Das Wachstumschancengesetz ist nach langen Beratungen beschlossene Sache. Die milliardenschweren Steuersubventionen und der Bürokratieabbau sollen insbesondere der schwächelnden deutschen Wirtschaft auf die Beine helfen. Für Arbeitnehmer und Ruheständler stecken aber auch einige Entlastungen drin. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) macht auf die fünf wichtigsten Punkte aufmerksam:
1. Besteuerungsanteil bei Renten steigt langsamer
Wie viel Prozent seiner Rente ein Ruheständler versteuern muss, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Jahr er in Rente geht. Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt Jahr für Jahr - allerdings mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes langsamer als ursprünglich geplant. Statt in Ein-Prozent-Schritten geht es ab 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten nach oben.
Ruheständler, die 2023 in Rente gegangen sind, versteuern darum statt 83 Prozent nur 82,5 Prozent ihrer Rente. 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent. Komplett zu versteuern sind Renten durch die Änderung erst ab dem Renteneintrittsjahr 2058. Ursprünglich sollte das schon ab dem Renteneintritt im Jahr 2040 der Fall sein.
2. Altersentlastungsbetrag sinkt weniger schnell
Von einem Altersentlastungsbetrag profitieren alle Ruheständler, die mindestens 64 Jahre alt sind und neben ihrer Rente weitere Einkünfte - zum Beispiel Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Arbeitslohn - haben, automatisch. Durch den Entlastungsbetrag bleibt ein gewisser Teil der zusätzlichen Einnahmen von der Steuer befreit. Dank der Neuerung sinkt der Altersentlastungsbetrag ab 2023 mit jedem Jahr fortgeschrittenen Renteneintritts nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte ab. 2023 liegt er bei 14 Prozent, höchstens aber 665 Euro, 2024 bei 13,6 Prozent und maximal 646 Euro.
3. Gewinne bei Privatverkäufen bleiben häufiger steuerfrei
Ob beim Auto-, Klamotten- oder Technikverkauf: Wer mit einem privaten Veräußerungsgeschäft einen Gewinn erzielt, musste diesen in der Regel ab einem Betrag von 600 Euro versteuern. Diese Freigrenze steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1000 Euro an. Wessen Gewinn ab diesem Kalenderjahr darunter bleibt, profitiert von der Steuerfreiheit.
4. Verbesserte 0,25-Prozent-Versteuerung bei Privatnutzung von E-Dienstwägen
Wer einen elektrisch betriebenen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss als geldwerten Vorteil nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Jahr pauschal versteuern. Zum Vergleich: Bei einem Fahrzeug mit Verbrennermotor muss ein Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bisher galt diese Regelung nur für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60 000 Euro.
Mit Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes gilt es für Fahrzeuge bis zu einem Preis von 70 000 Euro, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft wurden. Die Regelung schließt auch weiterhin Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 Kilometern ein.
5. Reisepauschalen steigen nur für Berufskraftfahrer
Wer beruflich auf Reisen ist, kann in manchen Fällen Reisekostenpauschalen steuerlich geltend machen. Mit der Gesetzesänderung hat sich an der Höhe der Pauschalen kaum etwas geändert. Nur Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer profitieren jetzt steuerlich etwas mehr, wenn sie in ihrer Lkw-Schlafkabine übernachten. Ab dem 1. Januar 2024 gibt es für solche Übernachtungen eine Pauschale von neun statt zuvor acht Euro pro Nacht.
(dpa)