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Landkreis Dillingen: Was tun bei positivem Corona-Schnelltest? Antworten vom Dillinger Landratsamt

Landkreis Dillingen

Was tun bei positivem Corona-Schnelltest? Antworten vom Dillinger Landratsamt

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    Was ist zu tun, wenn bei einem Schnelltest ein positives Ergebnis herauskommt?
    Was ist zu tun, wenn bei einem Schnelltest ein positives Ergebnis herauskommt? Foto: Robert Michael, dpa (Symbolbild)

    Die sich fortwährend veränderten Pandemieregeln und Bestimmungen bei einer SARS-CoV-2-Erkrankung erzeugen bei vielen Bürgern Verunsicherung. Neue Hygiene-Vorgaben wie 2G+ verursachen eine große Nachfrage nach Schnelltests und PCR-Tests in den Testzentren und bei privaten Anbietern.

    Doch die Kapazitäten der Labore sind begrenzt, nicht immer bekommen Kontaktpersonen sofort einen Testtermin. Das Landratsamt Dillingen hat auf Nachfrage unserer Redaktion Antworten auf viele Fragen, die den Landkreisbürgern Orientierung und Klarheit geben sollen.

    Wie sollen sich Menschen verhalten, die einen positiven Selbsttest gemacht haben?

    Umgehend eigenständig einen Testtermin zur PCR-Bestätigung vereinbaren, im kommunalen Testzentrum unter https://landkreis-dillingen.de/anmeldung-zum-abstrich-im-testzentrum-in-dillingen-a.d.donau. Die Koordinationsstelle zur Terminvereinbarung im Testzentrum ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15.30 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 11 Uhr erreichbar und übernimmt die Zuteilung der Termine unter der Telefonnummer 09071/514888. Symptomfreie Personen mit positivem Schnell- oder Selbsttest werden in der Regel auch ohne Termin getestet, müssen sich aber trotzdem über die Homepage registrieren.

    Was gilt für "Schnupfenkinder"?

    Wer bekommt im Testzentrum einen PCR-Test? Wer bekommt „nur“ einen Schnelltest?

    Im kommunalen Testzentrum kann sich jedermann für eine Bürgertestung (Antigen-Schnelltest) anmelden. Leicht symptomatische Kinder („Schnupfenkinder“) zum Besuch der Kita können mit einem PCR-Test getestet werden. Personen, die einen positiven Selbst- oder Schnelltest haben, können eine PCR-Bestätigungstestung durchführen lassen. Zur Entlassung aus der Quarantäne nach einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Erkrankung bitten wir aufgrund der angespannten Laborkapazitäten, einen Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen.

    Wir bitten um Verständnis, dass persönliche Interessen (wenn Arbeitgeber oder Schule einen PCR-Test verlangen) keine Berücksichtigung finden können. Ausgenommen sind Personen, die im Zusammenhang mit dem medizinischen oder pflegerischen Bereich stehen.

    Wenn Sie eine berufliche Tätigkeit in diesen Bereichen ausüben, anderweitig in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung arbeiten oder im Rahmen Ihres Berufes mit Risikogruppen oder einem vulnerablen Personenkreis in Kontakt kommen, empfehlen wir, die Abschlusstestung mittels PCR-Test durchzuführen.

    Kann man sich bei einem privaten Anbieter freitesten lassen?

    Wie lange sind derzeit Wartezeiten auf einen freien Termin?

    Die Wartezeiten sind derzeit variabel. Wir überprüfen laufend die Testkapazitäten, damit sichergestellt ist, dass ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen. Sollten Sie keinen Testtermin zur PCR-Bestätigung eines vorangegangenen positiven Schnelltests umgehend erhalten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an kontakte@landratsamt.dillingen.de.

    Ist auch eine Testung bei einem privaten Anbieter möglich?

    Enge Kontaktpersonen können sich bei verschiedenen Testanbietern am Tag 7 nach dem letzten Kontakt zur positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person mittels Antigen-Schnelltest freitesten. Informationen zu den Öffnungszeiten und zur Terminvereinbarung bei diesen weiteren Testanbietern finden sich unter https://landkreis-dillingen.de/sonstige-teststationen-im-landkreis-dillingen-a.d.donau.

    Welche Pflichten oder Ansprüche hinsichtlich Tests haben Kontaktpersonen?

    Die nachfolgend beschriebenen Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten nicht für Kontaktpersonen, bei deren Quellfall die Omikron-Variante (B.1.1.529) nachgewiesen wurde (in dem Fall gilt eine Quarantänepflicht für alle Kontakte für 14 Tage ohne Möglichkeit der Freitestung).

    Die Quarantänepflicht gilt nicht für:

    • Kontaktpersonen, die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung).
    • Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest (z. B. PCR-Test) bestätigten Covid-19-Erkrankung genesen sind und mit einer Impfstoffdosis geimpft wurden (ab dem Tag der Impfung) und
    • Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest (z. B. PCR-Test) bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrunde liegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

    Enge Kontaktpersonen, die keiner Quarantänepflicht unterliegen (siehe oben), müssen sich keiner Testung unterziehen. Es ist aber jederzeit möglich, die Bürgertestung (Antigen-Schnelltest) in Anspruch zu nehmen. Bei engen Kontaktpersonen endet die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten Covid-19-Fall zehn Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine für Covid-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind. Sofern die zehntägige Quarantäne abgelaufen ist und während der Quarantäne keine für Covid-19 typischen Krankheitszeichen auftreten, endet die Quarantäne automatisch. Hierfür ist kein Test erforderlich.

    Wann die häusliche Quarantäne vorzeitig endet

    Die häusliche Quarantäne endet bereits vorzeitig, wenn der enge Kontakt zu dem bestätigten Covid-19-Fall mindestens sieben Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für Covid-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und ein frühestens sieben Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführter Nukleinsäuretest (beispielsweise PCR-Test) oder Antigen-Schnelltest ein negatives Ergebnis zeigt. Wir bitten aufgrund der angespannten Laborkapazitäten, einen Antigen-Schnelltest durchführen zu lassen.

    Das Testzentrum muss keinen PCR-Test durchführen, wenn...

    Wenn die enge Kontaktperson eine berufliche Tätigkeit in einem medizinischen/pflegerischen Bereich ausübt, anderweitig in einer medizinischen/pflegerischen Einrichtung arbeitet oder im Rahmen ihres Berufes mit Risikogruppen bzw. einem vulnerablen Personenkreis in Kontakt kommt, empfehlen wir, die Testung mittels PCR-Test durchzuführen.

    Aus welchen Gründen kann das Testzentrum tatsächlich einen PCR-Test verweigern?

    Aufgrund der angespannten Labor-Kapazitäten bitten wir, derzeit auf einen PCR-Test zu verzichten, sollte keiner der oben genannten Gründe vorliegen. Das kommunale Testzentrum kann nur Personen abstreichen, wenn die Testverordnung (TestV) hierfür einen Anspruch ergibt. Kostenpflichtige PCR-Testungen etwa für eine Reise werden nicht durchgeführt.

    Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat eine aktuelle Übersicht der kostenlosen Testmöglichkeiten für Personen in Bayern zur Verfügung gestellt: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/12/uebersicht-testungen-20211124.pdf

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