Berlin/Alpirsbach (dpa/tmn) – Wenn es um Unterhalt geht, denken die meisten Menschen zuerst an den oder die Ex. Doch das ist nur eine Seite der Medaille.
"Es lohnt sich, beim Ausfüllen der Steuererklärung auch an das Thema Unterhalt und an die Unterstützung von engen Familienangehörigen zu denken", sagt Isabell Pohlmann von der Stiftung Warentest.
Denn vorstellbar sind viele Situationen: Etwa, wenn die Tochter der Mutter etwas zur Rente dazugibt. Oder wenn der erwachsene Sohn für einige Monate wieder zu Hause bei den Eltern einzieht. Dann kann es sich durchaus lohnen, solche Zahlungen beim Finanzamt geltend zu machen.
Für welchen Personenkreis kann ich Unterhalt absetzen?
Neben dem Unterhalt für Ex-Partner ist auch der Unterhalt absetzbar, der an Verwandte in gerader Linie geleistet wird. Also zum Beispiel an Kinder und Enkel oder an Eltern und Großeltern. "Für Personen, für die man Kindergeld bekommt, kann man allerdings keinen Unterhalt absetzen", sagt Alfred Buchholz, Beratungsstellenleiter bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es laut der Stiftung Warentest auch möglich sein, dass Zahlungen an andere Verwandte wie Geschwister steuermindernd anerkannt werden, wenn diese in Existenznot geraten sind. In dem Fall wird das Finanzamt aber sehr genau prüfen, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse sind. Unterhaltszahlungen zum Beispiel an Geflüchtete sind nicht absetzbar.
Wie viel Unterhalt kann ich steuerlich geltend machen?
Innerhalb der Familie erkennt das Finanzamt Geld- und Sachleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags an. Also 10.908 Euro pro Jahr für 2023 beziehungsweise 11.604 Euro für 2024. Alles, was bis zu diesem Betrag an Unterhalt gezahlt wird, kann im Grunde abgesetzt werden. Zusätzlich können noch die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, sofern der oder die Unterhaltspflichtige diese übernommen hat.
Wichtig: Der oder die Unterstützte muss auch wirklich bedürftig sein, Kindergeld darf wie schon erwähnt keines mehr für den Unterstützten fließen. Zudem sind Unterhaltsempfänger zunächst einmal in der Pflicht, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Wird diese sogenannte Erwerbsobliegenheitspflicht verletzt, erkennt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen unter Umständen nicht an.
Hat der Empfänger oder die Empfängerin eigene Einkünfte - etwa in Form von Rente, Arbeitslohn, Bafög oder Bürgergeld -, will der Fiskus darüber informiert werden. Der Grund: "Das Einkommen und die Bezüge verringern den absetzbaren Unterhalt", sagt Buchholz - zumindest, sofern diese gewisse Freibeträge übersteigen.
Naturalien statt Geld: Kann auch der Wiedereinzug der Kinder bei den Eltern als Unterhaltsleistung gelten?
Ja. In diesem Fall können Eltern den vollen Grundfreibetrag nutzen, also einfach den Maximalbeitrag von 10.908 (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) steuerlich geltend machen. Und zwar ohne Nachweis konkreter Aufwendungen. "Sie müssen diesen Maximalbetrag aber umrechnen, falls Ihr Kind nur einige Monate bei Ihnen wohnt", sagt Buchholz. Dafür wird der Maximalbetrag zunächst durch 12 geteilt und dann mit der Anzahl der Monate multipliziert, in denen das Kind wieder bei den Eltern gewohnt hat.
Und natürlich gilt auch hier: Einkommen und Bezüge des oder der Unterstützten werden vom Höchstbetrag abgezogen, der steuerlich geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Eine Studentin, 26 Jahre alt, ist 2023 vorübergehend wieder bei den Eltern eingezogen. Sie hat bei einem Minijob 325 Euro pro Monat verdient, also 3.900 Euro im Jahr. Damit liegt sie um 3.276 Euro über der abziehbaren Pauschale von 624 Euro. Weitere 180 Euro dürfen in Abzug gebracht werden, weil der pauschal versteuerte Verdienst zu den Bezügen gehört. Verbleiben 3.096 Euro. Dieser Betrag muss nun vom Maximalbetrag abgezogen werden: Für 2023 könnten die Eltern also 7.812 Euro an Unterhalt geltend machen, für 2024 8.508 Euro.
Und wie setzt man Unterhaltszahlungen an Ex-Partner ab - Stichwort Realsplitting?
Bei Unterhaltszahlungen an den oder die Ex fließt das Geld nicht an Verwandte in gerader Linie. Darum gibt es für die steuerliche Absetzbarkeit dieser Unterstützungszahlungen andere Regelungen. Ex-Partner können sich entweder für das sogenannte Realsplitting entscheiden - dafür müssen sie sich einig sein.
Oder aber der Unterhaltszahlende macht die Leistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierfür braucht es die Zustimmung des Ex-Partners zwar nicht, die Zahlungen sind aber in vielen Fällen nicht in voller Höhe absetzbar.
Mit dem Realsplitting kann der oder die Unterhaltspflichtige bis zu 13.805 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Auch hier kommen gegebenenfalls noch übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Der Vorteil beim Realsplitting ist, dass es keine Kürzungen gibt wie bei den außergewöhnlichen Belastungen - etwa weil der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte hat oder weil die Zahlungen die zumutbare Belastungsgrenze noch nicht übersteigen.
Beim Realsplitting gilt: "Wenn ich 10.000 Euro an Unterhalt zahle, kann ich auch 10.000 Euro in meiner Steuererklärung ansetzen", sagt Buchholz.
Der Empfänger oder die Empfängerin müssen den erhaltenen Unterhalt allerdings ihrerseits versteuern. "Normalerweise wird aber vertraglich vereinbart, dass der Unterhaltszahlende diesen Steuernachteil wieder ausgleicht", sagt Buchholz. Es sei durchaus Usus, das schon direkt in der Scheidungsvereinbarung festzuhalten.
Welche Formulare brauche ich bei der Steuererklärung?
Für das Realsplitting müssen Sie die Anlage Sonderausgaben ausfüllen, außerdem die Anlage U. Mit dieser beantragen Sie, dass die Unterhaltszahlungen an den oder die Ex plus mögliche übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. "Der oder die andere wiederum muss in der Anlage U im Abschnitt B der Versteuerung zustimmen", sagt Isabell Pohlmann. Die Zustimmung gilt dabei bis auf Widerruf.
Unterhaltszahlungen innerhalb der Familie machen Sie hingegen in der Anlage Unterhalt geltend. Hier tragen Sie zum einen die Höhe Ihrer Unterhaltszahlungen sowie gezahlte Versicherungsbeiträge ein, zum anderen die Angaben zu den Einkünften der unterstützten Person, um deren Bedürftigkeit nachzuweisen.
Die Anlage Unterhalt braucht es auch dann, wenn sich Ex-Partner nicht auf das Realsplitting einigen können und die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen.
(Von Christina Bachmann, dpa)