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Donau-Ries: Lockerungen im Donau-Ries: Wo Maske weiter Pflicht ist

Donau-Ries

Lockerungen im Donau-Ries: Wo Maske weiter Pflicht ist

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    Ein Mann hat beim Einkaufen in Donauwörth ein ungültiges Attest vorgelegt, das ihn von der Maskenpflicht befreien sollte.
    Ein Mann hat beim Einkaufen in Donauwörth ein ungültiges Attest vorgelegt, das ihn von der Maskenpflicht befreien sollte. Foto: Arne Dedert, dpa (Symbolbild)

    Auch wenn es eigentlich nicht mehr vorgeschrieben ist: Viele Menschen in Donauwörth tragen auch in der Reichsstraße weiter Maske. Das spricht dafür, dass die Bürger kaum an der Sinnhaftigkeit der Maske zweifeln und vor allem die Möglichkeit erkennen, sich mit einer FFP2-Maske vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Dennoch gibt es nach wie vor in öffentlichen Bereichen eine klare Pflicht, eine Maske zu tragen. Diese ist in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt.

    Hier gilt die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen:

    • Bürger ab 15 Jahren im öffentlichen Personennahverkehr, also in der Region in Bus und Bahn und im Taxi und am Bahnhof sowie den Bushaltestellen
    • beim Einkaufen und auf den Parkplätzen der geöffneten Geschäfte und auf Wochenmärkten
    • ab 1. März beim Friseur
    • beim Besuch beim Arzt
    • beim Besuch im Seniorenheim, in den Krankenhäusern und Einrichtungen des gKU und im Gottesdienst oder bei vergleichbaren Treffen
    • Schüler ab 15 Jahren im Schulbus
    • ab 22. Februar in der Fahrschule und bei Fahrstunden sowie -prüfungen
    • Viele Kindergärten und Kitas verlangen die FFP2-Maske für Erwachsene, die Kinder bringen oder abholen.

    Hier ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht:

    • bei dem Besuch einer öffentlichen Behörde wie Landratsamt, Rathaus, Bürgerämter oder Arbeitsagentur
    • bei der Teilnahme an einer Demonstration
    • für Hotelgäste, die auf Dienstreise sind
    • für Schüler und Lehrer im Präsenzunterricht
    • an stark frequentierten Bereichen am Arbeitsplatz (Kantine, Gänge, Eingang) und im Aufzug
    • am Arbeitsplatz, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

    Weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums.

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