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Corona im Donau-Ries: 15 Kilometer-Regel: Das gilt ab dem 11. Januar in Donau-Ries

Corona im Donau-Ries

15 Kilometer-Regel: Das gilt ab dem 11. Januar in Donau-Ries

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    Abstand halten ist das Gebot der Stunde.
    Abstand halten ist das Gebot der Stunde. Foto: Simon Bauer

    Mit einer neuen Allgemeinverfügung des Landkreises vom 11. Januar 2021 wurde die Basis dafür geschaffen, dass der verschärfte Lockdwon auch im Landkreis Donau-Ries umgesetzt werden kann.

    Seit 11. Januar befindet sich Bayern in einem verschärften Lockdown. Zu den landesweit geltenden Regeln des Freistaats legt der Landkreis in seinem Geltungsbereichen detaillierte Maßnahmen fest. Diese wurden am 11. Januar nochmals angepasst und sind die Rechtsgrundlage für den Shutdown. Sie gelten bis einschließlich 31. Januar 2021.

    Die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Vor diesem Hintergrund hat das Bayerische Kabinett am 6. Januar 2021 beschlossen, die Maßnahmen des bundesweiten Lockdowns vorerst bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern und teilweise zu verschärfen. Die Verschärfung umfasst unter anderem eine Kontaktbeschränkung auf nur eine, nicht im Haushalt lebende Person und die Einschränkung des Bewegungsradius für Ausflüge auf 15 Kilometer um den Wohnort in Hotspots mit einer Inzidenz über 200. Das ist aktuell im Landkreis Donau-Ries der Fall.

    Damit sollen tagestouristische Ausflüge unterbunden werden - bei triftigen Gründen wie Arztbesuchen oder den Weg zur Arbeit ist ein Verlassen dieses Umkreises erlaubt. Als Wohnort gilt der gesamte Ort bzw. das Stadtgebiet und nicht ein einzelner Ortsteil. Demnach dürfen sich Personen mit Wohnort Donauwörth bei einem Inzidenzwert über 200 in ganz Donauwörth sowie einem Umkreis von 15 Kilometern um Donauwörth bewegen - beispielsweise nach Rain. Bis nach Münster dürfte man für einen Ausflug allerdings nicht fahren. Ein Bürger aus Münster dürfte für einen Ausflug auch nicht nach Donauwörth.

    Hier herrscht weiterhin Maskenpflicht:

    Im gesamten Landkreis ist das Tragen von Masken überall dort verpflichtend, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der jeweiligen Beschilderung vor Ort. Das gilt insbesondere auf den nachfolgend genannten stark frequentierten Plätzen:

    • an allen Bahnhöfen, Busbahnhöfen (inkl. Vorplätze) und Bushaltestellen.

    Donauwörth:

    • Hindenburgstraße (Ried) und Spitalstraße
    • Reichsstraße
    • Platz der Begegnung, Andreas-Mayr-Straße
    • Neudegger Allee, Kreuzungsbereich Sallinger Straße/Berger Allee
    • Die Besucherzahl für öffentliche Sitzungen der Stadtratsgremien ist aufgrund der Abstandsregelungen und der örtlichen Verhältnisse weiterhin auf ca. 15 Personen beschränkt. Die Maskenpflicht gilt nun während der gesamten Sitzungsdauer.

    Nördlingen:

    • Marktplatz
    • Rübenmarkt
    • Schrannenstraße
    • Eisengasse
    • Bei den Kornschrannen und Löpsinger Straße (hier jeweils nur im Bereich der Fußgängerzone)
    • Karl-Schlierf-Platz

    Rain:

    • Hauptstraße

    Harburg (Schwaben):

    • Wörnitzstrand
    • alte steinernde Brücke

    Oettingen i. Bay.:

    • Marktplatz an der Schlossstraße

    Geltende Regelungen für Seniorenheime und Krankenhäuser

    Alle Besucher in den Donau-Ries Seniorenheimen müssen nun innerhalb der Einrichtungen eine FFP2-Schutzmaske tragen. Zudem ist es erforderlich, ein negatives COVID-19-Testergebnis vorzulegen. Das teilt das gemeinsame Kommunalunternehmen (gKU) mit, das Seniorenheime in Monheim, Rain, Wemding und Nördlingen betreibt.

    Das Bayerische Gesundheitsministerium hat diese Auflagen in der 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt. Sie gelten für alle Senioren- und Pflegeheime im Freistaat - also auch für sämtliche Seniorenheime im Landkreis Donau-Ries unabhängig vom Träger.

    Festgelegt wurde auch, dass die negativen Ergebnisse im Falle der Nutzung von Antigen-Schnelltests höchstens 48 Stunden alt sein darf. Ein Antigentest liefert innerhalb von maximal 15 Minuten ein Testergebnis. Im Falle von PCR-Tests darf das negative Ergebnis höchstens drei Tage alt sein.

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