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Ratgeber: Diese sieben Verkehrssünden begehen Autofahrer unbewusst

Ratgeber

Diese sieben Verkehrssünden begehen Autofahrer unbewusst

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    Wer bei diesen Vergehen im Straßenverkehr Bescheid weiß, spart Geld und ist sicherer unterwegs.
    Wer bei diesen Vergehen im Straßenverkehr Bescheid weiß, spart Geld und ist sicherer unterwegs. Foto: Andrea Warnecke, dpa (Symbolbild)

    In der linken Hand das Lenkrad, rechts die offene Flasche Wasser: Aber darf ich während des Autofahrens überhaupt etwas trinken? Und wie sieht es aus, wenn ich einen eingehenden Anruf mit der neuen Smartwatch annehme? Ist das schon ein Verstoß oder kann man das problemlos tun? Auf viele Situationen, die alltäglich im Straßenverkehr passieren, kennen wir meist intuitiv die Antwort. Die gängigsten Verkehrssünden sind zum Teil bekannt - aber einige eben nicht. Wir sind sieben Fragen nachgegangen und zeigen, welche Strafen bei Verstößen drohen.

    Aber Achtung: Die aufgeführten Kosten entstehen nur dann, wenn die Vergehen fahrlässig begangen wurden. Wer vorsätzlich handelt und sich erwischen lässt, muss mit deutlich höheren Strafen rechnen.

    1. Darf ich während der Autofahrt oder auf dem Fahrrad Kopfhörer verwenden?

    Das Autoradio dröhnt auf voller Lautstärke, von hinten nähert sich mit Sirene ein Krankenwagen. Wer das Signal überhört, verstößt klar gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort ist nämlich festgehalten: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass das Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird.“ Genau so verhält es sich mit Kopfhörern - egal, ob im Auto oder auf dem Fahrrad.

    Fazit: Wer zu laut Musik hört und Polizei, Krankwagen, Notarzt oder andere Autofahrer akustisch nicht wahrnimmt, wird zur Kasse gebeten. Kopfhörer während der Fahrt sind zwar erlaubt, überlaut Musik zu hören jedoch nicht. Kosten: Verwarnung, zehn Euro. StVO: § 23 Absatz 1, Satz 1.
     

    2. Ist mehrfaches Hupen aus Wut oder Ungeduld erlaubt?

    Morgens an der Ampel kommt der Vordermann trotz grüner Ampel nicht in die Gänge. Die erste Reaktion vieler Autofahrer ist der beherzte Druck auf die Hupe. Das aber sollte man tunlichst unterlassen, denn die Hupe ist ein Warnsignal. Einsetzen darf sie nur, wer "außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder wer sich oder andere gefährdet sieht."

    Fazit: Kurz zu hupen wird meist toleriert, Dauerbeschallung allerdings nicht. Kosten: Verwarnung, fünf bis zehn Euro. StVO: § 16 Absatz 1.
     

    3. Der Parkscheinautomat ist kaputt: Darf ich dann ohne Ticket parken? 

    Die Verlockung ist groß, sich einfach ohne Parkticket in die freie Lücke zu stellen. Doch Vorsicht: Funktioniert der Automat nicht, ist man nicht automatisch von der nötigen Parkgebühr befreit. In so einem Fall sollte man die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platzieren und nur so lange parken, wie es der Automat als Höchstparkdauer angibt.

    Ein freier Parkplatz und dann ist ausgerechnet der Automat kaputt: Wie verhalte ich mich in dieser Situation?
    Ein freier Parkplatz und dann ist ausgerechnet der Automat kaputt: Wie verhalte ich mich in dieser Situation? Foto: Julian Stratenschulte, dpa (Symbolbild)


    Fazit: Ist der Automat kaputt, verwendet man einfach die Parkscheibe. Kosten: Verwarnung, zehn bis 30 Euro. StVO: §13 Absatz 1, Satz 2.
     

    4. Was passiert, wenn ich die Nebelschlussleuchte im Dauereinsatz benutze?

    Mieses Wetter und gute Absicht allein reichen nicht aus, um die grellrote Nebelschlussleuchte einzuschalten. In der Straßenverkehrsordnung sind die genauen Umstände, wann das Licht überhaupt benutzt werden darf, aufgeführt: Nur dann, wenn es neblig ist und zusätzlich die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Wer das nicht beachtet, blendet vor allem die Fahrer hinter sich. Gefährlich ist es auch, weil es anderen Verkehrsteilnehmern schwerfällt zu unterscheiden, ob der andere gerade bremst.

    Fazit: Nur bei dichtem Nebel ist es erlaubt, die Nebelschlussleuchte zu benutzen. Kosten: Verwarnung, 20 bis 35 Euro. StVO: § 17 Absatz 3, Satz 5.
     

    5. Darf ich mit einer Smartwatch im Auto oder auf dem Rad telefonieren?

    Das Telefonieren am Steuer oder auf dem Rad gehört zu den Todsünden im Straßenverkehr schlechthin. Unter das geltende Verbot für Handysfällt grundsätzlich auch eine Smartwatch. Die Hände des Fahrzeugführers sollen nämlich frei sein, um zu lenken, schalten, blinken. Wird nur eine Sprachnachricht abgerufen und die Hände bleiben am Lenkrad, stellt das in der Regel keine strafbare Handlung dar. Sollte aber die Smartwatch wie ein Telefon genutzt werden, ist ein ein Verstoß gegen §23 StVO gegeben.

    Fazit: Entweder fahren oder telefonieren - egal ob mit Handy oder Smartwatch. Kosten: Anzeige, 100 bis 200 Euro. StVO: § 23 Absatz 1a.
     

    6. Muss ich mein Auto immer zuschließen?
    Der Einkauf ist im Kofferraum verstaut, nur noch der Einkaufswagen muss zurück. Das Auto dafür extra abschließen? Viele Autofahrer verzichten darauf - und machen damit einen Fehler. Denn laut Polizei muss das Auto "gegen unbefugte Benutzung" gesichert werden - egal, wie lang man das Fahrzeug verlässt. Die Polizei darf ein unverschlossen abgestelltes Fahrzeug sogar sicherstellen, um es vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.

    Fazit: In allen Fällen ist es sicherer, das Auto abzuschließen. Kosten: Verwarnung, 15 Euro. StVO: § 14 Absatz 2, Satz 2.

    Zuschließen oder für den kurzen Moment das Auto offen lassen?
    Zuschließen oder für den kurzen Moment das Auto offen lassen? Foto: Alexander Kaya (Symbolfoto)

    7. Darf ich mein gestohlenes Auto "zurückstehlen"?

    Wer eine Antwort auf diese Frage sucht, blättert leichter im Strafgesetzbuch (StGB) statt in der Verkehrsordnung. "Wer eine fremde Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wird bestraft.“ Im Umkehrschluss bedeutet das: Rein rechtlich liegt kein Diebstahl vor, denn das Auto gehört einem ja. Die Polizei rät jedoch dazu, in jedem Fall den Beamten vor Ort Bescheid zu geben, da der Dieb in der Regel Spuren hinterlässt.

    Fazit: Ich darf tatsächlich mein Auto "zurückstehlen". Kosten: keine. StGB: § 242 Absatz 1 StGB.

    Zwei weitere Beispiel: Keine pauschale Strafe - außer es kommt zum Unfall

    Essen, Trinken oder Rauchen hinter dem Steuer: Ist das verboten?

    Schnell  während des Fahrens noch einen Schluck aus der Wasserflasche genommen oder genüsslich an der Zigarette gezogen - verboten ist das nicht. Es gibt keine spezielle Vorschrift, die Essen, Trinken oder Rauchen am Steuer verbietet. Ausnahmen sind alkoholische Getränke. Falls eine Verkehrssituation allerdings besondere Aufmerksamkeit erfordert, dann wird das unter Umständen als Fahrlässigkeit gewertet. Bei einem Verkehrsunfall droht eventuell eine Teilschuld. Ist der Unfall schlimmer, kann möglicherweise sogar ein Strafverfahren, zum Beispiel wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden.

    Fazit: Essen und Trinken am Steuer ist nicht verboten und wird in der Regel auch nicht bestraft - außer es kommt dadurch zu einem Unfall. Kosten: Vorerst keine. StVO: § 1 Absatz 1.
     

    Barfuß, in Flipflops oder Latschen unterwegs mit dem Auto oder Fahrrad: Ist das überhaupt erlaubt?

    Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift, die auf bestimmtes Schuhwerk hinweißt. Ausdrücklich verboten sind also weder Flipflops, High Heels oder Gummistiefel. Andererseits haben Gerichte auch schon entscheiden, dass die Sorgfaltspflicht ohne feste Schuhe verletzt wird. Kommt es zum Unfall, kann eine Teilschuld angelastet werden. Immer "ein Fuß umschließendes Schuhwerk" tragen müssen Berufskraftfahrer.

    Fazit: Auf Nummer sicher fährt, wer auf offene Schuhe verzichtet. Kosten: Keine - außer es gibt einen Unfall. StVO: keine Vorschrift.

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