Die Zeit, da „amtsmüde“ Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte die berufliche Belastung oder gesundheitliche Gründe für den Rücktritt vom Ehrenamt darlegen mussten, ist 2014 vorbei. Was bisher für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte galt, das gilt künftig für alle Gewählten: auch Kreis- und Gemeinderäte sowie ehrenamtliche Bürgermeister können nach der Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen und während der Amtszeit jederzeit zurücktreten. Bei einem Abendseminar der Hanns-Seidel-Stiftung in Bayerdilling referierte Adalbert Riehl, Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Rain, über Neuerungen im kommunalen Wahlrecht und erläuterte das Aufstellungsverfahren für Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat und Kreistag.
Kommunales