Der Kauf des Eigenheims ist für Paare die größte finanzielle Gemeinschaftsaufgabe. Im Vorfeld wollen zahlreiche Fragen beantwortet sein. Dazu gehört nicht nur, wie viel Immobilie fürs Geld drin ist, sondern auch die, wer den Kreditvertrag unterschreibt und als Eigentümer im Grundbuch steht. Die wirtschaftliche und rechtliche Absicherung beider Partner für den Fall, dass es knirscht, will mitbedacht sein.
Die meisten Menschen brauchen zur Finanzierung ihres Eigenheims einen Kredit. Der Vertrag sollte "so gestaltet sein, dass er extrem viel Flexibilität beim Zinssatz und lange Zinsbindung bietet", empfiehlt Max Herbst von der FMH-Finanzberatung in Frankfurt am Main. Dies sei wichtiger als die Zinshöhe, weil das Darlehen der Lebenssituation angepasst werden könne. Etwa, wenn ein Gehalt wegen der Familienplanung ganz oder teilweise wegfällt. "Die Finanzierung muss sich nach dem Leben richten, nicht umgekehrt." Wichtige Fragen und Antworten:
Wer unterschreibt den Kreditvertrag bei der gemeinsamen Finanzierung?
Prinzipiell bestehen Geldinstitute auf Abschluss eines gemeinsamen Vertrags. "Wenn beide Partner kreditwürdig sind, sollten auch beide unterschreiben", sagt ein Sprecher des Bundesverbands der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR). Aus Sicht der Institute hat das den Vorteil, dass sie beide in Haftung nehmen können, falls die Finanzierung zusammenbricht. "In der Sekunde, in der beide auf einem Formular unterschreiben, haften sie jeweils auf den gesamten Betrag, untereinander in der Regel zur Hälfte", erläutert der BVR-Sprecher.
Es besteht aber auch die Option getrennter Kredite. Dann steht jeder Partner für den eigenen Vertrag gerade. Diese Möglichkeit wird in der Praxis jedoch selten genutzt. Darüber hinaus kann auch nur ein Ehepartner die Hypothek aufnehmen. Er oder sie haftet dann alleine.
Gehören Kreditvertrag und Grundbucheintrag zusammen?
Nein. Für das Eigentum ist der Grundbucheintrag maßgebend. Es kann somit vorkommen, dass ein Partner zwar die finanzielle Last für das Familiendomizil trägt, aber das Paar trotzdem zusammen im Grundbuch steht und damit gemeinsam Eigentümer ist. Das Haus gehört beiden zur Hälfte. Wenn ein Ehegatte die Immobilie allein kauft, kann er sich aber auch als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen.
Wer Eigentümer werden soll, besprechen Ehepaare im Vorfeld. Für Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), steht das Wir an erster Stelle: "In einer guten Partnerschaft gehen selbstverständlich beide ins Grundbuch. Wir sind zusammen arm, wir werden zusammen reich." Für den Eintrag sollten weder ungleiche Einkommensverhältnisse noch die Frage, wer das Darlehen abbezahlt, eine Rolle spielen: "Der eine arbeitet, der andere putzt, wäscht, erzieht die Kinder und leistet damit seinen Beitrag" zum gemeinsamen Wohlstand. Üblicherweise stehen Paare zu gleichen Teilen im Grundbuch.
Was bringt der gemeinsame Grundbucheintrag?
Der Eintrag dient der Vorsorge für den ehelichen Krisenfall. Zum einen sichert ein alleiniger Kreditnehmer seine Ansprüche an der Immobilie ab. Zum anderen bekommt der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner die Chance, um den Erhalt des Hauses zu verhandeln und dadurch zum Beispiel Kindern das Zuhause zu erhalten. "Ohne Grundbucheintrag ist man in der schlechteren Verhandlungsposition", sagt Familienanwältin Becker.
Bei einer Scheidung weisen Gerichte die Immobilie bevorzugt dem Eigentümer zu, sagt Becker. Sind das beide Ehepartner, müssen sie sich einigen, wer das Haus behält. Mögliche Lösungen sind Auskehren, Übernahme der Immobilienfinanzierung durch einen Partner oder Verzicht auf Unterhalt als Gegenleistung für das Überschreiben des Hauses. Alternative ist der Verkauf der Immobilie.
Geht es auch ohne gemeinsamen Grundbucheintrag?
Im Prinzip schon. Paare ohne Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Vermögen am Ende der Ehe ausgeglichen werden muss. "Der Ehegatte, der in der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs hatte, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen Gatten aus", erläutert Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Berücksichtigt wird dabei auch der Wert der während der Ehe erworbenen Immobilie. Auch wenn nur ein Ehegatte Eigentümer ist, profitierte so indirekt auch der andere von der Immobilie. Für vor der Hochzeit gekaufte Immobilien werde der zwischenzeitliche Wertzuwachs angesetzt.
Hüren rät dazu, sich schon vor dem Hauskauf in Ruhe über Nutzungsrechte und Kostenteilung im Trennungsfall zu verständigen: Wer bleibt in der Wohnung? Wer kommt für die Finanzierung auf? Übernimmt ein Partner den Anteil des anderen zu einem bestimmten Preis? Wird verkauft und geteilt? Eine solche Vereinbarung sollte regelmäßig daraufhin geprüft werden, ob sie noch zur Lebenssituation passt. Notare oder Anwälte helfen, individuelle Regelungen zu finden. dpa/tmn