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Verbraucherschutz: Schadensersatz beim Friseur: Welche Rechte haben Kunden?

Verbraucherschutz

Schadensersatz beim Friseur: Welche Rechte haben Kunden?

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    Wenn die Frisur nach dem Friseurbesuch nicht so aussieht wie gehofft, ist der Ärger oft groß.
    Wenn die Frisur nach dem Friseurbesuch nicht so aussieht wie gehofft, ist der Ärger oft groß. Foto: Carsten Rehder, dpa (Symbolbild)

    Entspannung und ein neues Styling: Eigentlich ist ein Friseurbesuch eine gute Gelegenheit, sich etwas zu gönnen. Doch nicht immer entspricht das Ergebnis den Erwartungen: Wenn der Schnitt völlig misslungen ist, die Kopfhaut durch zu viel Bleichmittel angegriffen ist und unerträglich juckt oder die Haare auch noch grau schimmern statt blond zu glänzen, ist guter Rat teuer. Müssen Kunden dann den Friseur trotzdem bezahlen – oder haben sie vielleicht sogar Anspruch auf Schadenersatz?

    Welche rechtliche Vereinbarung gilt zwischen Friseur und Kunde?

    Die Arbeit eines Friseurs ist eine Handwerksleistung. „Daher schließen er und sein Kunde bei Einigung auf einen Auftrag, beispielsweise bei einem Haarschnitt, automatisch einen sogenannten Werkvertrag ab“, erklärt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der Ideal Rechtsschutzversicherung. „Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Friseur, für den Kunden gegen Bezahlung ein bestimmtes ‚Werk’ herbeizuführen, also die gewünschte Frisur zu schneiden beziehungsweise zu frisieren.“ Das Ergebnis muss dann der vorherigen Vereinbarung entsprechen. Das Haar darf also nicht kürzer geschnitten sein als besprochen – und wenn die Haare gefärbt werden sollen, muss die neue Farbe mit dem Muster übereinstimmen.

    Was ist, wenn die neue Frisur dem Kunden nicht gefällt?

    Ist der Kunde mit seiner neuen Frisur nicht zufrieden, kann das verschiedene Ursachen haben. Zum einen sind Geschmäcker bekanntlich verschieden, zum anderen kann eine neue Frisur auch einfach ungewohnt sein. Wenn aber Dinge anders gemacht wurden als vorab besprochen – die Haare also statt platinblond honigblond sind – liegt ein Mangel vor, denn „der Friseur hat sich nicht an die Beauftragung gehalten“, so Rechtsexperte Müller. „Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Friseur im Gespräch vorab nicht ausreichend aufklärt.“ Könnte sich beispielsweise die vom Kunden gewünschte neue Haarfarbe nicht mit seiner Naturfarbe vertragen, muss der Friseur deutlich darauf hinweisen. Unterlässt er dies und der Kopf der Kundin schimmert anschließend grünlich, so war seine Leistung auch in diesem Fall mangelhaft.

    Darf der Kunde bei mangelhafter Leistung die Bezahlung verweigern?

    Grundsätzlich gilt auch bei Vorliegen eines Mangels: „Wie bei jeder Handwerksleistung muss der Kunde zunächst bezahlen“, erläutert Ideal-Experte Müller. „Zugleich kann er eine kostenlose Nachbesserung verlangen“ – beispielsweise die richtige Haarfärbung. Wichtig dabei ist es, möglichst schnell zu reklamieren, am besten noch im Laden. Denn wenn sich der Kunde erst zwei Wochen später meldet, etwa weil seine Kopfhaut nach einer Färbung juckt, könnte das auch auf ein zu Hause verwendetes Pflegeprodukt zurückgehen. Jedenfalls dürfte der Nachweis schwerfallen, worauf der Mangel zurückzuführen ist – und der Friseur könnte die Nachbesserung verweigern.

    Kann man bei Fehlern des Friseurs Schmerzensgeld verlangen?

    Das ist nur in sehr seltenen Fällen möglich. „Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld muss der Kunde nachweisbar Schmerzen erleiden“, sagt Rechtsexperte Müller. „Das kann zum Beispiel die psychische Belastung bei einem fast kompletten Ausfall der Haare sein.“ Dafür muss der Friseur aber schon viel falsch gemacht haben (wie in einem Fall in Augsburg) – und darüber hinaus seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sein. Wurde der Kunde vorher gewarnt, dass ein solches Problem auftreten könnte und er besteht trotzdem darauf, dass die gewünschte Leistung erbracht wird, ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.

    Und wie sieht es mit Schadenersatz aus?

    Auch für Schadenersatz gilt: Für einen entsprechenden Anspruch muss ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden sein. Das ist auch bei einer völlig vermurksten Frisur nur selten der Fall. Mitunter kommt es vor, dass dem Friseur die Nachbesserung misslingt und man deshalb einen anderen Salon aufsuchen muss – dann muss der Friseur, der den Mangel verursacht hat, die Rechnung für den zweiten Friseurbesuch begleichen. Es gibt aber durchaus auch Fälle, die vor Gericht landen: So verlangte eine Kölnerin, die als Model arbeitet, vor einiger Zeit von ihrem Friseursalon Schadenersatz, weil ihre Haare statt der vereinbarten „braun-goldenen“ Färbung einen deutlichen Rotstich hatten. Auch zwei Nachbesserungsversuche waren anschließend ohne Erfolg geblieben, teilte das Landgericht Köln mit. Dadurch seien ihr mehrere Aufträge entgangen, argumentierte die Frau – und das

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