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Räumpflicht: Auf Glatteis ausgerutscht: Wer zahlt bei einem Sturz?

Räumpflicht

Auf Glatteis ausgerutscht: Wer zahlt bei einem Sturz?

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    Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Räumpflicht. Aber wie ist die Rechtslage, wenn wirklich mal etwas passiert? Das Amtsgericht Augsburg gibt Antworten.
    Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Räumpflicht. Aber wie ist die Rechtslage, wenn wirklich mal etwas passiert? Das Amtsgericht Augsburg gibt Antworten. Foto: Bernhard Weizenegger (Archiv)

    Jeder Eigentümer eines Hauses hat eine Räum- und Streupflicht. Aber was heißt das genau? Und wie ist die Rechtslage, wenn wirklich einmal was passiert? Das Amtsgericht Augsburg hat einen Fall entschieden, der Antworten dazu gibt:

    Der Fall: Eine Frau ist auf einer einzelnen Eisfläche vor einem Geschäft in Stadtbergen ausgerutscht. Diese hatte sich gebildet, weil neben dem Eingang ein Fallrohr endete, das Wasser vom Dach aus ableitete. Die Frau fiel hin, holte sich eine blutige Wunde am Hinterkopf - und klagte. 5000 Euro Schmerzensgeld wollte sie von dem Besitzer des Geschäfts haben. Schließlich musste sie ins Krankenhaus geliefert werden und hatte Wochen danach noch Schmerzen.

    Schmerzensgeld: Wer es besser wissen müsste, ist selber schuld

    Die Rechtslage: Grundsätzlich gilt eine Räum- und Streupflicht. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann also nur verlangt werden, wenn der Verantwortliche diese Pflicht verletzt hat. Eben diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach der Rechtsprechung der Gerichte sind nur diejenigen Gefahren zu beseitigen, die für einen sorgfältigen Benutzer des Weges nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die man sich nicht einstellen kann. Oder einfacher: Wer es hätte besser wissen müssen, ist selber schuld.

    Das Urteil: Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab, da die Eigentümer ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt hatten. Diese bestehe nicht bei einer einzelnen Eisfläche. Bei ansonsten trockenem Wetter könne nicht verlangt werden, dass Eis wegen tropfendem Tauwasser fortlaufend beseitigt wird. Vielmehr seien dies typische Wintererscheinungen, auf die sich jeder Fußgänger einstellen muss.

    Der Fall stammt aus dem Februar 2016. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. AZ

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