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Corona: Inzidenzwert unter 100: Das gilt nun im Kreis Dillingen

Corona

Inzidenzwert unter 100: Das gilt nun im Kreis Dillingen

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    Was in vielen Landkreisen in der Region schon möglich ist, gilt ab 1. Juni auch für uns: Die Außengastronomie darf öffnen.
    Was in vielen Landkreisen in der Region schon möglich ist, gilt ab 1. Juni auch für uns: Die Außengastronomie darf öffnen. Foto: Stefanie Gronostay (Symbol).

    Der Inzidenzwert im Landkreis Dillingen ist seit Tagen unter 100. Deshalb, so teilt es das Landratsamt mit, sind Lockerungen und Öffnungen möglich. Diese gelten ab Dienstag, 1. Juni, 0 Uhr.

    Ein Hausstand darf sich mit einem weiteren Hausstand treffen, solange hierbei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht ebenso wie geimpfte und genesene Personen.

    Ausgangssperre: Die Ausgangssperre wird aufgehoben

    Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Geöffnet sind insbesondere der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Zudem sind weitere Betriebe geöffnet (www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/05/2021_05_06_positivliste.pdf). In sonstigen Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist die Abholung vorbestellter Waren („Click und Collect“) unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig. Ferner ist dort die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click und Meet“) unter Einhaltung von zusätzlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig. So darf die Kundenanzahl nicht höher sein als ein Kunde je 40 Quadratmeter und die Kontaktdaten sind zu erheben.

    Friseur- und Kosmetikstudios: Die Testpflicht für Kunden entfällt

    Kultureinrichtungen: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind nach vorheriger Terminbuchung geöffnet.

    Außerschulische Bildung: Unter Einhaltung der Hygienevorgaben sind Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ebenso wie Angebote der Erwachsenenbildung sowie der Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform wieder erlaubt.

    Schule und Kita sowie Tagesbetreuungsangebote: In den Schulen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann, ansonsten Wechselunterricht. Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

    Senioren- und Behinderteneinrichtungen: Die behördlich angeordnete Testpflicht für Beschäftigte an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche entfällt.

    Darüber hinaus werden ab 1. Juni durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes weitere Öffnungen in den Bereichen Gastronomie, Kultur, Sport, Hotellerie und Freizeit zugelassen. Den erforderlichen Antrag hat das Landratsamt bereites über die Regierung von Schwaben beim Ministerium eingereicht. Am Montag, 31. Mai, wird das Landratsamt die entsprechenden Feststellungen im Amtsblatt des Landkreises, das auf der Homepage des Landkreises www.landkreis-dillingen.de abrufbar ist, veröffentlichen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Öffnungen:

    Regeln für die Außengastronomie

    Gastronomie: Die Öffnung der Außengastronomie ist zulässig bis 22 Uhr für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener Testnachweis der Gäste erforderlich. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen ist zwischen 22 und 5 Uhr zulässig.

    Kultur: Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis zulässig. Ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis.

    250 Besucher sind erlaubt

    Sport im Innenbereich: Kontaktfreier Sport inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten ist unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen.

    Sport im Außenbereich: Kontaktsport und kontaktfreier Sport ist auch in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen.

    Sport im Fitnessstudio: Ist zulässig unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie dass alle Kunden über einen Testnachweis verfügen.

    Sportveranstaltungen unter freiem Himmel: Sie sind mit bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung zulässig, dass Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.

    Hotel: Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.

    Freizeit: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sind unter der Voraussetzung eines Testnachweises für Kunden ebenso zulässig wie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen.

    Laienmusik: Die Durchführung von musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, ist zulässig.

    Freibad: Die Öffnung von Freibädern für Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung sind, ist zulässig.

    Als Testnachweis gilt grundsätzlich ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder CO-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. (pm)

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