Das kennt wohl jeder Jogger in der Natur: Man trabt dahin - und plötzlich läuft ein freilaufender Hund auf einen zu. Mit etwas Glück kommt dann auch der Halter - und nicht selten fällt dann der Spruch "der will doch nur spielen". Nur -weiß man das, wenn man das Tier nicht kennt?
In diesem täglichen Konfliktfeld hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz jetzt ein wichtiges Urteil gesprochen - das sorglosen Hundehaltern nicht unbedingt gefallen wird: Nähert sich ein nicht angeleinter Hund, den der Halter nicht - oder nicht mehr - unter Kontrolle hat, darf ein Jogger oder Spaziergänger "effektive Abwehrmaßnahmen" ergreifen.
Bei diesen "Abwehrmaßnahmen" erteilte das Gericht Joggern oder Spaziergängern, die sich von einem freilaufenden Hund bedroht fühlen, einen weitgehenden Freibrief. Nachdem tierisches Verhalten unberechenbar sei, müsse der Abwehrende zuvor nicht analysieren und bewerten, ob das Verhalten des Tieres auf eine konkrete Gefahr schließen lässt (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018; Az.: 1 U 599/18).
In dem Fall, den das OLG zu klären hatte, war ein Jogger mit einem angeleinten Hund im Wald unterwegs. Zur gleichen Zeit ging dort ein Ehepaar spazieren mit seinem nicht angeleinten Hund - obwohl dort Leinenpflicht bestand. Das Tier rannte weg und auf den Jogger zu. Der Halter versuchte vergeblich, seinen Hund durch Rufe zu stoppen.
Bei dem Versuch, den Hund des Beklagten mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Kläger dann aus und zog sich Sehnenverletzung zu, die operiert werden musste.
Jogger darf freilaufenden Hund abwehren - wenn der Halter keine Kontrolle hat
Der Jogger klagte auf Schadensersatz - und bekam sowohl in erster als auch nun in zweiter Instanz recht. Ob der Hund tatsächlich "nur spielen" wollte, wie der beklagte Halter versicherte, sei nicht von Bedeutung, meinten die Richter. Der Halter hafte für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte.
Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und hafte der Hundehalter in vollem Umfang.
Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).
Ob und wo Hunde angeleint werden müssen, entscheiden die Bundesländer selbst in Verordnungen. In Bayern etwa gibt es keine generelle Leinenpflicht für Hunde. Allerdings können die Kommunen abweichende Regeln aufstellen. (bo)