Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

2030 soll Schluss sein: Aus für die Steuerklassen 3 und 5 geplant: Na und?

2030 soll Schluss sein

Aus für die Steuerklassen 3 und 5 geplant: Na und?

    • |
    • |
    Wenn Verheiratete ihre Steuerklassen richtig kombinieren, können sie ihr verfügbares Monatseinkommen aufbessern. Dennoch bleibt die gesamte Steuerlast am Jahresende, unabhängig von der gewählten Steuerklassen-Kombination, gleich.
    Wenn Verheiratete ihre Steuerklassen richtig kombinieren, können sie ihr verfügbares Monatseinkommen aufbessern. Dennoch bleibt die gesamte Steuerlast am Jahresende, unabhängig von der gewählten Steuerklassen-Kombination, gleich. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

    3 und 5? 4 und 4? Mit oder ohne Faktor? Diese Möglichkeiten haben Ehe- und eingetragene Lebenspartner derzeit noch für die Wahl ihrer Steuerklasse. Ab 2030 soll es übersichtlicher werden. Denn die Bundesregierung hat eine Reform auf den Weg gebracht, die die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 vorsieht. Stattdessen sollen Partner automatisch in die Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren fallen. Aber was würde die Änderung für die Steuerbelastung von Paaren bedeuten?

    Am Ende des Jahres letztendlich nichts - heißt es vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Denn die Steuerbelastung bleibt - egal, welche Steuerklassen ausgewählt werden - unter dem Strich gleich. Mit einer geschickten Steuerklassen-Kombination können Paare zwar dafür sorgen, dass ihre monatlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen sich bis zum Jahresende möglichst genau zu dem Wert aufaddieren, den das Finanzamt von ihnen verlangt. So wäre im Rahmen der Steuererklärung weder mit einer Rück- noch mit einer Nachzahlung zu rechnen und Paare wüssten schon unter dem Jahr, was ihnen monatlich tatsächlich zum Leben bleibt.

    Unterschiede auf dem Lohnzettel

    Auf dem Lohnzettel macht es aber zunächst einen Unterschied. Ein Beispiel der VLH gibt Aufschluss: Ein Mann arbeitet in Vollzeit und verdient 50.000 Euro brutto pro Jahr, seine Frau kümmert sich um das gemeinsame Kind und verdient in Teilzeit 20.000 Euro. Zusammen haben die beiden 2024 also einen Jahresbruttolohn von 70.000 Euro. Geht man davon aus, dass nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von 53.000 Euro übrig bleibt, beliefe sich die anfallende Einkommensteuer insgesamt auf 6.928 Euro.

    Mit der Steuerklassen-Kombination 4 mit Faktor würden der Frau über das Jahr verteilt 533 Euro Steuern vom Gehalt abgezogen, dem Mann 6.860. Das entspricht einer gemeinschaftlichen monatlichen Belastung von ungefähr 616 Euro. Mit der Steuerklassen-Kombination 3 (Mann) und 5 (Frau) würden vom Gehalt der Frau insgesamt 2.570 Euro Steuern abgeführt, vom Mann 3.452 Euro, was nur einer ungefähren monatlichen Belastung von 502 Euro entspräche. Damit hätten die beiden zunächst jeden Monat 114 Euro mehr zur Verfügung.

    Ausgleich am Jahresende

    Abgerechnet wird aber am Ende des Jahres. Weil das Beispiel-Paar bei beiden Steuerklassen-Kombinationen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet wäre, würde das Finanzamt feststellen, dass das Paar bei der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 unterjährig lediglich 6.022 Euro Steuern gezahlt und damit ganze 906 Euro zu wenig abgeführt hat. Bei der Kombination 4 mit Faktor hätten die beiden hingegen 7.393 Euro Steuern geleistet und damit 465 Euro zu viel. Deswegen würde das Finanzamt in dem einen Fall eine Nachzahlung fordern, während es im anderen Fall Geld zurückerstattet.

    Damit zahlt das Paar am Ende - egal in welcher Steuerklassen-Kombination sich die beiden in dem Jahr befunden haben - genau dieselbe Summe an Steuern. Nämlich genau die errechneten 6.928 Euro.

    Achtung: Auswirkung auf Lohnersatzleistungen

    Aber Achtung, einen entscheidenden Unterschied macht die Wahl der Steuerklasse dann doch: Weil sich Lohnersatzleistungen häufig am Nettoeinkommen orientieren, kann etwa die Höhe des möglichen Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld je nach Steuerklasse und Abzügen variieren.

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) empfiehlt Paaren darum, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, ob sie in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen wollen oder müssen und ihre Steuerklassenwahl, die sie zwar jederzeit ändern können, gut zu überdenken. Die Krux: Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung erkennt die Agentur für Arbeit bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen in der Regel an. Bei unterjährigen Änderungen kann es allerdings zu Problemen kommen.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden