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Schönheitsreparaturen: Urteil: Wann muss der Mieter streichen und wann der Vermieter?

Schönheitsreparaturen

Urteil: Wann muss der Mieter streichen und wann der Vermieter?

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    Wann müssen Mieter streichen? Bei Schönheitsreparaturen kann es zum Streit mit dem Vermieter kommen. Nun gibt es ein neues BGH-Urteil.
    Wann müssen Mieter streichen? Bei Schönheitsreparaturen kann es zum Streit mit dem Vermieter kommen. Nun gibt es ein neues BGH-Urteil. Foto: Caroline Seidel, dpa (Symbolbild)

    Schönheitsreparaturen sorgen oft für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zu der Frage getroffen, wer sich wann um das Streichen kümmern muss. Hier die wichtigsten Informationen.

    Was zählt zu Schönheitsreparaturen?

    Was als Schönheitsreparatur zählt, hat der Gesetzgeber in der Zweiten Berechnungsverordnung genau definiert: "Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

    Nicht zu Schönheitsreparaturen zählen hingegen zum Beispiel das Verlegen von Fliesen, das Streichen der Fenster von außen oder das Reparieren von Lichtschaltern. Darum muss sich der Vermieter kümmern. Der Mieter kann nur haftbar gemacht werden, wenn die Beschädigung übermäßig groß ist.

    Mieter oder Vermieter: Wer muss streichen?

    Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, die Wohnung in einem guten Zustand zu halten. Allerdings ist es zulässig und auch üblich, diese Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Das muss aber im Mietvertrag festgehalten und geregelt sein.

    Zum Renovieren verpflichtet: Wann die Vereinbarung im Mietvertrag ungültig ist

    Der Vermieter kann den Mieter nur zu Schönheitsreparaturen verpflichten, die verhältnismäßig sind. Schon 2015 hatte der BGH entschieden, dass Mieter eine Wohnung nicht auf eigene Kosten renovieren müssen, wenn sie diese unrenoviert übernommen haben. Anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag sind in solchen Fällen laut BGH-Urteil unwirksam.

    Das besagt das aktuelle BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen

    Der Mieter muss eine unrenoviert übernommene Wohnung zwar nicht streichen, bisher war aber nicht geregelt, ob stattdessen der Vermieter einspringen muss. Das legt nun ein neues BGH-Urteil fest.

    Demnach können langjährige Mieter ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten - müssen aber die Hälfte der Kosten übernehmen. Voraussetzung ist dafür nicht nur, dass die Wohnung unrenoviert übernommen wurde, sondern auch, dass sich der Zustand seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. (mit dpa)

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