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Arbeitswelt: Krankmeldung in Corona-Zeiten: Das müssen Sie beachten

Arbeitswelt

Krankmeldung in Corona-Zeiten: Das müssen Sie beachten

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    Grundsätzlich gilt: Spätestens am vierten der Arbeitsunfähigkeit muss die Krankmeldung beim Betrieb vorliegen. Im „Corona-Jahr“ gelten zudem noch einige Extraregeln.
    Grundsätzlich gilt: Spätestens am vierten der Arbeitsunfähigkeit muss die Krankmeldung beim Betrieb vorliegen. Im „Corona-Jahr“ gelten zudem noch einige Extraregeln. Foto: Patrick Pleul, dpa

    Der Hals kratzt. Der Kopf ist dicht. Die Nase läuft. Und dann noch dieser quälende Husten. Unter diesen Umständen bei der Arbeit zu erscheinen, ist undenkbar – erst recht in Corona-Zeiten. Die Grundregeln der Krankschreibung aber bleiben auch während der Pandemie bestehen. Was Beschäftigte über die Krankmeldung wissen müssen.

    Wann muss der Arbeitnehmer sich krank melden?

    Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig, muss er seinem Chef unverzüglich Bescheid geben – spätestens zu Beginn seiner Arbeitszeit am ersten Krankheitstag, so Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Düsseldorf. Die Krankmeldung kann per Telefon, E-Mail oder sogar per SMS oder WhatsApp erfolgen. Der Arbeitnehmer muss aber sicherstellen, dass die Krankmeldung den Arbeitgeber auch erreicht. „Diejenigen, die eine Mail oder SMS schicken, rufen am besten noch einmal an, um sicher zu sein, dass die Nachricht auch angekommen ist“, so Windirsch.

    Muss man dem Arbeitgeber die Krankheit mitteilen?

    Woran genau man erkrankt ist, muss man dem Arbeitgeber grundsätzlich aber nicht mitteilen. Denn Art und Ursache der Krankheit sind erst mal Privatsache – der Arbeitgeber muss sich mit der Information zufriedengeben, dass sein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt. Allerdings könne „in Ausnahmen eine Pflicht zur Mitteilung bestehen“, sagt Fachanwältin Windirsch. Das ist etwa bei ansteckenden Erkrankungen wie Masern, Mumps, Hepatitis B oder Influenza – und natürlich insbesondere auch bei Covid-19. Denn dann muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der übrigen Belegschaft treffen. Im Fall einer Corona-Erkrankung muss zudem das örtliche Gesundheitsamt darüber entscheiden, welche Kollegen des erkrankten Mitarbeiters als Kontaktpersonen der ersten Kategorie in Quarantäne müssen.

    Wann braucht man einen Krankenschein?

    Die von einem Arzt angefertigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), der sogenannte „gelbe Schein“, muss grundsätzlich dann vorgelegt werden, wenn die Erkrankung länger als drei Tage andauert. „Eine ärztliche Krankschreibung muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen“, sagt Windirsch. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit. Es reicht, die Bescheinigung einzuscannen und zu mailen. Der Arbeitgeber kann aber im Einzelfall auch schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung verlangen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Aktenzeichen: 5 AZR 866/11). Will der Arbeitgeber generell für alle Mitarbeiter anordnen, dass der Krankenschein bereits früher eingereicht werden muss, braucht er dafür allerdings die Zustimmung des Betriebsrats.

    Grundsätzlich gilt, dass die Krankmeldung eines Arbeitnehmers lückenlos erfolgen muss. Wer also eine AU bis Dienstag hat und anschließend noch nicht wieder arbeitsfähig ist, muss dann eine ab Mittwoch geltende Folgebescheinigung vorlegen. Auch wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist und deshalb keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, ist die Folgebescheinigung notwendig. Denn anderenfalls geht der Anspruch auf Krankengeld verloren – dafür reicht schon eine Unterbrechung von nur einem Tag.

    Was hat es mit der telefonischen Krankschreibung auf sich?

    Normalerweise muss man für eine Krankschreibung persönlich beim Arzt erscheinen. Um angesichts der aktuellen Corona-Lage überfüllte Wartezimmer und ein dadurch erhöhtes Ansteckungsrisiko zu vermeiden, gilt aber derzeit eine Ausnahme: Vorerst bis 31. Dezember 2020 können sich Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen oder grippalen Infekten telefonisch krankschreiben lassen, und zwar für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen. Die Krankschreibung kann danach einmalig telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Bescheinigungen zum Bezug von Krankengeld, wenn das Kind erkrankt ist.

    Ein Hausarzt sitzt während einer Videosprechstunde in seiner Praxis vor einem Laptop.
    Ein Hausarzt sitzt während einer Videosprechstunde in seiner Praxis vor einem Laptop. Foto: Monika Skolimowska,dpa

    In der Regel erhält der Patient die jeweilige Bescheinigung per Post und muss sie dann bei seinem Arbeitgeber einreichen. Wichtig: Die telefonische Krankschreibung ist nicht für Personen mit schwerwiegenderen Symptomen möglich, bei denen Covid-19 ausgeschlossen werden muss. Diese sollten allerdings auch nicht unangemeldet in der Arztpraxis erscheinen, sondern telefonisch einen Termin vereinbaren oder gezielt zu solchen Akutanlaufstellen gehen, wo sie getestet werden, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken mit.

    Darf man wieder zur Arbeit, obwohl man noch krankgeschrieben ist?

    Im Arbeitsrecht erfüllt der Krankenschein zwei Funktionen: Zum einen stellt er fest, dass ein Arbeitnehmer zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig ist. Und zum anderen gibt er eine Prognose ab, wie lange dieser Zustand voraussichtlich anhalten wird. Und eine solche Prognose kann zutreffen oder eben auch nicht. Wer sich schon vor Ablauf des ärztlichen Attestes wieder gesund fühlt, darf also prinzipiell auch wieder zur Arbeit gehen. Mehr noch: Wer vollständig genesen ist, muss sogar zur Arbeit erscheinen, auch wenn die Krankschreibung noch ein paar Tage länger läuft. War allerdings eine Corona-Infektion der Auslöser für die Krankschreibung, braucht man erst einen negativen Test, um überhaupt wieder aus der Quarantäne entlassen zu werden.

    Auch bei anderen ansteckenden Krankheiten wie etwa Erkältungen sollte man natürlich erst dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht. Außerdem wichtig zu wissen: Wenn Arbeitnehmer trotz noch bestehender Erkrankung arbeiten wollen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen. Denn Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht – und diese bezieht sich sowohl auf den kranken Mitarbeiter selbst als auch auf seine Kollegen. Daher haben Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter wirklich einsatzfähig ist oder ob es sicherer ist, ihn wieder nach Hause zu schicken.

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