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Gesetzesänderungen 2020: Krippengeld, Impfpflicht und mehr: Das ändert sich 2020 für Familien

Gesetzesänderungen 2020

Krippengeld, Impfpflicht und mehr: Das ändert sich 2020 für Familien

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    Zum 1.1.20 gibt es einige Gesetzesänderungen für Familien. Vom Krippengeld oder dem erhöhten Kinderzuschlag profitieren besonders Eltern kleiner Kinder. Was sich 2020 ändert: hier.
    Zum 1.1.20 gibt es einige Gesetzesänderungen für Familien. Vom Krippengeld oder dem erhöhten Kinderzuschlag profitieren besonders Eltern kleiner Kinder. Was sich 2020 ändert: hier. Foto: Frank Leonhardt, dpa (Symbolbild)

    Ab Januar 2020 stehen einige Gesetzesänderungen für Familien und Eltern an. Besonders für Familien mit kleinen Kindern lohnen sich viele der Änderungen: In Bayern kommt das Krippengeld für die Betreuung der Kleinsten, der Kinderfreibetrag wird angehoben. Auch der Kinderzuschlag und das Wohngeld steigen. Studierende Kinder profitieren von der zweiten Stufe der BAföG-Erhöhungen.

    Auch die neue Impfpflicht für Masern tritt 2020 in Kraft. Kinder, die die Masernimpfung nicht haben, können dann von der Betreuung in Kindertagesstätten ausgeschlossen werden.

    Welche Gesetze sich 2020 ändern und inwiefern Familien von den Gesetzesänderungen betroffen sind, lesen Sie in unserem Überblick.

    Überblick: Diese Gesetzesänderungen kommen ab 1.1.20 auf Familien zu

    • Kinderfreibeträge: Die Kinderfreibeträge steigen zum 1.1.20 um 192 Euro pro Kind. Der Kinderfreibetrag liegt dann bei 5172 im Jahr 2020. Dazu kommt der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2640 Euro. Bei verheirateten Eltern mit gemeinsamer Veranlagung liegt der Freibetrag dann insgesamt bei 7812 Euro, bei unverheirateten gilt der halbe Betrag.
    • Krippengeld: Eltern, die ihre ein- bis dreijährigen Kinder in Betreuung geben, erhalten ab 1.1.20 das sogenannte Krippengeld - allerdings nur in Bayern. Gemeinsam mit dem bereits im April 2019 gestarteten Beitragszuschuss zum Kindergarten deckt die Leistung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales nun die gesamte vorschulische Kinderbetreuung ab. Pro Kind und Monat beträgt das Krippengeld 100 Euro. Gezahlt wird ab dem ersten Geburtstag des Kindes bis zum 31. August des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Ausgeschlossen sind Eltern ab einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro - dieser Betrag steigt aber für jedes weitere Kind um 5000 Euro.
    • Kinderzuschlag: Auch beim Kinderzuschlag gibt es ab 1.1.20 Änderungen: Zum Jahresbeginn entfällt die obere Einkommensgrenze für die Unterstützungsleistung des Bundes. Wie bisher können Eltern den Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro monatlich beantragen, wenn sie zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder sichern können. Neu ist, dass auch die Bezieher mittlerer Einkommen einen geminderten Kinderzuschlag beantragen können. Zudem wirkt sich das Einkommen weniger stark als bislang auf die Höhe des Zuschlags aus.

    Ab Januar 2020: Bundesregierung entlastet Angehörige bei Pflegekosten

    • Pflegekosten: Auch beim Unterhalt für alte oder behinderte Angehörige gibt es gute Neuigkeiten: Eltern und Kinder können ab dem 1.1.20 erst ab einem eigenen Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige verpflichtet werden. Die Änderung betrifft sowohl Kinder, deren Eltern pflegebedürftig werden, als auch Eltern, deren Kinder Pflege benötigen - etwa bei Behinderung.
    • Unterhalt für Trennungskinder und Studierende: Zum 1.1.20 tritt auch die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft, die die Unterhaltszahlungen getrennt lebender Eltern für ihre minderjährigen und in Ausbildung befindlichen Kinder sowie den Unterhalt für Studierende regelt. Gerade für jüngere Kinder steigen die Beträge stark: Der Mindestunterhalt bis zum sechsten Lebensjahr steigt von 354 auf 369 Euro, bis zum zwölften Lebensjahr von 406 auf 424 Euro und bis zur Volljährigkeit von 476 auf 497 Euro monatlich. Diese Zahlen gelten für die unterste Einkommensgruppe, für die höheren Gruppen steigen die Ansprüche entsprechend. Auch die Bedarfshöchstsätze von Studierenden steigen stark: Statt wie bisher 735 Euro müssen Eltern ihren studierenden Kindern nun maximal 860 Euro im Monat zahlen. Allerdings steigt auch der Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen.
    • BAföG: Ab dem Wintersemester 2020 gilt für Studierende auch ein neuer BAföG-Höchstsatz: Nach der starken Erhöhung 2019 steigt der höchstmögliche Betrag um acht Euro auf 861 Euro im Monat. Zudem werden die Einkommensfreibeträge für Eltern angehoben. Auch Studierende profitieren von höheren Freibeträgen: Eigenes Vermögen wird erst ab 8200 Euro angerechnet. Somit könnte die Förderung durch BAföG in Zukunft für noch mehr Studierende als bisher in Frage kommen.
    • Wohngeld: Von der Wohngeldreform, die ebenfalls zum 1.1.20 in Kraft tritt, sollen laut Bundesregierung rund 660.000 Haushalte in Deutschland profitieren, vor allem Familien und Rentner. Dafür stehen rund 1,2 Milliarden Euro mehr als bisher zur Verfügung. Teil der Reform sind eine regional gestaffelte Anhebung der Höchstbeträge sowie eine Öffnung des Wohngelds für mehr Bezugsberechtigte. Zudem soll eine neue Mietenstufe eingeführt werden, die jene Mieter berücksichtigt, die unter besonders hohen Mieten in Städten wie München leiden.

    Masernimpfung: Ab März 2020 herrscht beim Kitabesuch Impfpflicht

    • Impfpflicht: Ab kommendem März müssen Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder Asylbewerberheimen betreut werden, die Masernimpfung vorweisen. Kleine Kinder, die nicht gegen die Infektionskrankheit geschützt sind, können dann sogar vom Besuch einer Kita ausgeschlossen werden. Eltern, die ihre nicht geimpften Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen betreuen lassen, können mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro belegt werden. Der Nachweis soll per Impfausweis, Untersuchungsheft und Attest möglich sein. Die Impfpflicht gilt auch für Erwachsene, die in Asylbewerberheimen leben oder in Schulen, der Pflege oder der Kinderbetreuung arbeiten. Mit dem Gesetz sollen Impflücken geschlossen werden. (dfl)

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