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Schnee: Mit diesen 9 Tipps überstehen Sie das Winter-Chaos

Schnee

Mit diesen 9 Tipps überstehen Sie das Winter-Chaos

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    Mancherorts kommt der Winter in Bayern derzeit mit Macht. In neun Tipps erklären wir, wie Arbeitnehmer, Hausbesitzer und Mieter trotz Frost und Schnee Ärger vermeiden.
    Mancherorts kommt der Winter in Bayern derzeit mit Macht. In neun Tipps erklären wir, wie Arbeitnehmer, Hausbesitzer und Mieter trotz Frost und Schnee Ärger vermeiden. Foto: Ralf Lienert (Archiv)

    Schneechaos im Süden, Sturm im Norden, Kälte überall: Der Winter macht Ernst. Und sofort kommen Fragen auf wie: Was ist, wenn ich zu spät zur Arbeit komme? Wer muss bei Schnee und Eis ran, Mieter oder Vermieter? Wer haftet, wenn Fußgänger auf glatten Gehwegen stürzen, gelockerte Ziegel oder Schneebretter Passanten verletzten, Wasserleitungen platzen? Auch die gutmütigsten Chefs und die besten Versicherungspolicen ersparen es Millionen Bundesbürgern nicht, sich rechtzeitig zu kümmern, damit Probleme gar nicht erst entstehen, mahnt Bianca Boss, Sprecherin des Bundes der Versicherten (BdV), zur Vorsicht. Neun Tipps für den Winter.

    1. Zeitig aus den Federn

    Grundsätzlich ist es Sache der gut 37 Millionen Beschäftigten, wie sie zur Arbeit kommen, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund. Jeder Einzelne schulde pünktliches Erscheinen – wie er das erreicht, ist nicht Problem des Arbeitgebers. Auch wenn Chefs häufig großzügig reagieren: Bei Verspätung entfällt normalerweise der Lohnanspruch – ob der Zuspätkommer etwas dafür kann oder nicht. Ist ein Wintereinbruch angekündigt, fallen Busse und S-Bahnen witterungsbedingt aus, ist es ratsam, schneller als sonst aus den Federn zu kommen, zeitiger loszufahren oder mindestens eine S-Bahn früher zu nehmen.

    Winter: Auch Mieter sind beim Schneeräumen in der Pflicht

    2.  Schneeschippen ist Pflicht

    Sind in einem Mehrfamilienhaus die Mieter laut Mietvertrag mit dem Winterdienst dran, sind sie bei Schnee und Eis sofort in der Pflicht, zur Schneeschippe zu greifen. Wann und wie oft bei Wintereinbruch Schaufel und Streugut hervorgeholt werden müssen, legen die Städte und Gemeinden fest. Winterdienst muss in der Regel ab 7 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr, allerspätestens aber bis um 9 Uhr. Streu- und Räumpflicht besteht bis 20 Uhr am Abend, je nach Wetter mehrmals am Tag. Schneit es ununterbrochen wie aktuell in Süddeutschland, ist aber niemand verpflichtet, nonstop zu fegen und Schnee zu räumen. Bei Glatteis ist das Streuen wichtiger als Schnee räumen, erklärt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Der Einsatz von Salz kann aber in einigen Städten verboten sein. Umweltverträgliche Alternativen sind Splitt, Kalkstein, Sand oder Quarz.

    3.  Winterdienst einhalten, sonst kann es teuer werden

    Wer Winterdienst hat, muss den Hauseingang, die Wege zu den Garagen sowie Gehwege frei machen und streuen – und zwar auf einer Breite von etwa einem Meter. Zwei Fußgänger sollten aneinander vorbeigehen können. Vor Kneipen, Restaurants oder Kinos muss noch bis in die späten Abendstunden gestreut und geräumt werden. Rutscht ein Passant aus, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Mieter oder Eigentümer zukommen. Dann hilft die private Haftpflicht respektive die Grundbesitzerhaftpflicht. Aufgepasst: Wer nicht räumt und lieber drin im Warmen bleibt, handelt vorsätzlich, warnt der BdV. Passiert ein Unglück, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

    4. Beim Schippen notfalls für Ersatz sorgen

    Wer berufstätig ist oder krank, sollte seine Nachbarn oder Freunde rechtzeitig um Hilfe beim Winterdienst bitten. Auch wer verreist, muss einen Ersatzkehrer in petto haben. Nur betagte Senioren können vom Winterdienst in ihrem Mietvertrag befreit sein. Wer diese Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erledigen kann und keinen Ersatz findet, muss seine Räumpflicht nicht erfüllen, wie das Landgericht Münster entschied (Az. 8 S 425/03). Seniorenfreundlich zeigte sich auch das Amtsgericht Hamburg-Altona. Danach brauchen sich greise Mieter auch nicht an den Kosten für einen Profi-Räumdienst beteiligen (Az. 318A C 146/06).

    Auf den Gehwegen besteht Räumpflicht. Im Allgäu schaufelt derzeit mancher auch zum Schutz der Gebäude die Dächer frei.
    Auf den Gehwegen besteht Räumpflicht. Im Allgäu schaufelt derzeit mancher auch zum Schutz der Gebäude die Dächer frei. Foto: Ralf Lienert (Archiv)

    5. Freie Sicht im Auto

    Auch das Auto gehört gründlich freigeschaufelt. Nur rasch ein Guckloch in die vereiste Windschutzscheibe kratzen reicht nicht. Mindestens zehn Euro Bußgeld werden fällig, wenn nicht alle Scheiben, die Motorhaube und das Dach vom Schnee befreit werden. Die gleiche Summe zahlt, wer beim Kratzen verbotenerweise den Motor warm laufen lässt. Auch zugeschneite Scheinwerfer, Rücklichter oder Blinker gehören vom Schnee befreit. Wer schludert, kann mit bis zu 35 Euro zur Kasse gebeten werden. Wer noch keine Winterreifen aufgezogen hat, sollte sich kümmern. Winterreifen sind spätestens bei Reif, Eis und Schnee Pflicht. Wer mit Sommerreifen unterwegs ist, „riskiert im Schadenfall deutliche Leistungskürzungen in der Vollkaskoversicherung und muss mit einer Regressforderung in der Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen“, warnt Boss.

    6. Risiko Eiszapfen

    Die Dächer von Haus, Wintergarten oder Garage gehören jetzt regelmäßig gecheckt. Bilden sich Eiszapfen, sollten Mieter am besten sofort ihrem Vermieter Bescheid geben. Für Hausbesitzer ist es ratsam, gefährliche Eisgebilde rechtzeitig selbst abzuschlagen oder notfalls von der Feuerwehr entfernen zu lassen, wenn sie schwer erreichbar sind. Risiken bestehen auch durch abrutschende Schneemassen. Geht eine Dachlawine ab und verletzt Passanten, kommt dafür in der Regel die private Haftpflicht des Eigentümers auf. Die Gebäudeversicherung reguliert nur dann, wenn es eine Zusatzpolice für Elementarschäden gibt. Bei Mehrfamilienhäusern springt unter Umständen die Grundbesitzerhaftpflicht ein. Vorsicht: Fehlen Schneefanggitter am Dach, die von der Gemeinde vorgeschrieben sind, kann der Hausbesitzer trotzdem in der Haftung sein.

    7. Sturmschäden melden

    Sturmschäden am Haus gehören sofort der Versicherung gemeldet. Haben Windböen das Dach abgedeckt, den Schornstein beschädigt oder einen Baum aufs Haus stürzen lassen, ist die Gebäudeversicherung gefragt, die Schutz gegen Sturm, Hagel, Feuer und Brand bietet. Hat der Wintersturm Schäden am Hausrat angerichtet, sind sie durch die Hausratversicherung abgedeckt.

    8.  Heizung nie auf null stellen

    Wer länger weg ist, darf die Heizung in seinem Haus oder in der Wohnung auf keinen Fall auf null drehen, sondern muss das Thermostat wenigstens auf Frostschutz stellen. Das gilt für Mieter wie für Eigentümer. Selbst dauerhaft leer stehende Räume und Gebäude müssen ausreichend beheizt werden, um das Platzen von Leitungen zu verhindern. Andernfalls riskiert der Eigentümer, den Schutz der Gebäudeversicherung zu verlieren. Ist ein Haus gerade im Bau, muss der Bauherr die Wasserleitungen gegen Frost schützen. Sonst bleibt er auf dem Schaden sitzen.

    9. Rohre im Haus vor Frost schützen

    Jetzt heißt es auch: schnell noch die Wasserrohre vor Frost schützen. Frieren Leitungen ein und bersten, zahlen die Versicherungen – vorausgesetzt, diese Risiken sind im Vertrag abgedeckt. Die Wohngebäudepolice übernimmt dann in der Regel Leitungsschäden in der Wand, die Hausratversicherung Wasserschäden am Mobiliar und in der Wohnung. Darauf ist aber nur dann voll Verlass, wenn die Rohre rechtzeitig entleert respektive abgesperrt wurden und der Wohnraum ausreichend beheizt wurde. Ging das vergessen, springt bei frostbedingtem Rohrbruch keine Versicherung der Welt ein.

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