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Wemding: Welcher Lärm in Wemding die Nachbarn stören könnte

Wemding

Welcher Lärm in Wemding die Nachbarn stören könnte

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    Anhaltendes Bellen oder Heulen von Hunden kann Nachbarn stören. Darauf wird in der neuen Lärmschutzverordnung der Stadt Wemding hingewiesen.
    Anhaltendes Bellen oder Heulen von Hunden kann Nachbarn stören. Darauf wird in der neuen Lärmschutzverordnung der Stadt Wemding hingewiesen. Foto: Sibylle Seidl-Cesare (Symbolbild)

    Damit die Nachbarn vor zu viel Lärm geschützt sind, hat die Stadt Wemding – wie alle Kommunen – eine Verordnung. Die wird alle 20 Jahre neu erlassen. So geschehen jetzt im Stadtrat. Zuvor wird das Regelwerk jeweils überarbeitet und aktualisiert. So ist nun auch genauer geregelt, worauf die Besitzer von Haustieren achten müssen.

    Das Bellen und Heulen von Hunden ist in die Lärmschutzverordnung in Wemding aufgenommen

    In der Satzung heißt es dazu: „Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.“ Das Gleiche gelte sinngemäß auch für andere Haustiere. Darunter fallen beispielsweise Hähne, die möglicherweise zu viel krähen. Beschwerden darüber soll es dem Vernehmen nach in Wemding in der Vergangenheit auch schon gegeben haben.

    Teppichklopfen, Sägen und Rasenmähen nur zu bestimmten Zeiten in Wemding

    Zu den Tätigkeiten, die in der Verordnung aufgeführt sind, zählen „ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten“, die geeignet sind, „die Ruhe der Nachbarn oder der Allgemeinheit zu stören“. Als Beispiele werden genannt: „das Ausklopfen von Teppichen, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, der Einsatz von Kreis- und Kettensägen und der Betrieb von Rasenmähern. Dies alles ist nur werktags erlaubt – und zwar von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr.

    Bußgelder wegen Verstößen gegen den Lärmschutz werden in Wemding nur selten verhängt

    Ebenfalls reglementiert sind „geräuschvolle Vergnügungen“. Dazu zählen insbesondere Unterhaltungs- und Musikdarbietungen, „Kegelspiele“, Tanz- und Sportveranstaltungen sowie Feuerwerke. Solche „Vergnügungen“ im Freien dürfen nicht vor 9 Uhr (Sonn- und Feiertage: 10 Uhr) beginnen und müssen um 22 Uhr beendet sein. Ausnahmen sind der Verordnung zufolge auf Antrag nur in besonderen Fällen möglich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorgaben verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro belegt werden, heißt es in dem Regelwerk. In aller Regel können nach Auskunft der Stadtverwaltung solche Beschwerden mit einem Hinweis oder einer „freundlichen Bitte“ ohne finanzielle Sanktionen geregelt werden.

    Die Stadträte stimmten dem Neuerlass der „Verordnung zum Schutz vor unnötigen Störungen“ einhellig zu.

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