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Urteile zum Herbstlaub: Wann der Laubsauger wirklich dröhnen darf

Urteile zum Herbstlaub

Wann der Laubsauger wirklich dröhnen darf

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    Herbstlaub ist bunt - und gerne mal ein Fall für die Justiz. Hier wichtige Urteile vom Laubsauger bis zur Kehrpflicht.
    Herbstlaub ist bunt - und gerne mal ein Fall für die Justiz. Hier wichtige Urteile vom Laubsauger bis zur Kehrpflicht. Foto: Jens Büttner (dpa)

    Herbstlaub wird immer wieder ein Fall für die deutsche Justiz. Mal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadenersatz, mal streiten Nachbarn darum, wer für die Entsorgung der Blätter verantwortlich ist. Und auch laute Laubsauger und Laubbläser sorgen immer wieder für Streit.

    Wer darf oder muss wann was? Hier eine Auswahl interessanter Urteile rund um das Laub im Herbst:

    Morgens um sieben Uhr muss Laub noch nicht entfernt sein

    Fußgänger können nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden (AZ: 2/23 O 368/98)

    Laub vom Nachbarn kann Anspruch auf Entschädigung auslösen

    Wenn Bäume vom Nachbarn viel Laub oder Nadeln auf das eigene Grundstück abwerfen, kann das einen Anspruch auf Ausgleich rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reinigungsaufwand beispielsweise der Dachrinne übermäßig erhöht ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: V ZR 8/17).

    In dem verhandelten Fall standen mehrere Bäume zu nah am Grundstück des Nachbars - die Abstandsgrenzen waren nicht eingehalten. Der Nachbar verlangte deshalb nach Jahren eine Entschädigung für den Schatten auf seinem Grundstück sowie eine Ausgleichszahlung für die Reinigungskosten des Daches und der Dachrinne.

    Nach Auffassung des BGH ist das fehlende Licht durch den Schatten der Bäume kein Entschädigungsgrund. Da die Nutzung des Grundstückes durch das Laub aber über das zumutbare Maß beeinträchtigt wurde, sprachen die Richter dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei sei es nicht entscheidend, ob das Laub von Bäumen stammt, die die Abstandsgrenze einhalten oder nicht.

    Laub vor Grundstück muss entfernt werden - auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören

    Grundstücksbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern befreien. Das gilt auch dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Eine Kommune dürfe die entsprechende Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen, wenn diese das Laub bei regelmäßiger Reinigung einfach entfernen können. (VG Az. 5 A 34/07)

    Grundstückseigentümer müssen Gehweg nicht ständig säubern

    Grundstückseigentümer müssen die Gehwege vor ihrem Haus nicht ständig vom Laub befreien. Das entschied das Landgericht Coburg. Fußgänger müssten sich darauf einstellen, dass es im Herbst durch Blätter rutschig werden könne. Eine Reinigung der Wege durch Grundstücksbesitzer könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen, so die Richter. (LG 14 O 742/07)

    Wann sind Laubbläser und Laubsauger erlaubt?

    Laubbläser und Laubsauger können ziemlich laut sein - und dürfen deshalb nicht immer betreiben werden. In Wohngebieten dürfen laute Geräte nur zwischen 9 und 13 und von 15 bis 17 Uhr laufen. Das ergibt sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

    Kein Amtshaftung, wenn man sich durch rutschige Blätter verletzt

    Wenn man auf Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann man die betroffene Gemeinde nicht in Amtshaftung nehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. In dem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzensgeld verklagt - und scheiterte. Der Gehweg sei einige Tage vor dem Sturz gereinigt worden. "Dass in der Zwischenzeit bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeitlich bedingt und kann die Beklagte (...) nicht dazu verpflichten, außerplanmäßige Reinigungseinsätze nach Bedarf zu veranlassen", hieß es im Urteil (

    Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Hindernis

    Wer stürzt, weil er auf einer laubbedeckten Straße über ein Hindernis stolpert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt. Der durchschnittliche Fußgänger müsse sich darüber im Klaren sein, dass sich unter Laub auf Straßen auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verbergen können (OLG Frankfurt - Az. 1 U 301/07). (bo)

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