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Landkreis Dillingen: Geflügelpest: Das gilt im Landkreis Dillingen ab Samstag, 6. März

Landkreis Dillingen

Geflügelpest: Das gilt im Landkreis Dillingen ab Samstag, 6. März

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    Geflügelhalter im Landkreis Dillingen müssen neue Regeln beachten.
    Geflügelhalter im Landkreis Dillingen müssen neue Regeln beachten. Foto: Bernhard Weizenegger (Symbolfoto)

    Die Geflügelpest (HPAI) breitet sich weiter in Bayern und Deutschland aus. Das Geschehen sei hochdynamisch, heißt es. Insgesamt sind in Bayern derzeit 23 Fälle bei Wildvögeln sowie vier Fälle bei Hausgeflügel amtlich festgestellt worden. Um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest in Bayern – die Übertragung des Vogelgrippevirus geschieht durch Wildvögel – verhindern zu können, hält es das Bayerische Umweltministerium für notwendig, zumindest in den bayerischen HPAI-Risikogebieten eine Aufstallungspflicht für Haus- und Nutzgeflügel anzuordnen. Dies bedeutet, dass dort die Hühner im Stall bleiben müssen. Dies betrifft auch die Region, denn im Landkreis Dillingen gibt es einige HPAI-Risikogebiete. Die erforderlichen Maßnahmen gelten ab Samstag, 6. März. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Dillingen ist im Netz unter landkreis-dillingen.de zu finden.

    Welche Regeln ab Samstag, 6. März gelten

    Die Verfügung regelt in definierten Risikogebieten die Aufstallung von Haus- und Nutzgeflügel zur Verhinderung des Kontakts mit Wildvögeln. Dies stellt laut Pressemitteilung neben einer erhöhten Betriebshygiene die effektivste Maßnahme zum Schutz der Nutzgeflügelbestände dar. Welche Geflügelhalter betroffen sind, ist aus den in der Verfügung enthaltenen Übersichtskarten sowie dem darin enthaltenen Link (siehe unten) zu entnehmen.

    Auch im Kreis Dillingen gibt es Geflügelpest-Risikogebiete.
    Auch im Kreis Dillingen gibt es Geflügelpest-Risikogebiete. Foto: F.- Loeffler-Institut

    Des Weiteren müssen Halter von Geflügel im Landkreis Dillingen mit einem Bestand bis einschließlich 100 Tieren im Bestandsregister ergänzende Aufzeichnungen über verendetes Geflügel vornehmen. Halter mit einem Bestand bis einschließlich 1000 Tieren müssen zudem ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier im Bestand führen. Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind bis auf Weiteres im Landkreis Dillingen verboten.

    Die Regelungen der bereits bestehenden Allgemeinverfügung des Landkreises Dillingen zur Erhöhung der Biosicherheitsmaßnahmen gelten laut Mitteilung des Landratsamts weiterhin. Durch die konsequente Einhaltung dieser Vorschriften soll der Kontakt zwischen Wildvögeln sowie Haus- und Nutzgeflügel vermieden und so das Risiko einer Einschleppung des Erregers minimiert werden. (bv, pm)

    Diese Regeln gelten für Geflügelhalter im Landkreis Dillingen weiterhin

    • Alle (privaten und gewerblichen) Tierhalter, die bis einschließlich 1000 Stück Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse) im Landkreis Dillingen a.d.Donau halten, haben sicherzustellen, dass
    • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind.
    • Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.
    • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
    • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden.
    • Betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden.
    • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben bb, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden.
    • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.
    • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden.
    • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
    • Für Wildvögel gilt ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Dillingen. (pm)

    Sicherheitsmaßnahmen speziell für Geflügelhalter sowie weitere aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sind abrufbar unter: lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegelpest/

    Die web-basierte Detailkarte mit den festgelegten HPAI- Risikogebieten ist unter folgendem Link abrufbar: visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/CDC395E0953F929AF917C4F1A62FE998B27F2171186990AD388735DAEED115E8

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