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Steuerrecht: Corona-Hilfen: Vielen droht ein böses Erwachen

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Corona-Hilfen: Vielen droht ein böses Erwachen

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    Wer Soforthilfen zu Unrecht bekommen hat, sollte sie rasch freiwillig zurückzahlen.
    Wer Soforthilfen zu Unrecht bekommen hat, sollte sie rasch freiwillig zurückzahlen. Foto: stock.adobe.com (Symbolfoto)

    Als im März die Corona-Krise über das Land hereinbrach, Schulen, Geschäfte und Restaurants geschlossen und Ausgangsbeschränkungen verhängt wurden, war die Not bei den Unternehmen im Land groß – und ebenso die Erleichterung bei den Inhabern, als die Regierungen von Bund und Ländern in Windeseile Soforthilfe-Programme ins Leben riefen. Schnell und unbürokratisch wurden die Hilfen ausgezahlt – ein Online-Antrag reichte aus. Doch spätestens mit dem Steuerbescheid für 2020 könnte für viele das böse Erwachen folgen: Ein Teil der erhaltenen Mittel könnte wieder verloren gehen. Darauf sollten Betroffene vorbereitet sein, ebenso auf nachträgliche Forderungen des Finanzamts, etwa wenn sie Zahlungen haben stunden lassen, warnt die Zeitschrift Finanztest. Denn die Forderungen sind nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.

    Corona-Hilfen gibt es nur bei einer Existenzkrise

    Wer zu Unrecht Soforthilfe bekommen hat, muss das Geld zurückzahlen. „Der Zuschuss ist kein Geschenk“, betont Jan Brumbauer, Ecovis-Steuerberater aus Falkenstein. „Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man tatsächlich in einer Existenzkrise war.“ War das nicht der Fall, sei eine sofortige, freiwillige Rückzahlung ratsam, so Brumbauer. „Die Alternative ist keine schöne: Der Staat fordert das Geld wahrscheinlich plus Zinsen zurück.“ Zudem drohen strafrechtliche Ermittlungen, zumindest wenn die Behörden hinter falschen Angaben keinen Fehler im Eifer des Gefechts, sondern Absicht vermuten.

    Die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuschüsse ist derzeit noch straffrei möglich, und zwar in Form einer Rücküberweisung auf das Konto, von dem das Geld überwiesen wurde. Am wichtigsten ist dabei die individuelle Antragsnummer oder das Aktenzeichen, das die Behörden mit dem Bewilligungsbescheid mitgeteilt haben. Sinnvoll ist es zudem, die für die Soforthilfen zuständige Stelle zu kontaktieren und über die Rückzahlung zu informieren – am besten per Mail an jene Adresse, an die man seinen Antrag geschickt hatte. Die Begründung, der Engpass sei geringer gewesen als erwartet, wird von den Behörden in der Regel akzeptiert.

    Die Soforthilfen müssen als Einnahme versteuert werden

    Nur wer tatsächlich berechtigt ist, darf das Geld behalten, muss es aber als Einnahme versteuern. „Dadurch kann die Steuerlast steigen“, warnt Stiftung-Warentest-Expertin Isabell Pohlmann. Spätestens mit der Steuererklärung für 2020 müssen viele Empfänger von Corona-Hilfen mit Forderungen des Finanzamts rechnen. „Auch wenn es bis dahin noch etwas dauert, hilft es bei der Planung, die möglichen Abzüge schon heute zu kennen“, betont Pohlmann. Die Finanzexpertin rät Selbstständigen dazu, frühzeitig mit ihrem Steuerberater zu klären, wie hoch die Belastung künftig ist.

    „Die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuern sowie den dazugehörigen Zuschlag- steuern wie Soli und Kirchensteuer“, erklärt Steuerberater Brumbauer. Das ist aber nur relevant, wenn der Laden nach dem finanziellen Engpass wieder gut läuft und auf das Jahr gerechnet ein Gewinn gemacht wird: „Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.“

    Aber nicht nur den Empfängern von Corona-Hilfen droht mit der Steuererklärung 2020 ein böses Erwachen: Auch viele Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen mit Nachforderungen rechnen. „Der Lohnersatz ist zwar steuerfrei, doch durch das Kurzarbeitergeld kann der Steuersatz für die übrigen Einkünfte steigen“, warnt Pohlmann. Wer sich nicht aus dem Homeoffice wegbewegt hat, kann auch weniger Fahrtkosten abrechnen – und bekommt weniger zurück als sonst.

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