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Donauwörth: Keine Neuregelung zur Informationsfreiheit

Donauwörth

Keine Neuregelung zur Informationsfreiheit

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    Dokumente im Archiv. Was darf der Bürger ansehen? Was ist ein berechtigtes Interesse und was nicht? Den meisten Stadträten reicht die Regelung des Bayerischen Datenschutzgesetzes – anderen geht das nicht weit genug. In Donauwörth soll es künftig ein Mittelweg richten.
    Dokumente im Archiv. Was darf der Bürger ansehen? Was ist ein berechtigtes Interesse und was nicht? Den meisten Stadträten reicht die Regelung des Bayerischen Datenschutzgesetzes – anderen geht das nicht weit genug. In Donauwörth soll es künftig ein Mittelweg richten.

    Donauwörth Zugegeben, ein wenig sperrig ist er, der Begriff „Informationsfreiheitssatzung.“ Dahinter verbirgt sich eine Regelung zur weitestgehenden Veröffentlichung städtischer Dokumente. Der Bürger soll demnach ein verbrieftes Recht auf umfassende Akteneinsicht bei seiner Kommune bekommen. Der Donauwörther Stadtrat Gustav Dinger (ÖDP) wollte eine solche Satzung auch in Donauwörth einführen. Doch das lehnte der Stadtrat ab. Dennoch versichern die Fraktionen, sich für mehr Transparenz einzusetzen. Wie passt das zusammen?

    Mit seinen Anträgen und Vorhaben sitzt Gustav Dinger oftmals allein auf weiter Flur im Sitzungssaal des Donauwörther Rathauses. Zuletzt hatte er sich für eine nochmalige Überprüfung der letzten Gutachten zum Wagenknechthaus eingesetzt. Das alte Bürgerhaus am unteren Ende der Reichsstraße soll abgerissen werden. Dinger sieht, wie auch das Landesamt für Denkmalpflege, Verfahrensfehler. Jetzt liegt der Abriss auf Eis.

    Dieser Punkt der aktuellen städtischen Agenda ist vielleicht ein anschauliches Beispiel für das, was Dinger fordert. Hätte die Stadt eine Informationsfreiheitssatzung, müssten wohl auch die Dokumente in der Sache Wagenknechthaus weitgehend publik gemacht werden – zumindest müssten sie Bürgern obligatorisch frei zur Verfügung stehen. Momentan verhält es sich ein wenig anders: Die Stadt und die Regierung von Schwaben als Aufsichtsbehörde, die den Abriss zunächst gestoppt hat, streiten sich um ein Gutachten. Außerhalb der Behörden und des Magistrats hat es aber noch kein Bürger gesehen.

    Dies ist nur ein Beispiel, aber ein passendes. Eine Informationsfreiheitssatzung soll allen Bürgern Zugang zu Datensätzen, Protokollen aus Sitzungen und sonstigen städtischen Dokumenten zur Einsicht und gegebenenfalls auch zur Kopie ermöglichen. Der Grundgedanke: Sind möglichst viele Daten öffentlich, sorgte dies für mehr Transparenz und wäre – letzten Endes – ein wirksames Mittel gegen große und kleine Küngeleien oder gar Korruption. Soweit die Meinung der Befürworter jener Satzungen.

    In Donauwörth stimmten bis auf Gustav Dinger alle Stadträte geschlossen gegen eine entsprechende Regelung zur Liberalisierung. Jonathan Schädle (CSU) begründete das Nein seiner Fraktion damit, dass jedermann bereits jetzt schon „unkompliziert Antworten“ bei der Stadt bekomme. Eine Satzung wäre demnach „ohne jeden Mehrwert“, man erwarte von der Verwaltung ohnehin „jederzeit bürgerfreundliches Verhalten“. Der Sozialdemokrat Heinrich Kopriwa führte weiterhin aus, das Bayerische Datenschutzgesetz enthalte mittlerweile entsprechende, weitereichende Regelungen zur Bürgerinformation. Ähnlich äußerten sich der Parteifreie Michael Bosse, Raimund Brechenmacher (EBD) sowie Thomas Krepkowski von den Grünen.

    Tatsächlich wurde das bayerische Gesetz aus dem Jahr 1993 zuletzt 2015 erweitert. Der entsprechende übergeordnete Passus im ausschlaggebenden Artikel 36 lautet:

    „Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird.“

    Doch welches Interesse ist in diesem Sinne letztlich berechtigt? Wer entscheidet wie über die Interpretation des Artikels im Einzelfall? Dinger geht das Landesgesetz nicht weit genug. Seiner Ansicht nach hätte die Verwaltung hierbei noch zu großen Entscheidungsspielraum, zumal die Information verweigert werden kann, wenn – so das Gesetz – „sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen“. Ein weites Feld ist das, so scheint es.

    Dass eine Satzung in der Tat weiter reichen kann, zeigt die Regelung, die in der Nachbarstadt Nördlingen gilt. Hier heißt es:

    „Die Stadt hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.“

    Informationen sind „alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder EDV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises“. Im Weiteren wird die Nördlinger Regelung sehr konkret in Bezug auf das, was veröffentlicht werden darf und was nicht. Auch die Stadt Augsburg hat eine Informationsfreiheitssatzung mit ähnlichem Wortlaut eingeführt.

    In Donauwörth haben sich die Fraktionen trotz der Ablehnung nun für einen Kompromiss ausgesprochen: Demnach erhält die Verwaltung den Auftrag, innerhalb eines Jahres ein stimmiges Konzept für mehr Transparenz und bürgernähere Informationsflüsse auszuarbeiten. Man wolle keine Geheimnisse haben, auch bislang sei nicht gemauschelt worden, wie Josef Reichensberger (AL/ JB) betonte: „Donauwörth war auch in den letzten 20 Jahren auch nicht zugesperrt. Wir brauchen doch nicht immer mehr Reglementierungen.“

    Gustav Dinger allerdings sieht das anders. Seiner Meinung nach habe die Stadt „eine Chance nicht genutzt“, den Bürgern mehr Informationen der Stadt zukommen zu lassen. Es bestehe nun weiterhin die Gefahr, dass „unangenehme Fragen nicht beantwortet werden“. Seiner Ansicht nach werden zudem im Stadtrat noch zu viele Angelegenheiten nicht öffentlich behandelt – das Verhältnis öffentlich und nicht-öffentlich sei mithin recht unausgewogen. "Kommentar

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