Einen Maklervertrag kann man schon vor einer Besichtigung per E-Mail abschließen und damit auch widerrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in zwei Fällen, in denen Grundstückskäufer ihrem Makler die Provision nicht zahlen wollten.
In beiden Fällen hatte der Makler eine Immobilie im Internet angeboten. Die Beklagten erhielten das Exposé per E-Mail. Der BGH sagt: Damit ist der Maklervertrag bereits zustandegekommen.
Weil der Vertrag also als Fernabsatzgeschäft zustandegekommen war, stand den Beklagten gesetzlich ein Widerrufsrecht zu. Weil sie darüber allerdings nicht informiert worden waren, konnten sie den Maklervertrag noch während des Rechtsstreits um den Maklerlohn widerrufen. Damit gilt ein Vertrag als von Anfang an nicht geschlossen - die Makler hatten keinen Anspruch mehr aus einem Maklervertrag.
"In beiden Fällen gehen die Makler leer aus", sagte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Wolfgang Büscher, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. dpa/sho