Klagen Erfolg. Das Gericht sah Gründe für eine

    Schimmelpilzgefahr: BGH sieht keinen Sachmangel in den Wohnungen

    Der Bundesgerichtshof hob die Urteile weitgehend auf. Ansprüche auf Mietminderung oder einen Kostenvorschuss aufgrund einer Schimmelpilzgefahr stünden den Klägern nicht zu, entschied der zuständige Zivilsenat. Die Wohnungen aus den Jahren 1968 und 1971 entsprächen dem damals geltenden Maßstäben. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Häuser mit Wärmedämmung auszustatten. Wärmebrücken seien deshalb in Gebäuden aus dieser Zeit üblich. Es liege also in den Wohnungen der Kläger kein Sachmangel vor. (afp)

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