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Bundessozialgericht: Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz

Bundessozialgericht

Auch bei Probearbeit gilt gesetzlicher Unfallschutz

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    Bei Unfällen auf der Arbeit greift ein gesetzlicher Schutz. Probearbeit ist dabei keine Ausnahme.
    Bei Unfällen auf der Arbeit greift ein gesetzlicher Schutz. Probearbeit ist dabei keine Ausnahme. Foto: Andrea Warnecke, dpa (Archiv)
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