Im Hinblick auf den bevorstehenden 1. Mai und das traditionell damit verbundene Aufstellen von Maibäumen weist das Dillinger Landratsamt darauf hin, dass auch hierfür die in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltenen Regelungen zur Kontaktbeschränkung gelten.
Dies bedeutet für das Aufstellen von Maibäumen im Privatbereich, dass die Anzahl der zulässigerweise teilnehmenden Personen durch die im Landkreis geltende Sieben-Tage-Inzidenz bestimmt wird:
Inzidenz über 100: ein Hausstand und eine zusätzliche Person
Inzidenz unter 100, aber über 35: ein Hausstand und ein weiterer Hausstand, soweit dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird
Inzidenz unter 35: ein Hausstand und zwei weitere Hausstände, soweit dabei die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschritten wird
In allen drei Fällen gilt für das Maibaum-Aufstellen im Kreis Dillingen
In allen drei Fällen gilt: Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Soweit das Aufstellen von Maibäumen durch eine Firma oder die Gemeinde oder örtliche Vereine wie die Feuerwehren erfolgt, gelten die vorstehenden Kontaktbeschränkungen nicht. Vielmehr dürfen am Aufstellvorgang alle hierfür benötigten Personen mitwirken. Sofern dem Aufstellvorgang Zuschauer beiwohnen, müssen diese sich jedoch an die oben genannten allgemeinen Kontaktbeschränkungen halten.
Was der Dillinger Landrat dazu sagt
„Mit dieser Klarstellung, die auf eine aktuelle Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zurückgeht, besteht nunmehr Rechtssicherheit für die vielen Landkreisbürger sowie die zahlreichen Ehrenamtlichen, die den im Landkreis verwurzelten Brauch des Maibaumaufstellens pflegen“, betont Landrat Leo Schrell.
Trotz dieser Möglichkeit der Brauchtumspflege sei es auch in diesem Zusammenhang wichtig, die ansonsten geltenden Corona-Regeln strikt einzuhalten. Insbesondere sei zu beachten, dass die klassischen Maibaumfeste oder gesellige Zusammenkünfte in Verbindung mit dem Aufstellen der Maibäume unverändert untersagt sind. Verstöße dagegen müssten als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet werden. (pm)
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