Wenn in dem Eis so viel Champagner enthalten ist, dass das Produkt vor allem nach
Der französische Winzerverband Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne hatte das Verfahren veranlasst, weil er in dem Aldi-Produkt eine Verletzung und Rufausbeutung der geschützten Ursprungsbezeichnung "
Nun prüft der BGH den Fall
Laut EuGH liegt eine unzulässige Rufausbeutung aber dann nicht vor, wenn das Eis "als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat". Dies muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) anhand der Akten prüfen. (AFP)