Startseite
Icon Pfeil nach unten
Gartentipp
Icon Pfeil nach unten

Gartentipp: Hunde im Garten: Was dürfen die Tiere auf dem eigenen Grundstück?

Gartentipp

Hunde im Garten: Was dürfen die Tiere auf dem eigenen Grundstück?

    • |
    Sollte man mit einem Schild vor seinem Hund warnen? Wann ist man auch im eigenen Garten für seinen Hund haftbar. Hier finden Sie einige Beispielfälle.
    Sollte man mit einem Schild vor seinem Hund warnen? Wann ist man auch im eigenen Garten für seinen Hund haftbar. Hier finden Sie einige Beispielfälle. Foto: Silvio Wyszengrad (Symbol)

    Hunde die bellen, beißen nicht – so lautet zumindest ein landläufiges Sprichwort. Doch auch wenn das Zusammentreffen mit den Vierbeinern harmlos verläuft, heißt das nicht, dass die Tiere nicht für nachbarschaftlichen Ärger sorgen könnten. Im Gegenteil: Viele Streitigkeiten, die vor deutschen Gerichten ausgetragen werden, gehen auf die pelzigen Lieblinge zurück. Und viele davon haben ihren Ursprung im heimischen Garten. Wir gehen fünf gängigen Mythen auf die Spur.

    Mythos #1: Das Schild „Warnung vor dem Hunde“ schützt vor rechtlichen Konsequenzen

    Falsch! Wenngleich man davon ausgehen müsste, dass ein solches Warnschild Dritte vom Betreten des Grundstücks abhält oder wenigstens zu besonderer Vorsicht mahnt, hat das Landgericht Memmingen in einem Urteil (Az. 1 S 2081/93) unterstellt, dass ein derartiger Hinweis häufig vom Verkehr unbeachtet bleibe und daher nicht ausreichend sei. In besagtem Fall wurde der Halter des Hundes, welcher die Klägerin beim Betreten des Grundstücks gebissen hatte, zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Die Begründung der Richter: „Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.“ Das Hinweisschild indes stelle keine ausreichende Sicherung dar, da es kein Betretungsverbot ausspreche und nicht auf die besondere Bissigkeit des Hundes hinweise. Korrekterweise hätte der Hundehalter das Tier anleinen oder einsperren beziehungsweise das Hoftürchen verschließen müssen.

    Mythos #2: Froschgequake aus Nachbars Garten muss in jedem Fall geduldet werden

    Jein! Wenn im Sommer die Grillen zirpen und die Fröschlein quaken, zeigt sich der Garten von seiner idyllischsten Seite. Doch vor allem Letzteres sorgt mitunter auch für reichlich Ärger. So hatte ein Ehepaar eine benachbarte Teichbesitzerin verklagt, da die ortsübliche Lärmbelästigung durch das Quaken weit überschritten worden sei (Az. 17 U 2577/90). Die Belastung sei so groß gewesen, dass die derart Geschädigten gar zeitweise ihr Haus nicht mehr bewohnen konnten. Das Oberlandesgericht München lehnte zwar die Forderung der Kläger, den Teich zuschütten zu lassen, aufgrund geltender Artenschutzbestimmungen ebenso ab, wie den erhofften Anspruch auf Lärmschutz sowie einen Schadensersatz in Höhe von 17.777 DM nebst Zinsen; dennoch verurteilte es die Teichbesitzerin zu einer nachbarrechtlichen Ausgleichszahlung über jährlich 3.000 DM, da es nach Ansicht der Richter zu einem konkreten Schaden gekommen sei.

    Mythos #3: Hunde dürfen im eigenen Garten nach Lust und Laune bellen

    Nein! Vor allem in den Ruhezeiten, die regional unterschiedlich sein können, jedoch meist zwischen 13 und 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr liegen, hat der Hund Ruhe zu geben. Leichter gesagt als getan – schließlich ist dem Tier die Gesetzeslage schwer verständlich zu machen. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg sehen das anders: Es reiche aus, den Hund in dieser Zeit im Haus zu behalten, urteilten sie in einem entsprechenden Fall (Az. 5 U 152/05). Noch konkreter sprach sich das Oberlandesgericht Köln aus. Dieses beschränkte die für Nachbarn zumutbare Belastung durch Hundegebell auf 10 Minuten am Stück und insgesamt 30 Minuten täglich (Az. 12 U 40/93). Diese Regelung gelte dabei unabhängig von objektiven Schallpegelmesswerten, zumal auch ein leises Jaulen oder Wimmern durchaus als störend empfunden werden könne. Betroffene sollten ein Lärmprotokoll anfertigen, welches die konkreten Zeiten, im Idealfall unter Benennung eines Zeugen, aufführt. Grundsätzlich gilt: Gelegentliches Bellen kann niemand verbieten – eine Dauerbelästigung jedoch muss niemand hinnehmen.

    Mythos #4: Tote Tiere dürfen einfach im Garten vergraben werden

    Jein! Grundsätzlich müssen alle toten Haustiere in sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalten gebracht werden. Das schreibt das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) so vor. Was für Was für Waldis, Minkas oder Furys Hinterbliebene grausam klingen mag, hat einen ganz pragmatischen Hintergrund: Die toxischen Stoffe, die bei der Verwesung entstehen, könnten schließlich eine Gefahr für Gesundheit und Umwelt darstellen. Bei Zuwiderhandlung droht daher ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro. Allerdings lässt der Gesetzgeber nach § 27(3) TierNebG auch Ausnahmen zu. So dürfen kleinere Tiere wie Hunde, Katzen oder Vögel, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind, auch im Garten begraben werden, wenn der Tierkörper mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt ist und das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt. Allgemein ist es sinnvoll, sich beim Tierarzt und der Gemeinde nach den geltenden Bestimmungen zu erkundigen.

    Mythos #5: Hunde dürfen ihr Geschäft im Gemeinschaftsgarten verrichten

    Falsch! Häufen sich die Häufchen im Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage, können andere Bewohner stinkig reagieren. Im schlimmsten Fall darf ein Vermieter dem hundehaltenden Mieter fristlos kündigen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Steinfurt zeigt (Az. 4 C 171/08). Bei dem verhandelten Fall hatte der Mieter trotz Abmahnung seinen Hund in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, um sich das Gassi gehen zu sparen. Insgesamt 133 Hundehaufen hatte der Vermieter innerhalb von vier Monaten gezählt – eine nachhaltige Störung des Hausfriedens, wie die Richter befanden. Da die Abmahnung zu keinem Erfolg führte, seien die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung gegeben.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden