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Kündigung: Gekündigt wegen Coronakrise: Das können Sie tun

Kündigung

Gekündigt wegen Coronakrise: Das können Sie tun

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    Weil vielen Betrieben in der Coronakrise das Geld fehlt, greifen sie zu Sparmaßnahmen - und kündigen Mitarbeiter. Dabei müssen sie aber einige Regeln beachten.
    Weil vielen Betrieben in der Coronakrise das Geld fehlt, greifen sie zu Sparmaßnahmen - und kündigen Mitarbeiter. Dabei müssen sie aber einige Regeln beachten. Foto: Sonya Schönberger, dpa

    Geschäfte müssen geschlossen bleiben, Hersteller haben Probleme mit ihren Lieferketten und können nur noch eingeschränkt produzieren: Viele Betriebe leiden unter den Maßnahmen, die die Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und auch im Ausland hemmen sollen. Denn laufende Kosten wie Mieten und Gehälter müssen trotz fehlender Einkünfte weiterhin bezahlt werden. Deshalb laufen viele Arbeitnehmer Gefahr, gekündigt zu werden - und zwar genau jetzt - am Monatsende.

    Allerdings kann ein Arbeitgeber auch in der Coronakrise nicht nach Belieben Mitarbeiter entlassen. Rechtsanwalt Arndt Kempgens erklärt, was zu beachten ist. Denn die Rechtslage ist je nach Beschäftigungsverhältnis und Betriebsgröße unterschiedlich.

    Kleinbetrieb mit maximal zehn Mitarbeitern oder größerer Betrieb?

    "Bei Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG) nur eingeschränkt", sagt Kempgens. Arbeitgeber müssten daher zwar die Kündigungsfristen einhalten, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind oder den Beschäftigten gesetzlich zustehen (§ 622 BGB). Sie brauchen aber keinen Kündigungsgrund.

    Das ist bei größeren Betrieben anders: Dort müssten Arbeitgeber in jedem Fall einen belastbaren persönlichen oder betrieblichen Kündigungsgrund nennen und sie müssten außerdem eine Sozialauswahl durchführen, erklärt der Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber abwägen muss, welche seiner Mitarbeiter er angesichts ihres sozialen Hintergrundes kündigen kann. Eine Rolle spielen dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers sowie eventuelle Unterhaltspflichten oder Behinderungen.

    "All das kann bei Gericht überprüft werden. Dort muss im Klagefall der Arbeitgeber seine Gründe und die Elemente seiner Sozialauswahl nachweisen", sagt Kempgens. Vor Gericht werde auch oft die tatsächliche Größe eines Betriebs diskutiert: Dabei werden nämlich auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mitgerechnet. Sie zählen als halbe Arbeitskraft bei bis zu 20 Stunden pro Woche und als Dreiviertel-Kraft bei bis zu 30 Stunden."

    Diese genauere Berechnung kann dem betroffenen Mitarbeiter oft helfen, die 'magische' Zehn-Mitarbeiter-Grenze zu knacken", empfiehlt Kempgens.

    Wer sich gegen seine Kündigung wehren will, muss die Klagefrist einhalten

    Wichtig für alle Arbeitnehmer, egal ob aus Kleinbetrieben oder größeren Betrieben, ist die Klagefrist. Wer sich gegen seine Kündigung wehren will, muss das unbedingt bis spätestens drei Wochen nach der Kündigung tun (§ 4 KSchG), sagt Kempgens. "Sonst gilt die sogenannte Wirksamkeitsfiktion."

    In diesem Fall würde die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam gelten, auch wenn der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt noch Einspruch erhebt. Für Streitigkeiten bei Kündigungen ist vor allem das Arbeitsgericht des Arbeitsortes oder des Firmensitzes zuständig.

    Über alle Entwicklungen rund um das Coronavirus informieren wir Sie in unserem Live-Blog.

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