Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Donau-Ries, die im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen des neuartigen SARS-CoV-2 erlassen wurde, bewegt weiterhin die Gemüter. Vielfältige Initiativen von Kindern und deren Eltern wenden sich zwischenzeitlich gegen diese Regelungen. Wie zuletzt berichtet, hat die Donauwörther Anwaltskanzlei Roßkopf in mehreren Verfahren die neuen Regelungen zum Distanzunterricht der Schüler im Landkreis Donau-Ries auf den Prüfstand gestellt.
Landratsamt Donau-Ries hat angegriffene Regelung gestrichen
Eines dieser Verfahren hat sich laut Angaben der Kanzlei nun zwischenzeitlich sowohl in der Hauptsache als auch im Eilrechtsschutz erledigt. So hatten die Kläger in diesem Verfahren isoliert eine Ziffer der Allgemeinverfügung des Landratsamts vom 22. Oktober angegriffen: Dort war geregelt, dass den Leitern der Schulen im Kreis die Möglichkeit eröffnet werde, in den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht überzugehen, wenn in den Räumen die neben der Maskenpflicht bestehende Abstandsregelung von 1,5 Meter nicht eingehalten werden könne. Die Einwände gegen diese Regelung betrafen sowohl die Verhältnismäßigkeit, als auch die Rechtsgrundlage.
Zwischenzeitlich habe das Landratsamt jene Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 26. Oktober aufgehoben, so die Kanzlei – und durch eine neue Verfügung die Tage ersetzt. In dieser neuen Allgemeinverfügung gebe es die angegriffene Regelung nicht mehr. „Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in der Hauptsache und den Eilantrag entfallen,“ so Rechtsanwalt Ulrich Roßkopf.
Donauwörther Anwaltskanzlei sieht das als Teilerfolg
„Wir werden hier umgehend prozessual reagieren.“ Die Kläger werten den Entfall der Regelung als unmittelbare Reaktion auf die rechtlichen Bemühungen der Kläger. Auch wenn es nunmehr zu keiner Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg kommen könne, sei dies ein klarer Teilerfolg, den die Kläger für sich verbuchen können, so der Jurist. Allerdings sei, so der Rechtsanwalt weiter, das eigentliche Problem damit noch nicht gelöst. So bestünde nach wie vor das Abstandsgebot von 1,5 m parallel zur Maskenpflicht. „Insoweit teilen wir die Auffassung des Landratsamts nicht, dass mit der Allgemeinverfügung lediglich die Anordnung der Staatsregierung wortgetreu umgesetzt worden wäre.“
Der Rechtsanwalt kündigt an, auch weiterhin die aktuellen Regelungen kritisch zu verfolgen. (pm)
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