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Landkreis Aichach-Friedberg: 35-Jähriger wegen kinderpornografischer Dateien verurteilt

Landkreis Aichach-Friedberg

35-Jähriger wegen kinderpornografischer Dateien verurteilt

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    Vor dem Amtsgericht Aichach musste sich ein 35-Jähriger aus dem südlichen Landkreis Aichach-Friedberg wegen kinderpornografischer Inhalte verantworten.
    Vor dem Amtsgericht Aichach musste sich ein 35-Jähriger aus dem südlichen Landkreis Aichach-Friedberg wegen kinderpornografischer Inhalte verantworten. Foto: Gerlinde Drexler (Archivbild)

    Am Mittwoch musste sich ein Mann aus dem südlichen Landkreis vor dem Amtsgericht Aichach verantworten, weil bei ihm Fotos mit kinderpornografischen Inhalten gefunden wurden. Laut Anklage soll der 35-Jährige an drei Tagen im Jahr 2021 und 2023 mit dem Mobiltelefon oder dem Notebook auf kinderpornografische Dateien zugegriffen haben. Der Angeklagte verteidigte sich, er hätte einen großen Datensatz an legalen pornografischen Inhalten heruntergeladen. Dass darunter auch acht illegale Fotos von Minderjährigen waren, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem gab er an, dass sein Mobiltelefon gehackt wurde. Das Schöffengericht zweifelte an seiner Argumentation.

    Aufmerksam wurden die Behörden deshalb, weil die amerikanische Organisation Ncmec (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder) Fälle von Kinderpornografie an das Bundeskriminalamt weitergeleitet hatte. Die Organisation filtert weltweite Verdachtsfälle strafrechtlich relevanter Inhalte und meldet diese inklusive der IP-Adresse an Strafverfolgungsbehörden. Die Ncmec-Meldung führte die Beamten zum Angeklagten in den Süden von Aichach-Friedberg.

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    Die Ermittler stellten sowohl das Mobiltelefon als auch den Laptop des 35-Jährigen sicher. Im Zwischenspeicher des Thor-Browsers fanden sie forensische Daten von acht kinderpornografischen Bildern. Außerdem soll der Angeklagte drei illegale Dateien in den Dropbox-Speicher hochgeladen haben. Auf den Bildern sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft entkleidete Kinder im Alter von fünf bis acht Jahren zu sehen. Teilweise posieren sie alleine vor der Kamera, teilweise mit mehreren unter der Dusche und berühren sich.

    Der Angeklagte gab an, dass er die acht pornografischen Bilder nicht absichtlich heruntergeladen hätte. Er hätte über das Darknet eine große Datei mit vielen legalen pornografischen Inhalten heruntergeladen. Die acht illegalen Inhalte dabei habe er nicht bemerkt. Zudem gibt er an, Dropbox noch nie genutzt zu haben. Er argumentierte außerdem, dass sein Google-Account gehackt und manipuliert wurde. Dafür spielte er dem Richter, den Schöffen und dem Staatsanwalt ein Handyvideo ab, das seinen abgefilmten Handybildschirm zeigte. „Die Bedienung wurde von einem Dritten ferngesteuert“, wollte der Angeklagte damit beweisen.

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    Die Staatsanwaltschaft kaufte ihm die Geschichte nicht ab, auch Richter Hellriegel zweifelte an den Aussagen des Angeklagten: „Wenn ein Gerät gehackt wird, kann man dabei in der Regel nicht zuschauen.“ Der Staatsanwalt forderte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Für den Angeklagten sprach besonders seine gute Sozialprognose. Die Verteidigung appellierte auf Freispruch. Das Gericht sprach den 35-Jährigen schließlich zu 180 Tagessätzen a 50 Euro im Fall der acht Fotos schuldig. Dass die Dateien auf seinem Mobilgerät gefunden wurden, sei kein Zufall gewesen.

    Bis vor Kurzem wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr fällig gewesen. Ende Juni wurde ein Gesetz geändert, das das Mindeststrafmaß bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte herabsenkt. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sollen so flexibler agieren können. Die Bundesregierung nannte in der Mitteilung das Beispiel eines Lehrers, der sich strafbar gemacht hatte, weil er kinderpornografisches Material weitergeleitet hatte, um auf einen Missstand hinzuweisen. In wenigen Fällen sei es daher besser, Verfahren einzustellen oder mit einem Strafbefehl zu erledigen. Die genannten Tatbestände wurden bis dahin ausschließlich als Verbrechen eingestuft, eine Einstellung von Verfahren war unter diesen Umständen nicht möglich – unabhängig der Natur der Tatbestände.

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