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Internet: Digitaler Nachlass: Was passiert mit Online-Konten von Toten?

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Digitaler Nachlass: Was passiert mit Online-Konten von Toten?

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    Wer es seinen Erben einfacher machen will, sollte sich schon zu Lebzeiten um seinen digitalen Nachlass kümmern.
    Wer es seinen Erben einfacher machen will, sollte sich schon zu Lebzeiten um seinen digitalen Nachlass kümmern. Foto: Brilt, Adobe Stock

    Auch digital geschlossene Verträge gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über und müssen erfüllt werden. Das gilt auch für E-Mails, Inhalten von Accounts und Software. Hier gibt es kein Sonderrecht, sondern die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu beispielsweise Online-Konten des Verstorbenen, wenn sie sich gegenüber dem Anbieter legitimieren können. Abhängig von den Anforderungen des Anbieters kann das durch die Sterbeurkunde, Erbschein oder gerichtliche Verfügung erfolgen.

    Die Erben dürfen zudem Auskunft vom Unternehmen über die gespeicherten Daten des Verstorbenen nach § 34 BDSG verlangen. Der Haken ist nur, die künftigen Erben müssen über die Online-Vertragspartner informiert sein, damit sie ihre Rechte später auch gezielt geltend machen können.

    Einige Online-Dienste ermöglichen es schon zu Lebzeiten, einen Nachlasskontakt anzugeben. Manche verweisen auf die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Kündigungsfristen, andere haben für derartige Fälle Sonderregelungen, die den AGBs entnommen oder beim Anbieter erfragt werden können. Selbsterklärend ist das meist alles nicht. Umso wichtiger, dass man sich frühzeitig um seinen digitalen Nachlass kümmert.

    Digitaler Nachlass: Die Vormacht muss über den Tod hinaus gelten

    Damit die Erben sich beim Nachlass auch zurechtfinden, kann eine Liste mit den Zugangsdaten an einem zugänglichen Ort hinterlegt werden. Auch kann eine solche Liste in einem verschlossenen Umschlag an eine vertrauenswürdige Person weitergebenen werden. Alternativ bietet sich an, das Dokument auf einem verschlüsselten oder zumindest mit einem Kennwort geschützten USB-Stick zu speichern und an einem sicheren Ort zu deponieren. Dem E-Mail-Konto kommt hier eine Schlüsselfunktion zu, da sich über dieses in der Regel Passwörter anderer Dienste zurücksetzen lassen.

    Wer ganz sicher gehen will, regelt diese Angelegenheit im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Darin wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, sich um den digitalen Nachlass zu kümmern. Die Vollmacht muss mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Wichtig ist außerdem, dass die Vollmacht „über den Tod hinaus“ gilt.

    Zum Autor: Sascha Straub ist Fachmann für Finanzfragen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Bayern.

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