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BGH: Müssen Urlauber auf eigene Faust gebuchte Ersatzflüge selbst zahlen?

BGH

Müssen Urlauber auf eigene Faust gebuchte Ersatzflüge selbst zahlen?

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    Verspätungen und Umleitungen auf der Rückreise können die Urlaubs-Erholung schnell zunichtemachen.
    Verspätungen und Umleitungen auf der Rückreise können die Urlaubs-Erholung schnell zunichtemachen. Foto: Daniel Reinhardt, dpa

    Der Heimflug verspätet, die Maschine umgeleitet, und dann noch ein nächtlicher Bustransfer: Darauf will sich eine Urlauberfamilie nicht einlassen und nimmt ihre Rückreise aus der Türkei kurzentschlossen selbst in die Hand. Bleibt sie deshalb auf den Kosten sitzen? Das prüfen an diesem Dienstag die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH). (Az. X ZR 96/17)

    Was genau ist passiert?

    Eine Woche Pauschalurlaub ist vorbei, gegen 20 Uhr soll der Flieger zurück nach Frankfurt abheben. Aber am Flughafen in Antalya gibt es schlechte Nachrichten: Der Start verschiebt sich auf 22.40 Uhr, und die Maschine landet in Köln, von dort sollen Busse fahren. Die Eltern wollen das nicht mitmachen. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchen sie eine Verbindung nach

    Warum gibt es deswegen Ärger?

    Die Mitreisenden kommen erst in den Morgenstunden in Frankfurt an, sechseinhalb Stunden zu spät. Eine solche Verspätung ist ohne jeden Zweifel ein Reisemangel, erläutert Felix Methmann vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Aber: Pauschalreisende dürfen sich erst dann selbst helfen, wenn sie dem Veranstalter Gelegenheit gegeben haben, eine Lösung zu finden. Die klagenden Urlauber hatten als Kontakt eine Telefonnummer bekommen. Sie meldeten sich aber nicht.

    Weshalb beschäftigt der Fall die Gerichte?

    Die Frage ist, ob die Urlauber ordnungsgemäß darüber aufgeklärt wurden, wie sie sich richtig verhalten, wenn Probleme auftauchen. Die Veranstalter sind verpflichtet, ihren Kunden dazu bestimmte Informationen in der Reisebestätigung oder im Prospekt an die Hand zu geben. Dazu gehörte bisher auch der Hinweis, dass Ansprüche binnen einem Monat nach Reiseende geltend gemacht werden müssen. Die Türkei-Urlauber forderten das Geld für die Flüge mehrere Monate zu spät zurück. Diese Einmonatsfrist gilt wegen Neuerungen im Reiserecht seit dem 1. Juli nicht mehr. Jetzt sind nach dem Urlaub zwei Jahre Zeit.

    Wie stehen die Chancen für die Urlauber?

    In den Vorinstanzen haben die Kölner Gerichte ihre Klage abgewiesen. Das Landgericht war sich aber unsicher, wie weit die Hinweispflichten des Veranstalters reichen. Das soll jetzt der BGH klären. Die Eltern, zwei Zahnärzte, begründen ihren Alleingang auch damit, dass am nächsten Morgen in der Praxis Patienten gewartet hätten. Dafür ist laut Methmann aber nicht der Veranstalter verantwortlich. "Bei einer Reise kann immer etwas dazwischenkommen. Hier muss sich jeder selbst sehr genau überlegen, wie viel Puffer er einplant", sagt er.

    Welche Rechte haben Reisende bei Flugverspätungen?

    Eine mehrstündige Verspätung bei Charterflügen gilt als Reisemangel - genauso wie etwa Baulärm in der Hotelanlage oder ein viel zu kleines Apartment. Urlauber können wegen solcher Mängel beim Veranstalter eine Minderung des Reisepreises durchsetzen. Unabhängig davon muss nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Fluggesellschaft geradestehen: Bei mehr als drei Stunden Verspätung steht Reisenden eine Ausgleichszahlung zu - je nach Flugstrecke und Zeitverlust zwischen 250 und 600 Euro. Haben Reisende dieses Geld schon bekommen, ist das allerdings beim Berechnen der Minderung zu berücksichtigen. (dpa)

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