Die Corona-Pandemie hat den internationalen Flugverkehr auf ein Minimum reduziert. Es gilt eine weltweite Reisewarnung noch bis einschließlich 14. Juni. Auch die Lufthansa hat und muss noch immer aufgrund der Krise vermehrt Flüge streichen. Fluggäste haben laut der Verbraucherzentrale einen Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises, wenn sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt fliegen möchten. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, die Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen. Doch was können Kunden tun, wenn die Airlines nicht reagieren und das Geld nicht binnen einer Woche zurückzahlen?
Keine Rückerstattung erhalten? Ein teurer Prozess ist zunächst nicht notwendig
Die Verbraucherzentrale weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass Fluggäste in diesem Fall ein Mahnverfahren anstrengen können. Zunächst sollten Kunden etwa die Lufthansa in einer schriftlichen Mahnung zur Zahlung auffordern und dafür eine Frist von zwei Wochen ansetzen. Reagiert die Fluggesellschaft nicht auf das Schreiben, hat der Verbraucher das Recht, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem die Person wohnt, zu stellen. Dies kann mit einem offiziellen Vordruck oder online erfolgen.
Weigert sich die Fluggesellschaft weiterhin, in Kontakt mit dem Fluggast zu treten und den Ticketpreis zu erstatten, rät die Verbraucherzentrale, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. In diesem Fall setzt ein Gerichtsvollzieher den Anspruch durch. Legt die Fluggesellschaft hingegen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kommt es zu einem Prozess. Zuständig ist das Gericht am Firmensitz, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Ein Mahnverfahren ist nach Angaben der Verbraucherzentrale in der Regel günstiger und weniger aufwändig als eine Klage.
Corona-Krise: Fluggäste müssen keine Gutscheine annehmen
Die Lufthansa bietet Kunden an, statt einer Geldzahlung einen Gutschein zu erhalten. Für Fluggäste besteht aber keine Pflicht, eine Rückerstattung in dieser Form zu akzeptieren. Erlaubt ist die Ausstellung eines Gutscheins nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Kunden.
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