Die Suche nach dem persönlichen Geschenk endet nicht selten im Kauf eines Gutscheins. Der Schenkende ergibt sich damit der eigenen Kreativlosigkeit und gibt dafür dem Beschenkten die Chance, sich selbst etwas Passendes auszusuchen. So die Theorie, aber genauso oft werden Gutscheine verlegt oder schlichtweg vergessen. Wenn sie dann wiederauftauchen, stellt sich gleich die Frage nach der Gültigkeit.
Der Umgang mit Gutscheinen ist gesetzlich nicht geregelt. Ist ein Gutschein nicht befristet, kann er innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist.
Abgelaufene Einlösefrist muss nichts bedeuten
Regelmäßig sind Gutscheine aber mit einer Einlösefrist versehen, die dann häufig abgelaufen ist. Das muss noch nichts bedeuten. Denn diese Frist darf nicht zu knapp bemessen sein. Was zu knapp ist, bestimmt der Einzelfall. So gilt bei Einkaufsgutscheinen: Je höher der Gutscheinwert und je spezieller die mit dem Gutschein einzulösende Ware ist, umso länger ist die Einlösefrist. Eine Befristung von weit unter 12 Monaten ist da meist zu kurz. So soll der Beschenkte ausreichend viel Zeit haben, um den Gutschein einzulösen. Der Aussteller hingegen hat bereits eine volle Vorauszahlung erhalten und ist erst mal nicht schutzbedürftig.
Etwas anderes ist es bei Coupons. Also Rabattgutscheine, die der Aussteller zur Kundengewinnung verbreitet hat. Hier können auch Befristungen von unter einem Jahr zulässig sein. Das Gleiche für Vorauszahlungen, die man individuell mit dem Anbieter vereinbart, zum Beispiel als Gutschein für eine Massage oder einen Wellnesstag.
Ausbezahlen in manchen Fällen möglich
Kann man sich den Gutschein auch auszahlen lassen? Das ist nur möglich, wenn der Aussteller die Ware nicht mehr beschaffen oder die Dienstleistung nicht mehr erbringen kann. Ist der Gutschein bereits abgelaufen, ist keine Einlösung mehr möglich. Auf Nachfrage erkennen Händler oft aus Kulanz abgelaufene Gutscheine noch an.
Streng genommen sollten Anbieter einen Teil des Gutscheinpreises eigentlich auszahlen müssen. Da Leistung oder Ware nie abgerufen worden sind, ergibt sich daraus ein Gewinn, der dem Händler gar nicht zusteht. Rechtlich ist dies aber sehr umstritten und bislang auch noch nicht gerichtlich entschieden.
Besser frühzeitig einlösen
Für alle Arten von Gutscheinen gilt: Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung immer schwieriger werden. Der Aussteller kann sein Sortiment ändern, er zieht um oder es wird Insolvenz angemeldet.
Je früher man seine Gutscheine einlöst, desto besser.
Zum Autor: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.
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