Die Schule ist geschafft. Jetzt will der Nachwuchs studieren, eine Lehre machen, die Welt bereisen. Die Eltern haben es noch nicht geschafft. Bis die Kinder beruflich flügge werden, müssen sie noch eine ganze Weile zahlen. Wie gut, dass der Staat auch für volljährige Sprösslinge Kindergeld locker macht – wenn sich Eltern rechtzeitig kümmern und im Förderdschungel durchblicken. Was Eltern wissen sollten:
Sobald ein Kind 18 Jahre alt wird, endet die Kindergeldzahlung noch im gleichen Monat. Nur auf Neuantrag kann es weiter gehen. Etwa, weil der Nachwuchs nach wie vor in der Schule ist, eine Lehre macht oder ein Studium absolviert. Der Staat hilft bis zum Abschluss der Ausbildung mit. Der Anspruch entfällt nicht einmal, wenn das volljährige Kind in dieser Zeit heiratet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte (III R 22/13). Endgültig Schluss ist am 25. Geburtstag. Aber: Wer in die Verlängerung gehen will, muss den Antrag rechtzeitig stellen. Ist die Familie zu spät dran, verliert sie Geld. Seit 2018 wird Kindergeld nur noch maximal sechs Monate rückwirkend gewährt. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburts-tag beendet, gibt es auch kein Kindergeld mehr.
Kindergeld- bei der Berufs- und Studienwahl besser nicht trödeln
Hat der Nachwuchs seinen Schulabschluss oder das Abitur in der Tasche, stehe den Eltern noch vier Monate weiter Kindergeld zu – als Überbrückung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sagt Isabel Klocke, Expertin beim Bund der Steuerzahler. Fängt das Kind im Herbst eine Lehre oder ein Studium an, entsteht keine Lücke. Trödelt es bei der Berufs- und Studienwahl, ist der Anspruch ab Juli verloren. Die meisten Eltern ahnen das nicht, weil das Kindergeld weiter aufs Konto fließt. Die Familienkasse wird es allerdings zurückfordern. Eltern müssen auch dann nachzahlen, wenn Sohn oder Tochter monatelang nichts tun oder die Welt bereisen. Aber: Kommt das Kind zurück, und beginnt seine Ausbildung, kann sehr wohl wieder Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Hat sich der Nachwuchs nach dem Schulabschluss um einen nahtlosen Übergang bemüht, für dieses Wintersemester aber beispielsweise schon eine Studienplatzabsage bekommen, fließt das Kindergeld weiter. Gleiches gilt, wenn es ihm nicht zeitnah gelingt, einen Ausbildungsplatz an Land zu ziehen. Dennoch müssen Eltern handeln: Eine lange Lehrstellensuche muss der Familienkasse mit Belegen wie Onlinebewerbungen, Absagen oder der Bestätigung von Vorstellungsterminen nachgewiesen werden.
Studienwechsel, Praktikum, Überbrückung: Das wird gefördert
Als grobe Faustregel gilt für Eltern von Kindern bis 25 Jahren: „Der Kindergeldanspruch besteht so lange, bis das Berufsziel erreicht ist und der junge Erwachsene arbeiten gehen kann“, erklärt Klocke. Erst wenn die Erstausbildung zu Ende ist, stoppt der Staat die Förderung. In der Praxis ist die Grenzziehung aber nicht leicht. Macht der Nachwuchs mehrere Ausbildungsschritte, sollten Eltern mit der Familienkasse reden. Es kann sich lohnen. Was viele nicht wissen: Ein Masterstudium, das an einen Bachelorabschluss anschließt, zählt beispielsweise noch zur Erstausbildung (BFH, VI R 9/15).
Selbst Praktika, ein Volontariat, Studienwechsel oder -unterbrechungen können durchgehen. Der Bundesfinanzhof entschied zudem „elternfreundlich“, dass selbst ein erster Berufsabschluss nicht zwangsläufig das Ende einer Erstausbildung sein muss (V R 27/14). Lässt sich ein junger Mann beispielsweise zuerst zum Elektroniker ausbilden, meldet sich nach der Lehre zum Elektrotechnik-Studium an und arbeitet bis dahin fünf Monate lang mehr als 20 Wochenstunden, dann gilt das trotz Überbrückungszeit als einheitliche Erstausbildung.
So viel dürfen erwachsene Kinder in Ausbildung verdienen
Arbeitet ein erwachsenes Kind in der Erstausbildung nebenbei, bleibt das Kindergeld unberührt. Das gilt auch fürs duale Studium. Anders sieht es in der Zweitausbildung aus. Dann sind im Jahresdurchschnitt höchstens 20 Stunden Jobben pro Woche erlaubt. Sonst ist der Kindergeldanspruch weg. Das trifft etwa Eltern von jungen Leuten, die neben einer Vollzeitstelle ein Masterstudium draufsatteln, so der BFH.
Eltern erhalten so lange die Förderung, bis ihr Nachwuchs die Abschlussprüfung bestanden hat. Aber aufgepasst: Die Familienkasse muss so lange zahlen, bis die gesetzlich festgelegte Ausbildungszeit endet – und nicht nur, bis die Noten raus sind (III R 19/16). Ist das Ende durch eine eigene Rechtsvorschrift festgelegt wie etwa in der Heilerziehungspflegeverordnung, zählt dieser Termin. Die dreijährige Berufsausbildung endet dann nicht mit den Noten im Juli, sondern erst im August. Das bringt einen Monat mehr Geld.
So klappt es mit dem Kindergeld auch im Ausland
Studiert der Nachwuchs außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, etwa in den USA oder Kanada, sollten die Eltern darauf achten, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland behält und die Ferien überwiegend daheim verbringt, rät Klocke. Dann fließt in der Regel auch das Kindergeld weiter. Die Familienkasse zahlt immer dann, wenn das Kind hierzulande (oder in einem anderen EU-Land) gemeldet ist und in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend in der Wohnung der Eltern wohnt. Nachweise wie Lehrpläne, Flugtickets und Reisepässe müssen das belegen (III R 10/14). Wichtig: Arbeitet das Kind als Au-Pair in der Ferne, bekommen Eltern für diese Zeit Kindergeld, wenn es dort nachweislich an einem Sprachkurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche teilnimmt (III R 3/16).
Kein Kindergeld-Förderstopp bei Bufdi, FSJ und Co.
Keinen Förderstopp müssen Eltern befürchten, deren Kinder den Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren. Gleiches gilt für den erwachsenen Nachwuchs im freiwilligen Wehrdienst. Kindergeld gibt es auch, wenn 18- bis 21-jährige Kinder arbeitslos gemeldet sind, aber nebenbei arbeiten. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass der Job weniger als 15 Stunden pro Woche dauert (III R 9/14).